Landesorganisation Oberösterreich/LGV Oberösterreich 2015-03-28/Anträge

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Oberösterreich

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Last Page Edit: Romario 23.03.2015

Inhaltsverzeichnis

Versammlungsordnung

Die LGV möge folgende Versammlungsordnung für den LGV 2015-1 beschließen:

"Versammlungsordnung der Landesgeneralversammlung 2015-1 der Landesorganisation Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs

Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch der LGV 2015-1 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftordnung der PPÖ und tritt mit Ende der LGV 2015-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Satzung und Bundes-GO widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft.

Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die LGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. Die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die LGV nehmen deren Aufgaben provisorisch vom LV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die LGV Ersatz bestimmen.

Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache. b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 20 Minuten.

Debatte

07. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

08. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen, die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

09. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit schlüssiger Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

10. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.

Rede zur GO (Formalanträge)

11. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand das Wort zur "Rede zur GO" nach Bundes-GO verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden.

12. Bei Annahme des Antrags auf Vertagung des Tagesordnungspunktes wird die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes bis zur nächsten LGV vertagt.

13. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bzw. einem Antrag findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Diskussion mehr statt. Die verbleibende Rednerliste ist zu streichen, ausständige Abstimmungen sind umgehend durchzuführen.

14. Bei Annahme des Antrags auf Zuweisung einer Angelegenheit an eine Taskforce/Arbeitsgruppe ist die Debatte über eine Angelegenheit beendet. Sie ist in der entsprechenden Taskforce/arbeitsgruppe fortzuführen.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Führt ein Gegenredner die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

17. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.

18. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind diese in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Bundes-GO abzustimmen.

19. Zusätzlich kann der Antrag auf Zuweisung einer Angelegenheit an den LV, LGF, BV, EBV oder die BGF gestellt werden. Mit Annahme dieses Antrags ist die Debatte über die Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Organ fortzuführen.

Anträge

20. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat, sofern Satzung oder Geschäftsordnungen keine anderen Bestimmungen enthalten. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmenenthaltungen werden aber ebenfalls protokolliert. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde.

21. Bei Anträgen wird unterschieden zwischen: a) Hauptanträgen b) Gegenanträgen c) Zusatzanträgen

22. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: a) Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache; b) Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. c) Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag erweitert oder beschränkt.

23. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung nur nach Beratung mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats ändern. Die Gründe für die Abänderung müssen zu Protokoll gegeben werden.

24. Soweit die Satzung und die Bundes-GO nichts anderes vorschreibt, werden die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung mit Abgabe der des Antragstellers inhaltlich zusammenzufassen. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

25. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Antrag, gegen den er sich richtet, abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages sind der Hauptantrag sowie etwaige sich auf den Hauptantrag beziehende Zusatzanträge gefallen. Bei der Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen.

b) Ein Zusatzantrag ist nur abzustimmen, wenn der Haupt- bzw. Gegenantrag, auf den sich der Zusatzantrag bezieht, angenommen wurde.

c) Die Reihung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einbringens des jeweiligen Hauptantrags.

d) Gegen- und Zusatzanträge richten sich bei der Abstimmungsreihenfolge nach dem Platz, den der Hauptantrag, auf den sie sich beziehen, einnimmt. Bei Konkurrenz mehrerer Zusatzanträge kommt, soferne sie sich auf die selbe Angelegenheit beziehen, der am weitesten abweichende vor dem nächst weniger abweichenden etc. zu Abstimmung.

26. Sämtliche Anträge - mit Ausnahme der Formalanträge - können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

27. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.

Stimmzettel

28. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Soferne Wahlen bzw. Abstimmungen nicht bedingungsgemäßig aufeinander Bezug nehmen ist eine Bündelung zulässig.

29. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

30. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufzulisten.

32. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn a) ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass im betreffenden Teil nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder c) aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht unzweideutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.

Wahlmodus

33. Die Wahl zu Organen und Wahlvorschlägen der LO-OÖ erfolgt laut Landeswahlordnung, sofern eine solche Vorliegt, ansonsten laut Bundeswahlordnung, jeweils ergäntzt durch folgende Punkte.

34. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur 2 Wochen vor der LGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

35. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der LGV abzustimmen.

36. Sind bei der Wahl nicht genügend Kandidaten für die zu wählenden Posten und Organe verfügbar (z.B. nur 2 Kandidaten für Landesgeschäftsführung bei 3 benötigten) so muss die Kandidatenliste dieses Organs geöffnet werden. Kandidatenlisten anderer Organe bleiben weiterhin geschlossen.

37. Jeder Kandidat erhält für die Vorstellung seiner Person, unabhängig von der Anzahl an Posten oder Organe für die er kandidiert, maximal 5 Minuten Redezeit. Für Fragen an den Kandidaten sind noch einmal maximal 5 Minuten vorgesehen.

Auszählung

38. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet.

39. Ein Auszählteam besteht zumindest aus 3 Personen.

40. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel / die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Wahlordnung und Versammlungsordnung aus und ermittelt hiernach entsprechend der Bestimmungen der Punkte 34 bis 38 bzw. 27 bzw. den Bestimmungen der Satzung oder Wahlordnung das Ergebnis / die Ergebnisse.

41. Jedes Mitglied kann sich an die Moderatoren wegen behaupteter falscher Auszählung bzw. unkorrekter Ergebnisermittlung wenden. Die Moderatoren entscheiden gemeinsam mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats.

Zusatzantrag zur VO: Kandidatenlisten Öffnen

Punkt 36 wird folgendermaßen geändert

Alter Text

36. Sind bei der Wahl nicht genügend Kandidaten für die zu wählenden Posten und Organe verfügbar (z.B. nur 2 Kandidaten für Landesgeschäftsführung bei 3 benötigten) so muss die Kandidatenliste dieses Organs geöffnet werden. Kandidatenlisten anderer Organe bleiben weiterhin geschlossen.

Neuer Text

36. Sind bei der Wahl nicht genügend Kandidaten für die zu wählenden Posten und Organe verfügbar (z.B. nur 2 Kandidaten für Landesgeschäftsführung bei 3 benötigten) so muss die Kandidatenliste dieses Organs geöffnet werden. Kandidatenlisten anderer Organe und für Wahlvorschläge bleiben weiterhin geschlossen, können aber per Formalantrag geöffnet werden.

GO-Anträge

i5695: Kein Beschluss

Antrag

Auf dieser LGV soll keinerlei Beschluss gefasst werden.

Begründung

Antrag aus formalen Gründen eingebracht

i5739: Neue LGO

Gegenantrag zu i5695: Neue LGO

Die LGO der Piratenpartei Oberösterreich wird durch folgenden Text ersetzt:

Neuer Text

Präambel
Die Geschäftsordnung der Piratenpartei Oberösterreich versteht sich als Ergänzung zur Satzung der Landespartei und zu den Geschäftsordnungen der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landespartei.

Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Oberösterreich entschieden ab.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Die Piratenpartei Oberösterreich (kurz LP-OÖ für Landespartei Oberösterreich) ist die selbstständige Landespartei der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich.
  • (2) Der Sitz der Landespartei ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
  • (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LP-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder der LP-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
  • (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
  • (3) Alles weitere regelt die Satzung der Landespartei sowie die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Organe

  • (1) Die Landesgeneralversammlung (LGV)
    • (1.1) Die LGV ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landespartei. Sie dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Sie muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
    • (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
    • (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor der LGV auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zur LGV bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
    • (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LGV) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
    • (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der LGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor der LGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
    • (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der LGV um 0 Uhr.
  • (2) Der Landesvorstand (LV)
    • (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LP-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
    • (2.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
    • (2.3) Der LV vertritt die Landespartei politisch nach außen und koordiniert die landesweiten Aktivitäten der Mitglieder. Er vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder.
    • (2.4) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind rechtsgeschäftlich jeweils einzeln vertretungsbefugt. Die Zeichnungsberechtigung am Konto der Landespartei und bei Ausgaben und Verträgen, die die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder gemäß (2.5) übersteigen, erfolgt im Vier-Augen-Prinzip.
    • (2.5) Einmalige Ausgaben bis 100€ pro Monat dürfen im Vier-Augen-Prinzip selbstständig durch die Mitglieder des LV getätigt werden, höhere Ausgaben oder laufende Kosten von unter 100€ pro Monat bedürfen eines Beschlusses. Ausgaben über 400€ und laufende Kosten von über 100€ pro Monat müssen durch den ELV freigegeben werden.
    • (2.6) Die Aufteilung der einzelnen Aufgabenbereiche erfolgt durch Absprache der einzelnen Mitglieder des LV und kann jederzeit neu verteilt werden.
    • (2.7) Der Landesvorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
    • (2.8) Sitzungen des LV finden zumindest einmal im Monat statt.


