Landesorganisation Salzburg/Landesfinanzordnung

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der Landesorganisation Salzburg (LO:Sbg) der Piratenpartei Österreichs (Entwurf erstellt durch Mitglieder der LO:Stmk zum Stichtag 06.08.2012, angepasst durch Mitglieder der LO:Sbg am 17.08.2012)

Die Finanzordnung ist ein Beschluss der Mitglieder,sie kann durch weitere Beschlüsse der Mitglieder in alle Richtungen abgeändert oder erweitert werden, sofern die Änderungen nicht dem Piratenkodex oder der Bundesfinanzordnung widersprechen. Aus der Grundüberlegung, dass die Piratenpartei nichts produziert und kein Produkt verkauft, sondern ein Dienstleister ist, die aus den Händen der Österreichischen Bürger bezahlt wird, stellen wir eine Finanzordnung auf, die es ermöglicht, die Herkunft und Verwendung aller Gelder offen zu legen. Diese Finanzordnung ist ein Entwurf und zum Kommentar frei.


§ 1 Finanzierung

Die LO:Sbg finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, transparent gemachten Spenden und Nebeneinnahmen sowie Kostenbeiträgen

§ 2 Erfassung der Einnahmen

Die einzelnen Einnahmen werden über definierte Konten und Kassen geführt.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die LO:Sbg in ihrer ordentlichen Jahresversammlung fest.Er darf nicht unter dem Mitgliedsbeitrag liegen der von der Bundesorganisation festgesetzt ist.

§ 4 Verwendung der Einnahmen, Kostenabdeckung

Die Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie der Abdeckung der Kosten der LO:Sbg. Der Mitgliederstand zum Stichtag 31.12. eines Jahres ist Grundlage für das Budget des zweit folgenden Jahres, welches im Folgejahr in der ordentlichen Jahresversammlung durch den Schatzmeister vorzulegen und von den Mitgliedern zu beschließen ist.

§ 5 Aufzeichnung der Geldflüsse

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach den Grundsätzen einer Einnahmen- und Ausgabenliste vom Schatzmeister oder unter seiner Verantwortung und Aufsicht von anderen Mitgliedern sorgfältig und zeitnah erfasst. Der Schatzmeister schließt monatlich die Buchhaltung ab und liefert einen monatlichen bis zum 15. des Folgemonats Kurzbericht mit Angabe der jeweiligen Kontostände, eventuell offener Forderungen und Verbindlichkeiten oder anderer relevanter Informationen an den Vorstand und die Geschäftsführung der LO:Sbg.

(2) Das Rechnungswesen soll in in einer verständlichen und nachvollziehbaren Weise so geführt werden, dass eine verständniserzeugende Einsicht aus Anlass eines begründeten Antrags von zumindest fünf Mitgliedern nach Beschluss des Vorstandes leicht möglich ist.

(3) Die Rechnungsperiode für den jährlichen Rechnungsabschlussbericht beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12.

(4) Dieser Bericht ist bis zum 31.03. des Folgejahres vom Schatzmeister oder unter seiner Aufsicht und Verantwortung von Mitgliedern zu erstellen und dem Vorstand und der Geschäftsführung der LO:Sbg sowie den Rechnungsprüfern der LO:Sbg zur Überprüfung vorzulegen. Der Rechnungsprüfer der Landesorganisation Salzburg hat den Abschlussbericht vor der Entlastung durch die LO:Sbg ebenfalls zu genehmigen.

§ 6 Ordentliche Kosten

(1) Die ordentlichen Kosten und Erträge werden in der Hauptbuchhaltung erfasst und in einem Hauptabschluss abgeschlossen. Für nicht durch Mitgliedsbeiträge abgedeckte Kosten wird staatlicher Kostenersatz beantragt, sofern diese Budgetüberschreitung

  • in der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wurde und
  • staatlicher Kostenersatz aufgrund der geltenden Rechtslage zusteht.

(2) Ordentliche Kosten sind Kosten des laufenden Parteibetriebes. Sofern die Wahlkampfkostenrückerstattung abgeschafft wird, zählen auch Kosten des Wahlkampfes zu den ordentlichen Kosten werden aber in der Buchhaltung weiterhin als außerordentliche Kosten erfasst.

Spenden

§ 7 Spenden

Spenden verbleiben zur Gänze in der Verfügung der LO:Sbg.

§ 8 Schatzmeisterverantwortung, Zeichnungsberechtigung

(1) Über alle Konten und Kassen sowie sonstige Geld- und Wertmittel der LO:Sbg, verfügt der Schatzmeister als Zeichnungsberechtigter. Der Schatzmeister hat Geschäftsführerstatus. Der Schatzmeister hat die finanziellen Mittel unter den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Zeichnungsberechtigung für ein Konto oder Sparbuch ist zumindest einem weiteren Mitglied zu erteilen.

(2) Außerordentliche Ausgaben sind dem Vorstand ab einer Höhe von € 100,00 im monatlichen Bericht bekannt zu geben, bei Ausgaben von € 101 bis € 200,00 ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Der Antrag ist innerhalb von drei Tagen nach der Anfrage zu behandeln. Ausgaben über € 200,00 sind erst nach Durchführung des Vergabeverfahren gem. § 11 zu genehmigen.

