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Es handelt sich hierbei um die beim Landesparteitag am Landesparteitag Steiermark 2009-11-08 beschlossene Fassung mit den Änderungen, die während des LPT am 15.12.2010 einflossen. Passagen, die mit den Statuten oder der Geschäftsordnung der Bundesorganisation oder mit der Verfassung oder den Gesetzen der Republik Österreich im Widerspruch stehen, wurden optisch durch Durchstreichen gekennzeichnet.
Inhaltsverzeichnis |
Präambel
Diese Geschäftsordnung versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Bundesorganisation der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die geschäftlichen Vorgänge der Landesorganisation und erweitert die Bestimmungen der GO der BO. Bestimmungen, die allein in der Entscheidungsgewalt der BO liegen, werden von dieser GO nicht berührt.
Versammlungen
Als stimmberechtigte Mitglieder der LO gelten alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die der LO zugeordnet werden.
Landesparteitag
Der Landesparteitag, im folgenden LPT genannt, ist die Versammlung aller Mitglieder der LO und das oberste beschlussfähige Organ der LO. Er hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Einberufung
Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes an alle Parteimitglieder, die der LO zugeordnet werden, einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Die Aufforderung zur Einberufung eines ordentlichen LPT erfolgt durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit bei einem ordentlichen Treffen mit einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Wochen. Die persönliche Einladung der Mitglieder zum Landesparteitag hat bis spätestens vier Wochen vor seinem Stattfinden ausgesendet zu werden. Die Aufforderung zur Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages kann unter Angabe der Gründe durch folgende Elemente ergehen:
- Beschluss des LV
- Von einem Mitglied des LV
- Aufforderung von mit vom LPT besonders verantwortungsvollen Posten betrauten Personen
- Aufforderung durch ein 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der LO
- Beschluss eines Treffens
- Beschluss durch den LPT
Die persönliche Einladung der Mitglieder der LO zu einem außerordentlichen LPT muss bis spätestens zwei Wochen vor seinem Stattfinden bei den Mitgliedern eingegangen sein. Nach Aussendung der TO eines ordentlichen LPT können Anträge zur Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte bis zwei Wochen vor seinem Stattfinden eingereicht werden. Der LV entscheidet über die Aufnahme in die TO und schickt die gegebenenfalls aktualisierte Version der TO auf elektronischem Weg aus. Der gleiche zeitliche Rahmen und das gleiche Prozedere gilt für die Aufstellung von Kandidaten für LV, Schatzmeister und eventuell weiteren vorgesehenen Abstimmungen über zu besetzende Posten.
Die TO eines außerordentlichen LPT ist festgesetzt, jedoch können Bewerbungen für über auf dem außerordentlichen LPT abzustimmende Posten bis eine Woche vor dem Stattfinden eingereicht werden.
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit kann nur gegeben sein, wenn alle Bestimmungen bezüglich der Einberufung eingehalten wurden. Des Weiteren ist die Anwesenheit von mindestens 10% Stimmen oder 30 Minuten nach Beginn des LPT 5 Stimmen erforderlich. Als Stimmen zählen sowohl anwesende stimmberechtigte Mitglieder der LO, als auch mit deren Vertretung beauftragte stimmberechtigte Mitglieder der PPÖ. Stimmberechtigung bei Anwesenheit durch ein Kommunikationsmedium erfordert eine sichere Methode zur Feststellung der Identität und Integrität der abgegebenen Stimme. Bei geschlossener Abhaltung ist zudem sicherzustellen, dass das verwendete Kommunikationsmedium abhörsicher ist.
Delegiertenkarte
Die Delegiertenkarten dienen der nicht-öffentlichen Identitätskontrolle, der Abstimmung und der Stimmübertragung. Zu Beginn des LPT wird die Identität der Mitglieder überprüft. Jedem persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglied der LO wird eine farbige, nummerierte, gut sichtbare Delegiertenkarte überreicht, die bei den Abstimmungen und Diskussionen als Zeichen der Meldung sichtbar hoch zu halten ist. Hat ein stimmberechtigtes Mitglied der PPÖ eine oder mehrere Stimmen übertragen bekommen, hat es dies durch entsprechende Vollmachten nachzuweisen und erhält entsprechend je übertragener Stimme eine weitere, aber unmarkierte Delegiertenkarte. Ein Mitglied darf maximal 3 Stimmen übertragen bekommen.