  • (3) Die Rechnungsprüfung (RP)
    • (4.1) Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählten Mitgliedern der LP-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
    • (3.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliederversammlung wie LGV oder BGV, angehören.
  • (4) Abgesandter zum Länderrat
    • (4.1) Der Abgesandte der LP-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.
    • (4.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
    • (4.3) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.
    • (4.4) Wird kein Abgesandter gewählt, kann der LV einen Abgesandten per Beschluss bestimmen.


  • (5) Abgesandter zum Schiedsgericht
    • (5.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf der LGV gewählt werden.
    • (5.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
    • (5.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
  • (6) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
    • (6.1) Der ELV ist zwischen LGVen das höchste willensbildende Organ de Landespartei.
    • (6.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf der LGV gewählten zusätzlichen Mitgliedern.
    • (6.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% seiner Mitglieder anwesend sind.
    • (6.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
    • (6.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlplatzierung nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen, ein anderes Amt zu übernehmen.

§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

  • (1) Während Sitzungen ist durch geeignete technische Hilfsmittel, wie Mumble und Piratepad, für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist.
  • (2) Anträge an den LV und ELV können von Mitgliedern der LP jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
  • (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einer LGV gegeben ist.
  • (4) Beschlüsse
    • (4.1) Beschlüsse von ELV und Landesvorstand sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
    • (4.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.

§ 5. Schlussbestimmungen

  • (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzungen und GOs der Piratenpartei Oberösterreich und Piratenpartei Österreichs sinngemäß.

(2) Änderungen an der GO können auf einer LGV oder durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) der Piratenpartei Österreichs festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.

Begründung

  • Bestimmungen und Absätze ausgemistet, die nicht mehr aktuell sind (LAGs, BezO,...)
  • Anpassung an Änderung Landesorganisation -> Landespartei
  • Streichung von LGF, da diese Aufgaben seit 2 Jahren vom LV übernommen werden
  • Genaue Festlegen der Zeichnungsberechtigung, wie in der Satzung gefordert


Programmanträge

i5641: Heimbringdienste

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:

Heimbringdienste

Oberösterreich liegt bei Alkoholunfällen mit verletzten und getöteten Personen am traurigen ersten Platz. Wir wollen den jungen und junggebliebenen die Feierlaune nicht verbieten, sondern praktikable Lösungen schaffen. Wir schlagen daher vor, ein landesweit einheitliches Modell für einen Heimbringdienst teilfinanziert aus der Lustbarkeitsabgabe einzuführen, welches je nach Feierlichkeit oder Lokal das Einzugsgebiet großteils abdeckt, soweit kein adäquates öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

i5640: Flächendeckende AST

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:

Flächendeckende AST

Das Angebot der Anruf-Sammeltaxis (AST) soll auf den gesamten Oberösterreichischen Zentralraum ausgedehnt werden. Bürokratische Hürden - wie etwa die Beschränkung auf Inhaber einer bestimmten Bürgerkarte - sind abzubauen. Wo noch nicht vorhanden, sollen Schnittstellen zum restlichen öffentlichen Nahverkehrsnetz geschaffen werden, besonders an den Randgebieten des AST-Netzes


i5639: Transparenzpaket

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:

