Landesorganisation Salzburg/GO
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Geschäftsordnung für die Landesorganisation Salzburg
Inhaltsverzeichnis |
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Österreichs - Landesorganisation Salzburg (PPÖ-LOS)[1] ist die selbstständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Salzburg.[2]
(2) Die vorliegende Geschäftsordnung (GOS) basiert auf den Vorgaben der Statuten der PPÖ [3] und regelt die Arbeit innerhalb der LOS. Bei abweichenden Regelungen zwischen der GOS und den Statuten der Bundespartei hat das Bundesstatut Vorrang.
(3) Der Sitz der LOS ist Salzburg. Die Zustelladresse des Postbevollmächtigten kann davon abweichen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der PPÖ-LOS ist das Bundesland Salzburg. In Zusammenarbeit mit dem BV kann die PPÖ-LOS auch für ganz Österreich oder im europäischen Raum tätig werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesorganisation sind die Mitglieder der PPÖ, die ihren Wohnsitz in Salzburg haben. Mitglieder der PPÖ aus anderen Bundesländern können sich der LOS zuschreiben lassen [4] .
(2) Mitglieder aus anderen LO LO, sind als Gäste bei allen Aktivitäten und Sitzungen der LOS willkommen, haben aber keinerlei Stimmrechte und können in begründeten Fällen von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(3) Was Mitgliedschaften und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der LOS betrifft, gelten die §§ 3 und 4 der Statuten der PPÖ in ihrer aktuellen Fassung.
§ 3 Gremien
(1) Der Landesparteitag (LPT) ist das oberste Organ der LOS[5]. Er ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen, bei Bedarf auch öfter. Verlangen mindestens ein Drittel der Mitglieder der LOS eine Einberufung, so hat der Vorstand diesem Ansuchen stattzugeben.
Die Einladung an die Mitglieder hat spätestens vier Wochen, die Bekanntgabe von Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem LPT zu erfolgen. Allfällige Anträge und Änderungswünsche zu Tagesordnung oder Geschäftordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem LPT zu übermitteln und von diesem binnen 24 Stunden allen Mitgliedern einsichtig zu machen.
Für die Übermittlung von Einladung, Tagesordnung und allfälliger Hinweise auf Anträge und Änderungswünsche sind geeignete und in der PPÖ übliche Übermittlungswege[6] zu verwenden. Alle für den LPT relevanten Texte sind im Wiki abzulegen und geeignet zu verlinken.
(2) Der Landesvorstand [7] setzt sich aus mindestens 3, jedenfalls aber einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte der LOS. Die Anzahl der Landesvorstände beschließt der LPT vor der Wahl. Seine Rechte und Pflichten sind die in den aktuellen Statuten der PPÖ vorgegebenen (§ 5.2.1.2 Rechte und § 5.2.1.3 Pflichten)[8]
Er ist jährlich auf einem ordentlichen LPT zu wählen. Die Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor dem LPT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum LPT bekanntgemachten Plattform im Forum zu bewerben. Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten im selben Thread fristgerecht (zwei Wochen vor LPT) angenommen wird.
Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl, der bei dieser Wahl zu wählenden Posten, müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten[9]. Bei Punktegleichstand entscheidet die höhere Anzahl der Stimmzettel mit den maximalen Wahlpunkten. Ist auch diese gleich, so gibt es eine einfache Stichwahl, die der Kandidat gewinnt, der mehr Stimmen hat. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte Ersatzmitglieder des LV und rücken beim Ausscheiden eines gewählten LVs nach.
Der LV bestimmt intern einen Vorsitzenden und kann eine Aufgabenverteilung festlegen. Diese ist allen Mitgliedern der LOS bekanntzugeben. Es sind regelmäßige LV-Sitzungen (mindestens einmal monatlich) abzuhalten, von denen die Mitglieder vorab zu informieren sind und deren Protokolle einsichtig gemacht werden (Frist jeweils eine Woche). Die Mitglieder der LOS müssen die Möglichkeit haben, bis 24 Stunden vor einer LV-Sitzung Eingaben zu machen, die dann auch behandelt werden müssen.[10]
Der LV kann bis zu zwei kooptierte Mitglieder zeitlich begrenzt oder auf Dauer der Funktionsperiode ernennen. Diese nehmen an den Beratungen teil, haben aber kein Stimmrecht. Der LV kann für spezielle Themen Experten zu seinen Beratungen heranziehen, die ebenfalls kein Stimmrecht haben. Der LV hat ein für alle Mitglieder der LOS einsehbares Beschlussregister einzurichten und am aktuellen Stand zu halten.
Der LV hat auch ein Mitglieder-Aktivitäts-Register einzurichten, in dem sich die Mitglieder der LOS mit ihren Tätigkeiten eintragen können. Hier können auch Wünsche über Mitarbeit und Jobs in der LOS und Taskforces eingetragen werden. Das Mitglieder-Aktivitäts-Register steht allen Mitgliedern der LOS zur Einsicht und zum Eintragen offen. Mit Ausnahme des LV ist kein Mitglied zur Eintragung verpflichtet. Der LV bestimmt auch den Vertreter der LOS im Länderrat.[11]
(3) Der LPT wählt einen Parteirat[12]. Die Bestimmungen für die Kandidatur sind gleich wie beim LV. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden erstgereihten Kandidaten. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen.
(4) Regionalorganisationen (RO)[13] können bei Bedarf als Unterorganisationen der LOS eingerichtet werden. Sollten mehr als zehn Piraten eine solche gründen wollen, darf der LV diese nicht verhindern und der LPT nur mit ¾-Mehrheit.
§ 4 Abstimmungen
(1) Für Abstimmungen gelten die Bestimmungen der Statuten der PPÖ und deren GO sinngemäß.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Statuten der PPÖ und deren GO sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder den Bundesstatuten verstoßen, sind ungültig.