Pflichten
- Kontrolle der gewählten Vertretungen
- Prüfung der Parteikassa
- Prüfung der Parteilager-Inventurlisten
- Parteiinterner Instanzenzug
- Behandlung aller an den LPT gerichteten Anbringen
- Die Prüfung der Parteikassa erfolgt indirekt über den Bericht eines Rechnungsprüfers.
- Rechte
- Wahl des LV
- Entlastung des LV
- Wahl des Schatzmeisters
- Bestimmung eines Rechnungsprüfers
- Entlastung des Schatzmeisters
- Wahl des Zeugwarts
- Entlastung des Zeugwarts
- Wahl des Schriftführers
- Entlastung des Schriftführers
- Beschlussfassung über GO der LO
- Revision aller Endscheidungen niedrigerer Organe der LO
- Befragung aller von der LO mit Aufgaben betrauten Personen
- Abberufung aller von der LO mit Aufgaben betrauten Personen
- Ausschluss einzelner Mitglieder von der Ausübung bestimmter oder aller Ämter auf Ebene der LO
- Auflösung der LO
- Anrufen des BV
- Anrufen der GV
Der LPT hat die absolute Verfügungsgewalt über alle in der LO getroffenen Entscheidungen und die Posten mit Aufgaben in der LO betrauten Personen.
Der LPT tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder für einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Der LPT hat moderiert zu werden und die Bestimmung eines Moderators hat unmittelbar nach der Begrüßung zu erfolgen. Der Moderator hat dafür zu sorgen, dass alle Punkte gemäß der TO abgearbeitet werden und dass sich jeder geordnet zu Wort melden kann.
Protokoll
Der LPT ist von einem frei bestimmbaren, verlässlichen Mitglied schriftlich festzuhalten.
Ein gültiges Protokoll umfasst zumindest:
- Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte
- Alle Anträge
- Grob die Argumentationslinien und deren Vertreter sowie die Ergebnisse der Diskussionen
- Exakter Wortlaut von Beschlüssen
- Abstimmungsergebnisse
Das Protokoll ist bis spätestens zwei Wochen nach dem Landesparteitag für Mitglieder zugänglich zu machen.
Die Gültigkeit des Protokolls muss durch ein ordentliches Treffen frühestens eine Woche nach der Zugänglichkeit des Protokolls für Mitglieder bestimmt werden. Sollte das Treffen die Ungültigkeit des Protokolls feststellen, so muss ein außerordentlicher LPT einberufen werden, um die Gültigkeit zu bestimmen. Sollte der LPT ebenfalls die Ungültigkeit des Protokolls feststellen, bewirkt dies automatisch die Ungültigkeit aller beim betroffenen LPT gefassten Beschlüsse. Über eine allfällige Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen LPT ist hernach abzustimmen. Ein gültiges Protokoll eines LPT ist von mindestens zwei Mitgliedern des LV zu unterzeichnen. Eine elektronische Version des gültigen Protokolls sollte digital signiert im Wiki und als PDF zur Verfügung gestellt werden.
Rede zur Geschäftsordnung
Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend behandelt werden und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen. Sie dürfen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, Überweisung an einen Ausschuss, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Beschränkung der Redezeit, Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, sachliche Richtigstellung oder persönliche Erklärung.
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören eines Gegenredners über den Antrag abzustimmen.
Abstimmungen
- Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den umfassendsten Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend hierfür ist der Grad der Abweichung vom Status Quo.
- Abgestimmt wird durch Aufheben der Delegiertenkarte. Ein Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung muss vor Eintritt in den Abstimmungsgang gestellt sein.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sind die Stimmenenthaltungen größer als die Ja- und Nein-Stimmen zusammen, gilt der Antrag als nicht entschieden. Er wird auf dem nächsten ordentlichen oder explizit für diesen Punkt einberufenen außerordentlichen LPT neu vorgelegt.
- Für die Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- Eine Auflösung des Landesverbandes erfordert eine ¾-Mehrheit.
Abweichen von der Geschäftsordnung
Im Einzelfall kann von dieser GO abgewichen werden, wenn mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmberechtigten zustimmt.