(3) Aufgrund der Zeichnungsberechtigung übernehmen der Schatzmeister und das zweite zeichnungsberechtigte Mitglied für die Dauer der Berechtigung die Haftung für die korrekte Handhabung und Vollständigkeit der ihnen übertragenen Mittel. Vorsätzliche Verstöße gegen die Finanzordnung können mit Parteiausschluss bedroht werden, strafrechtliche Verstöße sind unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(4) Die Betätigung als Schatzmeister schließt die Betätigung als Rechnungsprüfer aus und umgekehrt.

§ 9 Vergabeverfahren

(1) Bei Ausgaben, die über € 200,00 liegen hat das ansuchende Mitglied die Erforderlichkeit der Ausgabe und einen Kostenvoranschlag darzustellen. Diese Angaben sind im Rahmen eines Antrages an den Vorstand zu machen. Der Vorstand hat längstens in der folgenden Vorstandssitzung über diesen Antrag zu entscheiden.

(2) Der Beschluss über den Antrag lautet entweder:

  • Weiterleitung des gesamtes Antrages an die stimmberechtigten Mitglieder zur eigenen Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausgabe und der Angemessenheit der Höhe,
  • Weiterleitung des gesamten Antrags an die Geschäftsführung und die stimmberechtigten Mitglieder zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe des Anspruchs.

(3) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, mindestens zwei weitere Kostenvoranschläge einzuholen, jedem Mitglied steht es frei.

(4) Die Kostenvoranschläge sind in der zweit folgenden Vorstandssitzung zu vergleichen und die Geschäftsführung mit der Durchführung des Angebotes zu betrauen, das den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Mitglieder sind davon im Newsletter zu informieren.

§ 10 Schuldenausschlussklausel

(1) Ausgaben, die über dem zur Verfügung stehenden Budget sind, bzw. dieses übersteigen, können vom Vorstand der LO:Sbg genehmigt werden, sofern sie

(a) eine absolute Notwendigkeit darstellen und die Finanzierbarkeit in absehbarer Zeit gegeben ist.

(b) Von der Aufnahme von Bankkrediten ist Abstand zu nehmen, ausgenommen Kredite bei demokratischen Banken

(2) Längerfristige Verbindlichkeiten werden von der LO:Sbg sonst nur bei anderen Organisationen der Piratenpartei aufgenommen.

§ 11 Transparenz - Mitglieder

Die Mitglieder der LO:Sbg verpflichten sich zur Transparenz ihrer Finanzgebarung, wenn ein begründeter Anlass und ein Antrag des Vorstandes zur Offenlegung vorliegt.

§ 12 Transparenz - Abgeordnete

(1) Abgeordnete der LO:Sbg zum Salzburger Gemeinderat oder Stadträte legen Ihre Einkünfte jährlich zum Stichtag 31.12. bis längstens 31.03. des Folgejahres offen.

(2) Anzugeben sind sämtliche Einkünfte, die im Vorjahr erzielt wurden. Dem Schatzmeister der LO:Sbg sind alle relevanten Unterlagen und Belege sowie vollständige Bankauszüge aller bekannter Konten und Sparbücher vorzulegen.

(3) Die Unterlagen werden von einem unabhängigem Parteigremium, dass noch zu wählen und zu benennen ist und dem Schatzmeister als Sprecher des Gremiums erst geprüft und mit einem Bericht dem Vorstand der LO:Sbg und dem Schatzmeister der Landesorganisation Steiermark zur Überprüfung übermittelt.

(4) Der Landesschatzmeister teilt nach seiner Prüfung dem Vorstand der LO:Sbg entweder den Vorschlag zur Entlastung oder die Anregung einer eingehenderen Prüfung eines Abgeordneten oder Stadtrates vor.

(5) Ein Vorschlag zur Entlastung wird den Mitgliedern in der ordentlichen Generalversammlung der LO:Sbg mitgeteilt. Der Schatzmeister verkündet dann als Sprecher des Gremiums die Entlastung der einzelnen Abgeordneten und Stadträte.

§ 15 Entlastungsgremium

(1) Das Entlastungsgremium besteht aus sechs Mitgliedern der LO:Sbg. Diese werden nach Einlangen der Unterlagen der Abgeordneten zufallsgeneriert. Vorstand, Geschäftsführung und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter sind von dieser Zufallsentscheidung ausgenommen.

(2) Das Entlastungsgremium hat bis zum Entlastungsbeschluss oder zur Anzeige an Partei oder Behörde ein unbedingtes Fragerecht gegenüber allen Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs.

(3) Das Entlastungsgremium entscheidet durch Mehrheit nach Köpfen. Der Schatzmeister hat kein Stimmrecht. Ein Mitglied des Entlastungsgremiums darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich mehr als ein Mitglied der Stimme ist der Schatzmeister zu unterrichten und muss weiter überprüft werden.

(4) Der Entlastungsbeschluss oder die Anzeige sind unverzüglich zu veröffentlichen.

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