Transparenzpaket

Die Piratenpartei fordert umfassende Transparenz in der Landes- und Gemeindepolitik. Transparenz und offener Umgang mit Daten, die alle Bürger betreffen, verhindert Korruption und Freunderlwirtschaft. Bürger und Medien haben so bessere Möglichkeiten Missstände aufzuzeigen oder an der politischen Arbeit teilzunehmen. Die zeitnahe Offenlegung von Protokollen im Internet aus allen politischen Gremien im Land ist daher als Selbstverständlichkeit zu betrachten. Nur Daten, durch die die Privatsphäre von Bürgern oder die öffentliche Sicherheit verletzt wird, sollen von dieser Offenlegungspflicht ausgenommen sein. Sitzungen von Landtag, Gemeinderäten, Gemeindevorständen und Ausschüssen sollen per Livestream ins Internet übertragen und Mitschnitte dieser Streams ebenfalls im Internet zum Download bereitgestellt werden.


i5638: Breitbandausbau

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:

Breitbandausbau

Um in den Bereichen Wirtschaft und Bildung konkurrenzfähig zu bleiben, muss Oberösterreich massiv in ein starkes Glasfasernetz investieren. Vor allem rurale Gebiete hinken bei leistungsfähigen Datennetzen dem derzeitigen Standard stark hinterher. Als Teil einer Infrastrukturinitiative für die ländlichen Gebiete ist der Ausbau der Glasfasernetze ein wichtiger Bestandteil, um der Stadtflucht entgegenzuwirken und auch attraktive Wirtschaftstandorte außerhalb von Ballungszenten zu schaffen. Ein flächendeckendes Glasfasernetz ist für die nächsten Jahrzehnte zukunftssicher und bildet die Basis für künftige Anwendungen mit hohem Datenaufkommen. Uns als Piratenpartei ist es dabei wichtig, dass die Netze in öffentlicher Hand bleiben und transparent gewirtschaftet wird. Nur so ist ein fairer Zugang für die Endverbraucher und Internetprovider garantiert. Wir fordern daher so schnell wie möglich fogendes Maßnahmenpaket:

Erstellen eines überregionalen Breitbandkonzepts für ganz Oberösterreich. Sofortige Evaluierung von geplanten Tiefbauarbeiten, ob bereits jetzt Leerverohrung zur Kostenreduktion verlegt werden können. Konzentration der Fördermittel für Breitband auf das öffentliche Glasfasernetz statt Subventionierung internationaler Telefonkonzerne. Aufstockung der Fördermittel für den Breitbandausbau.


i5643: Freies WLan in allen Stadtzentren und in öffentlichen Gebäuden

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:


Freies WLan in allen Stadtzentren und in öffentlichen Gebäuden

Wir fordern freies WLan an zentralen Plätzen der Bezirkshauptstädte und in öffentlichen Einrichtungen in ganz Oberösterreich. Auch in den Tourismusregionen sollen freie WLan-Hotspots zur Standard-Infrastruktur gehören. Zugang zu Information sollte so niederschwellig wie möglich gestaltet werden. Da Oberösterreich sehr stark vom Tourismus lebt, sollten wir diesen Sektor durch dementsprechende Investitionen sichern, um den Anschluss an andere Tourismusregionen nicht zu verlieren.


i5642: Weg mit der Sperrstunde

Antrag

Folgender Text soll ins OÖ Landesprogramm an passender Stelle eingefügt werden:


Weg mit der Sperrstunde

Oberösterreich hat die bundesweit restriktivste Sperrstundenregelung. Lokale müssen um spätestens 4 Uhr zusperren, Verlängerungen müssen extra bewilligt werden und unterliegen einer gewissen Willkür des Bürgermeisters. Wir fordern eine generelle liberalisierung der Sperrstundenregelung, ähnlich dem Vorbild mancher deutscher Bundesländer. Der Wirt soll seine Sperrzeiten selbst festlegen können, strengere Regelungen sollen nur zur Anwendung kommen, wenn diese nötig sind und nach transparenten und einheitlichen Kriterien (Lärmpegelmessungen, Häufung von strafrechtlich relevanten Vorfällen,...) argumentiert werden können.


i5697: Abschaffung "Luft-Hunderter"

Antrag

Folgender Absatz soll an passender Stelle ins Landesprogramm aufgenommen werden:

Abschaffung "Luft-Hunderter"