Treffen
Treffen, im folgenden VT VT genannt, sind alle Treffen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern der LO mit einer Tagesordnung und einem Protokoll. Ordentliche Treffen haben mindestens einmal monatlich stattzufinden.
Einberufung
Ordentliche VT VT können von jedem Mitglied der PPÖ einberufen werden. Der Einberufende übernimmt automatisch die damit verbundenen Pflichten bis ein Moderator die Aufgabe übernimmt. Ein VT muss eine Woche vorher angekündigt werden und über eine TO entsprechend der Normtagesordnung verfügen. Sie sind prinzipiell öffentlich, können aber auch geschlossen stattfinden. Sowohl das VT selbst als auch die TO werden im Wiki verwaltet und die TO kann von jedem Mitglied erweitert werden, sie soll jedoch einen zeitlichen Rahmen von 150 Minuten keinesfalls überschreiten. Der ganze Prozess wird vom Einberufenden oder dem übernehmenden Moderator überwacht.
Außerordentliche VT VT können ohne Vorlaufzeit von jedem Mitglied der PPÖ einberufen werden. Die TO kann aus nur einem Punkt im Hauptteil bestehen und kann beim Treffen selbst festgelegt werden. Außerordentliche VT VT müssen beim nächsten ordentlichen VT VT behandelt werden.
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit ist bereits mit den erforderlichen drei stimmberechtigten Mitgliedern der LO gegeben. Außerordentliche VT VT können jedoch nicht die Gültigkeit von Protokollen bestimmen.
Pflichten
- Entwurf und Entwicklung von Aktionen
- Koordination von Aktionen
- Einberufung des LPT
- Anhörung des LV
- Anhörung des Schriftführers
- Anhörung des Schatzmeisters
- Behandlung an VT gerichteter Anbringen
- Behandlung Allfälliges
Jedes VT wird durch einen Moderator geleitet.
Rechte
- Abstimmung über Aktionen
- Berufung von Interimsbesetzungen
- Berufung eines Rechnungsprüfers (nur ordentliche VT VT)
- Anrufung des BV
- Aufruf zur Einberufung des ordentlichen LPT (nur ordentliche VT VT)
- Aufruf zur Einberufung des außerordentlichen LPT
- Bestimmung der Gültigkeit von Protokollen (nur ordentliche VT VT)
Protokoll
Die VT VT sind von einem frei bestimmbaren, verlässlichen Mitglied schriftlich festzuhalten.
Ein gültiges Protokoll umfasst zumindest:
- Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte
- Alle Anträge
- Grob die Argumentationslinien und deren Vertreter sowie die Ergebnisse der Diskussionen
- Exakter Wortlaut von Beschlüssen
- Abstimmungsergebnisse
Das Protokoll ist bis spätestens eine Woche nach dem VT für Mitglieder zugänglich zu machen.
Die Gültigkeit des Protokolls muss durch ein ordentliches VT nach der Zugänglichkeit des Protokolls für Mitglieder bestimmt werden. Sollte das VT die Ungültigkeit des Protokolls feststellen, bewirkt dies automatisch die Ungültigkeit aller beim betroffenen VT gefassten Beschlüsse. Eine elektronische Version des gültigen Protokolls sollte digital signiert im Wiki und als PDF zur Verfügung gestellt werden.
Rede zur Geschäftsordnung
Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend behandelt werden und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen. Sie dürfen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, Überweisung an einen Ausschuss, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Beschränkung der Redezeit, Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, sachliche Richtigstellung oder persönliche Erklärung.
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören eines Gegenredners über den Antrag abzustimmen.
Abweichen von der Geschäftsordnung
Im Einzelfall kann von dieser GO abgewichen werden, wenn mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmberechtigten zustimmt.
Veranstaltungen
Veranstaltungen, im folgenden VA genannt, sind alle nicht-beschlussfähigen Treffen, die offiziell von der LO veranstaltet werden und dem öffentlichen Diskurs dienen. Das Vorhandensein einer TO ist ebenso wenig vorgeschrieben wie das Verfassen einer Niederschrift. VA sollen mindestens einmal pro Monat stattfinden.
