Landesorganisation Wien/LGV2012-01/Anträge/A14

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Von: cmv

§2 (2) LGO lautet: (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

soll geändert werden in: (2) In Angelegenheiten der Landesorganisation stimmberechtigt sind Mitglieder aus (2) 1 für Abstimmungen wenn sie zum Zeitpunkt der Abstimmung ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, für Wahlen nach der Regelung der BGO.

Begründung: die LGO würde sonst möglicherweise weniger einschränkende Bestimmungen aufweisen als die BGO und sich damit im Widerspruch zu dieser befinden.

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