Die Piratenpartei Oberösterreich spricht sich dafür aus, den sogenannten "Lufthunderter" - Tempo 100-Abschnitt aufgrund Immissionsschutzgesetz-Luft - auf der A1 zwischen Enns und Linz abzuschaffen und durch andere Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgüte zu ersetzen. Anzudenken wäre etwa ein Tempo-60 Abschnitt für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, da überwiegend LKW für Stickoxid- und Feinstaubausstoß verantwortlich sind, diese aber durch den "Lufthunderter" nicht betroffen sind. Auch Maßnahmen um den Güterverkehr auf dieser Route mehr auf die Schiene zu verlagern, würden wir sehr begrüßen. Pendler, die täglich über diese Route fahren, verlieren pro Jahr knapp einen ganzen Tag auf dieser Teilstrecke durch die Tempo-100-Regelung. Daher sehen wir die derzeitige Regelung nicht als das gelindeste Mittel, wie vom EuGH für diesen Fall gefordert.

i5698: Verständliche Sprache in Politik und Verwaltung

Antrag

Folgender Abschnitt soll an passender Stelle ins OÖ Landesprogramm aufgenommen werden:

Verständliche Sprache in Politik und Verwaltung

Die Piratenpartei Oberösterreich fordert, dass Texte die von Ämtern, Behörden oder Vertretungskörpern an Bürger gerichtet sind, möglichst verständlich formuliert werden. Die Verwendung des Binnen-I und anderen Mitteln des Gender-Mainstreaming im Sprachgebrauch erschweren die Verständlichkeit von Texten und stören den Lesefluss. Wir fordern daher konkret, dass sämtliche Anweisungen oberösterreichischer Vertretungs- und Verwaltungskörper, die derartige Sprachregelungen vorschreiben, durch Richtlinien ersetzt werden, die eine möglichst verständliche Sprache fördern. Des weiteren soll die Einhaltung von gendergerechter Sprache kein Kriterium für die Benotung an oberösterreichischen Schulen und Hochschulen sein. Verkehrsschilder in Oberösterreich, auf denen in den letzten Jahren das Binnen-I vermehrt zu Einsatz kam, sollen wieder entsprechend der aktuellen Rechtschreibung beschriftet oder der Text durch Piktogramme ersetzt werden.


Sonstige Beschlüsse

i5683: Auflösung LO Wien

Antrag

Die LGV OÖ fasst folgenden Beschluss:

Die LO Wien wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst.


Erklärung

Das Recht eine beliebige LO durch eine andere LGV aufzulösen ergibt sich aus dieser Auslegung der Satzung: https://forum.piratenpartei.at/thread-14165.html Im Besonderen geht es um die Auslegung des Satzes "(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%." (Satzung §13). Da das SG in erster Instanz zur Einschätzung kam, dass die Kompetenzen der LOs nicht durch die BGO entgegen der Satzung beschränkt werden kann (https://forum.piratenpartei.at/thread-14248.html), fällt jeder LGV auch folgendes Recht zu: "(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte." (Satzung §13)

i5686: Antritt zur Landtagswahl

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Landtagswahl in OÖ anzutreten. Die Kandidatenlisten und das Wahlkampagnenteam für diese Wahl werden auf dieser LGV gewählt. Die Listenbezeichnung soll "Piratenpartei Oberösterreich" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5694: Antritt zu Bürgermeisterwahlen

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich tritt in allen Gemeinden, in denen ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingebracht wird, auch zur Bürgermeisterwahl an. Bürgermeisterkandidat ist jeweils der Listenerste der Gemeinderatsliste. Die letztgültige Entscheidung über den Antritt zur Bürgermeisterwahl fällt dem Kandidaten zu.

i5693: Antritt zur Gemeinderatswahl Altenfelden

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Gemeinderatswahl in Altenfelden anzutreten. Für die Gemeinderatswahl wird kein eigenständiges Wahlkampagnenteam gewählt. Die Kompetenzen fallen dem Wahlkampagnenteam auf Landesebene sowie den entsprechenden Gemeinderatskandidaten zu. Die Listenbezeichnung soll "Bürgerliste der Piraten" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5692: Antritt zur Gemeinderatswahl Ried im Innkreis