Einberufung
VA können auf LO-Ebene von folgenden Elementen einberufen werden:
- LPT
- VT
- LV
Posten
Jedem stimmberechtigten Mitglied der LO steht, sofern es nicht von der GV oder vom LPT vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen wurde, ebendieses zu. Es ist damit berechtigt, sich für jeden Posten in der LO zu bewerben. Alle Bestellungen müssen mit absoluter Mehrheit erfolgen. Ein Mitglied kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, mehrere Posten übernehmen, jedoch maximal einen je Gremium. Sollten verpflichtende Posten nicht besetzt werden können, ist die Geschäftstätigkeit der LO bis zur Besetzung aller verpflichtenden Posten einzustellen oder aber beim dritten LPT ohne Besetzung aller dieser verpflichtenden Posten aufzulösen. Dies gilt im Besonderen, wenn der LV nicht vollständig besetzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Nichtbesetzung maximal zwei Monate zwischen den LPT LPT liegen dürfen.
Bei Ausfall eines Posteninhabers ist der Fall identisch wie bei einem Rücktritt handzuhaben. Bei zeitlich absehbar begrenztem und kurzem (weniger als ein Monat) Ausfall übernehmen die vorgesehenen Vertreter die Funktionen.
Das für die ordentliche Ernennung zuständige Gremium hat das unbeschränkte Recht, Posten neu zu besetzen und jedes stimmberechtigte Mitglied der LO hat das Recht, eine Neuwahl zu fordern. Die Neuwahl von durch den LPT zu besetzenden Posten hat bei einem durch den LV einberufenen LPT zu erfolgen, so er durch die zur Aufforderung berechtigten Elemente dazu aufgefordert wurde.
Landesvorstand
Der Landesvorstand, im folgenden LV genannt, ist die reguläre Vertretung des LPT gegenüber der BO, den VT VT und der Öffentlichkeit. Er hat drei oder fünf gleichberechtigte Mitglieder.
Berufung
Die ordentlichen Mitglieder des LV können ausschließlich durch den LPT berufen werden. Die Berufung ist auf die Zeit bist zum nächsten mindestens ein Jahr später stattfindenden ordentlichen LPT begrenzt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich.
Die Bewerbung für den Posten kann bis zwei Wochen vor einem ordentlichen LPT oder bis eine Woche vor einem außerordentlichen LPT sowie direkt am LPT erfolgen. In letzterem Fall ist eine umfassende Vorstellung (ca. 5 – 10 Minuten Redezeit) und Begründung am LPT mündlich vorzutragen, ansonsten genügt eine knappe (ca. 2 Minuten) Vorstellung und Begründung.
Die Wahl erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Aufnahme in den LV erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand auf dem „dritten“ Platz gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, werden die Plätze 4. - 6. als potentielle Vertreter der Mitglieder des LV vorgemerkt.
Jedes Mitglied des LV kann ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Jedoch wird der Rücktritt erst mit der Berufung eines Ersatzes wirksam. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch GV oder BV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird. In diesem Fall kann von einem VT ein Interimsmitglied gewählt werden. Wenn der nächste geplante ordentliche Parteitag die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen. Sofern vorhanden, wird als Ersatz ein bei der letzten Wahl unterlegener Bewerber der Plätze 4.-6. (in dieser Reihenfolge) berufen. Die Berufung dieser Vertreter erfolgt selbsttätig durch die verbliebenen Mitglieder des LV. Sollte der LV geschlossen zurücktreten, so ist seine letzte Amtshandlung die Berufung der Vertretung. Sollten keine Vertreter zur Verfügung stehen, obliegt die Wahl von Interimsmitgliedern einem VT.
Pflichten
- Vertretung des LPT und damit der LO gegenüber der Presse
- Vertretung der BO gegenüber der lokalen Presse
- Einberufung des LPT
- Koordination aller Aktionen der LO, die nicht explizit eigenen Arbeitsgruppen zugewiesen wurden
- Vertretung des LPT und der LO gegenüber dem BV, der BO, den LV LV anderer LO LO und anderen LO LO
- Beantwortung des Schriftverkehrs
- Verfassen von Aussendungen
- Behandlung von an den LV gerichteter Anbringen
- Der Vorstand hat die Aufgabe die GO der LO in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und Widersprüche zur Bundes GO und zu den Bundesstatuten sowie zu den Gesetzen des Staates Österreich entsprechend kennzuzeichnen.
