Salzburg/LPT-2011-10-22/Anträge/GO-Basis

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Landesparteitag Salzburg 2011    Last Page Edit: Zener

Geschäftsordnung für die Landesorganisation Salzburg

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Österreichs - Landesorganisation Salzburg (PPÖ-LOS) ist die selbstständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Salzburg.

(2) Die vorliegende Geschäftsordnung (GOS) basiert auf den Vorgaben der Satzung der PPÖ und regelt die Arbeit innerhalb der LOS. Bei abweichenden Regelungen zwischen der GOS und der Satzung der Bundespartei hat die Satzung Vorrang.

(3) Der Sitz der LOS ist Salzburg. Die Zustelladresse des Postbevollmächtigten kann davon abweichen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der PPÖ-LOS ist das Bundesland Salzburg. In Zusammenarbeit mit dem BV kann die PPÖ-LOS auch für ganz Österreich oder im europäischen Raum tätig werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landesorganisation sind die Mitglieder der PPÖ, die ihren Wohnsitz in Salzburg haben. Mitglieder der PPÖ aus anderen Bundesländern können sich der LOS zuschreiben lassen.

(2) Mitglieder aus anderen LO LO, sind als Gäste bei allen Aktivitäten und Sitzungen der LOS willkommen, haben aber keinerlei Stimmrechte und können in begründeten Fällen von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(3) Was Mitgliedschaften und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der LOS betrifft, gilt die Satzung der PPÖ in ihrer aktuellen Fassung.

§ 3 Gremien

(1) Der Landesparteitag (LPT) ist das oberste Organ der LOS. Er ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen, bei Bedarf auch öfter. Verlangen mindestens ein Drittel der Mitglieder der LOS eine Einberufung, so hat der Vorstand diesem Ansuchen stattzugeben.

Die Einladung an die Mitglieder hat spätestens vier Wochen, die Bekanntgabe von Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem LPT zu erfolgen. Allfällige Anträge und Änderungswünsche zu Tagesordnung oder Geschäftordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem LPT zu übermitteln und von diesem binnen 24 Stunden allen Mitgliedern einsichtig zu machen.

Für die Übermittlung von Einladung, Tagesordnung und allfälliger Hinweise auf Anträge und Änderungswünsche sind geeignete und in der PPÖ übliche Übermittlungswege[1] zu verwenden. Alle für den LPT relevanten Texte sind im Wiki abzulegen und geeignet zu verlinken.

(2) Der Landesvorstand setzt sich aus mindestens 3, jedenfalls aber einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte der LOS. Die Anzahl der Landesvorstände beschließt der LPT vor der Wahl. Seine Rechte und Pflichten sind die in der aktuellen Satzung der PPÖ vorgegebenen.

Er ist jährlich auf einem ordentlichen LPT zu wählen. Die Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor dem LPT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum LPT bekanntgemachten Plattform im Forum zu bewerben. Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten im selben Thread fristgerecht (zwei Wochen vor LPT) angenommen wird.

Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl, der bei dieser Wahl zu wählenden Posten, müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten[2]. Bei Punktegleichstand entscheidet die höhere Anzahl der Stimmzettel mit den maximalen Wahlpunkten. Ist auch diese gleich, so gibt es eine einfache Stichwahl, die der Kandidat gewinnt, der mehr Stimmen hat. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte Ersatzmitglieder des LV und rücken beim Ausscheiden eines gewählten LVs nach.

Der LV bestimmt intern einen Vorsitzenden und kann eine Aufgabenverteilung festlegen. Diese ist allen Mitgliedern der LOS bekanntzugeben. Es sind regelmäßige LV-Sitzungen (mindestens einmal monatlich) abzuhalten, von denen die Mitglieder vorab zu informieren sind und deren Protokolle einsichtig gemacht werden (Frist jeweils eine Woche). Die Mitglieder der LOS müssen die Möglichkeit haben, bis 24 Stunden vor einer LV-Sitzung Eingaben zu machen, die dann auch behandelt werden müssen.[3]

Der LV kann bis zu zwei kooptierte Mitglieder zeitlich begrenzt oder auf Dauer der Funktionsperiode ernennen. Diese nehmen an den Beratungen teil, haben aber kein Stimmrecht. Der LV kann für spezielle Themen Experten zu seinen Beratungen heranziehen, die ebenfalls kein Stimmrecht haben. Der LV hat ein für alle Mitglieder der LOS einsehbares Beschlussregister einzurichten und am aktuellen Stand zu halten.

Der LV hat auch ein Mitglieder-Aktivitäts-Register einzurichten, in dem sich die Mitglieder der LOS mit ihren Tätigkeiten eintragen können. Hier können auch Wünsche über Mitarbeit und Jobs in der LOS und Taskforces eingetragen werden. Das Mitglieder-Aktivitäts-Register steht allen Mitgliedern der LOS zur Einsicht und zum Eintragen offen. Mit Ausnahme des LV ist kein Mitglied zur Eintragung verpflichtet. Der LV bestimmt auch den Vertreter der LOS im Länderrat.

(3) Der LPT wählt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die Bestimmungen für die Kandidatur sind gleich wie beim LV. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden erstgereihten Kandidaten. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen.

(4) Regionalorganisationen (RO) können bei Bedarf als Unterorganisationen der LOS eingerichtet werden. Sollten mehr als zehn Piraten eine solche gründen wollen, darf der LV diese nicht verhindern und der LPT nur mit ¾-Mehrheit.

§ 4 Abstimmungen

(1) Für Abstimmungen gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder der Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.

§ 6 Gültigkeit

(1) Diese Version der Geschäftsordung tritt am 23.10.2011 in Kraft.

Fußnoten

  1. übliche Übermittlungswege im Sinne dieser GO sind die Mailingliste und das Forum
  2. Mit diesem Modus soll verhindert werden, dass eine Gruppe mit knapper Mehrheit der Stimmen alle Vorstände stellen kann.
  3. Natürlich sind wöchentliche LV-Sitzungen sinnvoll, aber wegen ev. Probleme mit Urlaubszeiten u.ä. wurde die monatliche Sitzung als minimale Variante fixiert. Eine maximale Reaktionszeit auf Eingaben/Anfragen ist aus diesem Grund auch sehr problematisch und wurde (vorerst) nicht aufgenommen.

Änderungen und Diskussionen

Konkrete Änderungswünsche bitte in Form eines Änderungsantrages hinterlegen. Diskussionen bitte im Forum führen.

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