EU-Wahlen

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EU Wahlen 2014

Positionspapiere EU Demokratisierung

Europawahl, Überblick

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Wahlen finden nach Ablauf dieser fünf Jahre wieder im gleichen Zeitraum statt, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Zeitpunkt festlegt. In allen 27 Mitgliedstaaten wird zwischen Donnerstag und Sonntag Abend gewählt. Die einzelnen Mitgliedstaaten können innerhalb dieser Periode den Wahltag bzw. die Wahltage selbst bestimmen.

Demnach wird der Wahltermin durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben; sie wird in allen Gemeinden kundgemacht.

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 geregelt.

In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nach dem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten. Der Wahltag muss an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zum Liegen kommen.


Demnach wird der Wahltermin durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben; er wird in allen Gemeinden kundgemacht.


Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch der Stichtag bestimmt, nach dem sich verschiedene für die Durchführung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahl) betreffende Fristen richten.

Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich das Recht, im Europäischen Parlament durch Abgeordnete vertreten zu sein.

Zur Teilnahme an der Europawahl (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag ihren 16. Geburtstag feiern
  • Österreicher(in), Auslandsösterreicher(in) oder Unionsbürger(in) mit Wohnsitz in Österreich sind und
  • am Stichtag in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.

Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl in die Europa-Wählerevidenz eingetragen und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens an diesem Tag den 18. Geburtstag feiern).

Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen ein eigenes Wählerregister für die Europawahl eingerichtet wurde. Die Europawahl erfolgt nach folgenden Prinzipien

  • Verhältniswahl (die zu vergebenden Mandate werden mittels des d'Hondtschen Verfahrens ermittelt);
  • das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkörper;
  • Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden; für eine Vorreihung sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von 7 % der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich;
  • ein gültiger Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder der Unterschrift von einem EP-Abgeordneten oder der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen;
  • Wahltag ist ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag

Wie schon vorstehend angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in die Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicher(innen) sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürger(innen) mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).

Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde und insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde, auch die Möglichkeiten der Stimmabgabe mit Wahlkarten oder mittels Briefwahl. Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.

Wie kann man bei einer Europawahl kandidieren?

Für eine Kandidatur bei der Europawahl muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (dieser wird in Zukunft voraussichtlich der 75. Tag vor dem Wahltag sein) und dem 44. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde eingebracht werden.

Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  • die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern (Bewerberinnen), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens oder Nachnamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers (jeder Bewerberin);
  • die Bezeichnung eines (einer) zustellungsbevollmächtigten Vertreters/Vertreterin (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse).

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungserklärungen aller Bewerber(innen);
  • Druckkostenbeitrag in der Höhe von 3.600 Euro in bar oder die Bestätigung über die Einzahlung des Betrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres.

Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf drei Arten erfolgen, und zwar:

  • indem der Wahlvorschlag von mindestens 2.600 Personen mittels Unterstützungserklärungen (Anlage 3 zur Europawahlordnung enthält ein Muster) unterstützt ist oder
  • indem der Wahlvorschlag von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist oder
  • indem der Wahlvorschlag von einem Mitglied des Europäischen Parlaments unterschrieben ist.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Der (die) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten.

Der (die) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden vom (von der) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.


Europawahlordnung

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/europawahl/Wahlordnung.aspx




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