Landesorganisation Salzburg/GO/EntwurfA
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Inhaltsverzeichnis |
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Salzburg, Abkürzung „PPSBG“ versteht sich als direktdemokratische selbstständige Landesorganisation (LO) der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) im Bundesland Salzburg.
(2) Die vorliegende Landes-Geschäftsordnung (LGO) unterliegt den Vorgaben der Satzung und der Bundesgeschäftsordnung der PPÖ.
(3) Der Sitz und Tätigkeitsgebiet der PPSBG ist Bundesland Salzburg. Die Zustelladresse des Postbevollmächtigten kann davon abweichen.
§ 2 Mitgliedschaft und Stimmrecht
(1) Mitglieder der LO sind die Mitglieder der PPÖ, die sich der LO für mindestens 1 Jahr fest zuschreiben.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder der LO die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet haben, die Zahlung oder Belegung des Mitgliedsbeitrags kann vor Ort erfolgen.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ.
§ 4. Organe
(4.1) Die Landesgeneralversammlung (LGV)
- (4.1.1) Die LGV ist das oberste Organ der LO und wird vom Vorstand oder ein Drittel der Stimmberechtigen Mitglieder der LO, mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
- (4.1.2) Die Einladung, Bekanntgabe von Tagesordung und Kandidatenvorschläge hat spätestens vier Wochen, vor der LGV, über die üblichen Informationswege zu erfolgen.
- (4.1.3) Allfällige Anträge, Änderungswünsche zu Tagesordnung oder Geschäftsordnung sind dem Landesvorstand (LV) bis spätestens zwei Wochen vor dem LGV zu übermitteln, diese sind umgehend den Mitglieder einsichtig zu machen.
- (4.1.4) Der LV und die Landesgeschäftsführung (LGF) ist jährlich auf einer ordentlichen LGV zu wählen.
- (4.1.5) Kandidatenvorschläge können mittels Mehrheitsbeschluss, während der LGV angenommen werden.
(4.2) Landesvorstand (LV)
- (4.2.1)Der LV setzt sich aus einer vom der LGV beschlossenen ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte der LO.
- (4.2.2)Seine Rechte und Pflichten regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ.
(4.3) Landesgeschäftsführung (LGF)
- (4.3.1) Die LGF vertritt die LO rechtsgeschäftlich nach außen und ist dem LV unterstellt.
- (4.3.2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(4.4) Das Schiedsgericht (SG)
- (4.4.1) Streitparteien haben das Recht, in das Schiedsgericht, bei Bedarf freiwillige aktive Mitglieder zu nominieren.
- (4.4.2) Es wird von den einzelnen Streitparteien befugt, um bei innerparteiliche Streitfällen eine Entscheidung gemäß der Schiedsgerichtsordnung (SGO) herbeizuführen.
(4.5) Die Arbeitsgruppen (AG)
- (4.5.1) Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen können von jeweils 2 Mitgliedern gegründet werden.
- (4.5.2) Für das Bestehen der jeweiligen AG ist eine Ansprechperson dieser AG erforderlich. AG ohne Ansprechperson sind von LV aufzulösen.
- (4.5.3) Sämtliche Zugangsdaten für PPSBG Accounts in Sozialen Netzwerken sind bei der LGF zu hinterlegen.
(4.6) Rechnungsprüfer (RP)
- (4.6.1) Die Besetzung der beiden unabhängigen Rechnungsprüfer (RP) wird vom LV ausgeschrieben.
- (4.6.2) Sie prüfen die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse, sowie die Finanzgebarung auf Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
- (4.6.3) Sie dürfen nicht der LGF angehören und in keiner Weise befangen sein.
§ 5 Abstimmungen und Wahlordnung
(1) Abstimmungen und Wahlordnung regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ.
§ 6. Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.