§ 6 Gültigkeit
(1) Diese Version der Geschäftsordung tritt am 19.09.2010 in Kraft.
Fußnoten
- ↑ §1.1 Statuten
- ↑ §5.2.1 Statuten
- ↑ §5.2.1.4 Statuten: Geschäftsordnung (GO)
LO LO sind verpflichtet, eine eigene GO zu beschließen. Diese hat zumindest die Ämter der LO, deren Rechte, Pflichten und Berufungsweise festzulegen und darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen und der Geschäftsordnung der BO stehen. Sie stellt die Grundlage für die Beschlüsse und Tätigkeiten der Organe der LO dar und befindet auf Landesebene über organisatorische und politische Fragen im Sinne der Ziele der Piratenpartei. Sie hat bei einem ordentlichen Landesparteitag beschlossen zu werden. Die GO der LO bedarf der Zustimmung des BV. Details regelt die GO der BO.
- ↑ Dies kann etwa bei grenznahen Wohnsitzen sinnvoll sein, ebenso wenn Arbeits/Studien- und Wohnort in verschiedenen Bundesländern liegen. Bei diesbezüglichen Konflikten ist der BV zu befassen und ggf. die in den Statuten vorgesehene Streitschlichtung zu starten. Jedenfalls ist die in den Statuten §4.3 festgelegte Sperrfrist von 3 Monaten einzuhalten.
- ↑
§5.2.1.6 Statuten: Landesparteitag (LPT)
- Der LPT entspricht der GV auf Landesebene mit gleichartigen Rechten und Pflichten, sowie zusätzlich der Möglichkeit der Anrufung der GV und des BV.
- Er stellt eine Instanz im parteiinternen Instanzenzug dar.
- Er ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern der LO auf Landesebene Rechte zu entziehen.
- Alle der LO zugeordneten Vollmitglieder haben Sitz und Stimme am LPT
- ↑ übliche Übermittlungswege im Sinne dieser GO sind die Mailingliste und das Forum
- ↑ § 5.2.1.5 Statuten: Landesvorstand (LV)
Der Vorstand einer LO hat aus mindestens drei der LO zugehörigen Piraten, jedenfalls aber einer ungeraden Zahl an Piraten zu bestehen und in jedem Geschäftsjahr neu gewählt zu werden. Mittels der GO der LO können eigene Ämter und Prozeduren geschaffen werden, so sie den Statuten und der GO der BO nicht widersprechen. Regelungen für Rücktritt und Ersatz werden durch die GO geregelt. Ist der LV handlungsunfähig, ist der BV dazu befugt, die erforderliche Anzahl von Interimsvorständen zu benennen, die die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen LV führen. Der LV gilt als handlungsunfähig, wenn die Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird und nicht binnen zweiwöchiger Frist ein Interimsmitglied gewählt wird. Kann der BV keinen Interimsvorstand benennen, ist die BO dazu berechtigt, die Landesorganisation umgehend aufzulösen und abzuwickeln.
- ↑
§ 5.2.1.2 Statuten: Rechte
- Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO
- Teilhabe am Budget der BO
- selbsttätiger Wahlantritt
- Vertretung der BO vor der lokalen Presse
- Beschließen und Durchführen regionaler Aktionen
- Anrufung des BV und der GV
- Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets (vgl. § 8)
- Sitz im Länderrat
- Führen eines eigenen Logos
- Details regeln insbesondere §6 und die GO
- umfassende Berichtspflichten gegenüber dem BV / der GV (vgl. GO)
- Verwaltung und Koordination der regionalen Mitglieder
- Bundesweite Aktionen sind mit der BO zu koordinieren.
- Des weiteren sind alle LO LO verpflichtet, sich an die Designrichtlinien und „Corporate Identity“ der BO zu halten.
- Offenlegungspflicht der LO Parteikasse gegenüber dem BO Schatzmeister
- Prüfung der LO Parteikasse durch RP – so vorhanden von anderer LO
- Details regeln insbesondere §8 und die GO
- ↑ Mit diesem Modus soll verhindert werden, dass eine Gruppe mit knapper Mehrheit der Stimmen alle Vorstände stellen kann, wie dies beim Modus für die BV-Wahl möglich ist.
- ↑ Natürlich sind wöchentliche LV-Sitzungen sinnvoll, aber wegen ev. Probleme mit Urlaubszeiten u.ä. wurde die monatliche Sitzung als minimale Variante fixiert. Eine maximale Reaktionszeit auf Eingaben/Anfragen ist aus diesem Grund auch sehr problematisch und wurde (vorerst) nicht aufgenommen.
- ↑ § 5.1.5 Statuten: Länderrat
Der Länderrat setzt sich aus den Landesvorstandsvorsitzenden oder dediziert von den LO LO bestimmten Landesräten zusammen. Er hat die Aufgabe, die Interessen der LO LO gegenüber der BO zu vertreten. Jedes Bundesland hat genau eine Stimme.
- ↑ § 5.2.1.7 Statuten: Parteirat
Jede LO ist dazu verpflichtet, einen Parteirat zu stellen, der vom LPT gewählt wird. Er darf in der gesamten Partei keine anderen Ämter ausüben.
- ↑ § 5.2.2 Statuten: Regionalorganisationen (RO)
Regionalorganisationen sind Untereinheiten der Landesorganisationen. Pro Land kann sich eine beliebige Anzahl von Regionalorganisationen gründen. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen für LO LO. Die LO LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre RO RO und bestimmen im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse über die Rechte und Pflichten der RO RO.
Änderungen und Diskussionen
Konkrete Änderungswünsche bitte in Form eines Änderungsantrages hinterlegen. Diskussionen bitte im Forum führen.