Benutzer:Zener/Bundessatzung
Last Page Edit: Zener 31.05.2012
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Statuten
Präambel
Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.
§ 1. Partei
(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.
§ 2. Ziele
Ziel der PPÖ ist die Sicherung, Verteidigung und Ausbau individueller Freiheit, der Menschenrechte und der Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion. Sie haben das Recht, die Interessen der Partei im Rahmen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu unterstützen.
(2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. Diese Rechte verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
(3) Ein Nichttätigwerden von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse und von Organen getätigte falsche Zuordnungen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur vor Ort.
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüber hinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
(7) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren. Obsolet werdende Datensatzteile sind unverzüglich zu löschen.
(8) Alle Mitglieder schulden einander die Anerkennung als gleiche.
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Partei finanziell.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV).
(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.
(5) Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
§ 5. Organe
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).
(2) Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen.
(3) Sitzungen von BV, LR, EBV, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.
(4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.
(5) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres.
§ 6. Allgemeine Regelungen
(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GOs nicht anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.
(2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(3) Wahlvorschläge werden von Mitgliederversammlungen der jeweiligen Wahlkörper erstellt, sofern diese nicht mit der jeweiligen Generalversammlung ident sind. Gibt es im Gebiet eines Wahlkörpers kein Mitglied oder werden sie nicht rechtzeitig gewählt, so werden sie von der übergeordneten Versammlung gewählt.
(4) Vertritt ein organschaftlicher Vertreter oder gewählter Mandatar nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung, hat er darauf und auf die Beschlusslage hinzuweisen.
(5) Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet.
(6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.
(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.
(9) Verweise auf Satzung, GOs und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht explizit anders bestimmt und inhaltlich möglich. Im Zweifelsfall entscheidet das SG.
(10) Bei Identität von Kandidatenzahl und zu wählenden Funktionen wird über diese(n) mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt, bei zwei Kandidaten für eine Funktion zwischen diesen beiden und der „Nein-Option“, bei mehr Kandidaten bzw. bei Listenerstellung optional nach der Schulze-Methode. Der Spitzenkandidat kann gesondert gewählt werden.
(11) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Ebenen der Partei.
(12) Gewählte Mandatare eines Wahlkörpers sind den Beratungen der zuständigen Organe in geeigneter Form beizuziehen.
(13) Satzung, Geschäftsordnungen und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden. Innerhalb der jeweiligen Bezugshierarchien sind Ergänzungen zulässig.
§ 7. Geschäftsordnung(en) (GOs)
(1) Geschäftsordnungen auf Bundesebene werden von der BGV mit Mehrheit von mindestens 60% beschlossen oder geändert.
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.
(5) BGOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen und stehen gemeinsam mit dieser über den LGOs und einfachen Beschlüssen.
§ 8. Die Bundesgeneralversammlung (BGV)
(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.
(3) Sie beschließt das Grundsatzprogramm und die Bundes-GOs mit Mehrheit von zumindest 60% der Stimmen, die Satzung mit zumindest 70% der Stimmen.
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, Fachprogramme und bundesweite Wahlprogramme, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die PPÖ ist.
(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF auf Beschluss des EBV einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(7) Bei Programmbeschlüssen sind Minderheitsmeinungen, auf welche zumindest 10 % der Stimmen entfallen, auf Verlangen in den Text aufzunehmen und als solche gesondert auszuweisen.
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.
§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.
§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.
§ 12. Der Länderrat (LR)
(1) Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen.
(2) Er vertritt die Interessen der LOs gegenüber BV und BGF und berät diese in Länderangelegenheiten.
(3) Er kontrolliert die Beschlussumsetzung durch BV und BGF.
(4) Jedes Mitglied des LR kann einberufen.
§ 13. Die Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Landesgeschäftsführungen (LGFs) sorgen für die Erledigung der operativen Erfordernisse der LOs.
(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.
§ 14. Die Rechnungsprüfung (RP)
(1) Die RP besteht aus zumindest 2 von der BGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(2) Sie dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.
§ 15. Die Taskforces (TF)
(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln.
§ 16. Das Schiedsgericht (SG)
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt. Sie dürfen weder BV, BGF, LR, EBV oder einem LV angehören. Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten. Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
(3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
(4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO.
(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.
§ 17. Auflösung
Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.
§ 18. Übergangsbestimmungen
(1) Sofern auf der BGV/GV Februar 2011 die Satzungen sowie die Bundes-GO nach Beschluss der GV 2010 aufgrund Nichtannahme des Protokolls nichtig werden, bleiben die auf der GV 2010 getätigten Wahlen und die Beschlüsse der betreffenden Organe ebenso wie die Höhe des Mitgliedsbeitrags gültig.
(2) Die Regelungen nach § 3. Abs. 3 und 4 gelten auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Handlungen und Beschlüsse von LVs zwischen GV 2010 und BGV/GV Februar 2011, welche keine Deckung durch Landes-GOs haben, bleiben gültig, sofern sie den dann geltenden Bestimmungen von Satzung und Bundes-GO nicht widersprechen. Zusätzlich gilt diese Bestimmung auch bis inklusive 31. Mai 2011.
(4) Teilnahme an einem LPT mit Stimme zwischen GV 2010 und GV 2011 ist bei nicht zuvor erfolgter Zuordnung zur LO eine Zuordnung des Mitglieds zur betreffenden LO. Der BV hat die Mitgliederdatenbank entsprechend zu korrigieren, und satzungswidrig getätigte Zuordnungen zu streichen. Mitglieder welche hernach keiner LO zugeordnet sind, sind hierüber zu informieren und einzuladen, sich einer LO zuzuordnen.
(5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, der Bundessprecher „Bundesvorstandsvorsitzender“, sowie ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF. Ebenso treten die Funktionen als Bundessprecherstellvertreter erst dann in Kraft.
(6) Gibt es binnen 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung Bundesgeschäftsordnungen nicht, so darf der BV mit einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder solche beschließen.
(7) § 3. Abs. 3 gilt auch für alle einschlägigen Verwaltungstätigkeiten bis inkl. 28.2.2011 bezüglich Mitgliedsverwaltungsangelegenheiten, die nicht von einem Organ besorgt wurden.
§ 19. Misstrauensantrag
(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.
(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.
(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.
(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.
§ 20. Das Parteiprogramm
(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.