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Gemeinderatswahl in Ried im Innkreis anzutreten. Für die Gemeinderatswahl wird kein eigenständiges Wahlkampagnenteam gewählt. Die Kompetenzen fallen dem Wahlkampagnenteam auf Landesebene sowie den entsprechenden Gemeinderatskandidaten zu. Die Listenbezeichnung soll "Bürgerliste der Piraten" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5691: Antritt zur Gemeinderatswahl Eberstalzell

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Gemeinderatswahl in Eberstalzell anzutreten. Für die Gemeinderatswahl wird kein eigenständiges Wahlkampagnenteam gewählt. Die Kompetenzen fallen dem Wahlkampagnenteam auf Landesebene sowie den entsprechenden Gemeinderatskandidaten zu. Die Listenbezeichnung soll "Bürgerliste der Piraten" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5689: Antritt zur Gemeinderatswahl Niederthalheim

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Gemeinderatswahl in Niederthalheim anzutreten. Für die Gemeinderatswahl wird kein eigenständiges Wahlkampagnenteam gewählt. Die Kompetenzen fallen dem Wahlkampagnenteam auf Landesebene sowie den entsprechenden Gemeinderatskandidaten zu. Die Listenbezeichnung soll "Bürgerliste der Piraten" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5688: Antritt zur Gemeinderatswahl Linz

Antrag

Die Piratenpartei Oberösterreich beschließt zur kommenden Gemeinderatswahl in Linz anzutreten. Für die Gemeinderatswahl wird kein eigenständiges Wahlkampagnenteam gewählt. Die Kompetenzen fallen dem Wahlkampagnenteam auf Landesebene sowie den entsprechenden Gemeinderatskandidaten zu. Die Listenbezeichnung soll "Bürgerliste der Piraten" lauten, Kurzbezeichnung: "PIRAT".

i5687: Zusatzantrag zu i5686: LV übernimmt Wahlkampagnenteam

Antrag

Es soll kein Wahlkampagnenteam gewählt werden, sondern die Kompetenzen und Aufgaben werden dem Landesvorstand übertragen. Die Rechte und Pflichten der Kandidaten im Wahlkampfteam sind davon unbeschadet.

i5696: Lektorat durch LV

Antrag

Der OÖ Landesvorstand erhält sämtliche Kompetenzen der AG:Liquid auf Landesebene. Insbesondere die Lektoratstätigkeiten gemäß diesem Bundesbeschluss für Landesprogramm und sämtliche Landes-GOs der Piratenpartei Oberösterreich: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1278.html

i5700: Listen generell noch offen lassen

Antrag

Es soll vom Landesvorstand oder Wahlkampfteam öffentlich kommuniziert werden, dass die Kandidatenlisten für die beschlossenen Wahlantritte nur vorläufig sind und erst auf einer späteren LGV fixiert werden. Somit ist die Möglichkeit zur Kandidatur weiterhin gegeben.

i5699: Listen für Erweiterung noch offen lassen

Antrag

Es soll vom Landesvorstand oder Wahlkampfteam öffentlich kommuniziert werden, dass die Kandidatenlisten für die beschlossenen Wahlantritte weiterhin offen sind und die bestehenden Listen auf einer späteren LGV noch erweitert werden können. Somit ist die Möglichkeit zur Kandidatur weiterhin gegeben.

i5701: Zusatzantrag zu i5686: Auf Gemeinderatswahlen konzentrieren

Antrag

Dem Wahlkampagnenteam wird empfohlen, die Ressourcen vor allem auf die Gemeinderatswahlen zu konzentrieren. Die Landtagswahl wird als zusätzliche Plattform gesehen, Pirateninhalte zum Thema zu machen und die Gemeinderatswahlen zu unterstützen.

Begründung

Aufgrund unserer Ressourcensituation (finanziell, Mitglieder) ist es sinnvoll, dass wir uns auf die Wahlen konzentrieren, wo wir eine hohe Chance haben ein Mandat zu erringen. Ein Einzug in den Landtag ist aufgrund der Sperrklausel eher unrealistisch. Wir sollten die Landtagswahl und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit jedoch nutzen, um für unsere Themen zu werben und die Gemeinderatslisten zu unterstützen.

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