Die Pflichten des LV sind nicht explizit einzelnen Mitgliedern des LV zugeteilt, jedoch können dieses das für sich selbst regeln. Bei Nichtbesetzen der optionalen Ämter des Schatzmeisters, Schriftführers und Zeugwarts können diese als kumulative Ämter den Landesvorständen zugeordnet werden.
Rechte
Prinzipiell ist jedes Mitglied des LV befugt, für den gesamten LV und damit für den LPT zu sprechen und entsprechend den Befugnissen des LV Entscheidungen zu fällen.
- Aufhebung von Beschlüssen eines VT (Kann durch einfache Mehrheit des LV erfolgen)
- Einberufung des LPT
- Einberufung ordentlicher VT
- Abstimmungen abhalten
Gegen alle Entscheidungen des LV kann beim LPT Widerspruch eingelegt werden. Über allfällige Konsequenzen hat der LPT zu entscheiden. Sollte ein Beschluss eines VT aufgehoben werden, muss dies im Protokoll des VT nachträglich festgehalten werden. Dazu sind das Datum der Aufhebung, die abstimmenden LV LV und eine qualifizierte Signatur notwendig. Dies ist kund zu machen.
Schatzmeister
Der Schatzmeister hat eine besonders vertrauenswürdige Person zu sein, der die Verwaltung der Parteikassa der LO übernimmt. Er hat keine Vertretungsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit und kann nicht durch den LV vertreten werden. Jedoch kann ein LV-Mitglied in die Funktion des Schatzmeisters gewählt werden.
Berufung
Der ordentliche Schatzmeister kann ausschließlich durch den LPT berufen werden. Die Berufung ist auf die Zeit bist zum nächsten mindestens ein Jahr später stattfindenden ordentlichen LPT begrenzt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich.
Die Bewerbung für den Posten kann bis zwei Wochen vor einem ordentlichen LPT oder bis eine Woche vor einem außerordentlichen LPT sowie direkt am LPT erfolgen. In letzterem Fall ist eine umfassende Vorstellung (ca. 5 – 10 Minuten Redezeit) und Begründung am LPT mündlich vorzutragen, ansonsten genügt eine knappe (ca. 2 Minuten) Vorstellung und Begründung.
Die Wahl erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Vergabe des Postens erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, übernimmt der Nächstgereihte die Funktion der Vertretung.
Der Schatzmeister kann ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Jedoch wird der Rücktritt erst nach der rechtswirksamen Entlastung des Schatzmeisters und mit der Berufung eines Ersatzes wirksam. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch GV oder BV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird, eine Entlastung ist aber allenfalls erforderlich; dies kann bei einem Parteiausschluss durch ein aus BV und LV gebildetes Gremium geschehen. Diese müssen die Entlastung gegenüber der LO verantworten. In diesem Fall übernimmt der Ersatzschatzmeister die vollständigen Pflichten und Rechte des Schatzmeisters. Sollte kein Ersatzschatzmeister zur Verfügung stehen, kann von einem VT ein Interimsschatzmeister gewählt werden. Wenn der nächste geplante ordentliche Parteitag die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
Pflichten
- Verwaltung der Parteikassa
- Einheben von regionalen Mitgliedsbeiträgen
- Begleichen der Mitgliederauslagen für Parteiaktionen
- Abrechnung mit der BO
Rechte
- Aufrufen zur Einberufung eines außerordentlichen LPT
- Anrufen des BV
Verweigert der LPT die Entlastung des Schatzmeisters, so hat dieser die Gründe für die Verweigerung zu beseitigen. Bei Fehlbeträgen, deren Zustandekommen nicht erklärbar ist, hat dies durch Begleichen der Fehlbeträge aus dem Privatvermögen des Schatzmeisters zu erfolgen.
Zeugwart
Der Zeugwart hat eine besonders vertrauenswürdige Person zu sein, der die Verwaltung des Parteilagers der LO übernimmt. Er hat keine Vertretungsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit und kann nicht durch den LV vertreten werden. Jedoch kann ein LV-Mitglied in die Funktion des Zeugwarts gewählt werden.
Berufung
Der ordentliche Zeugwart kann ausschließlich durch den LPT berufen werden. Die Berufung ist auf die Zeit bist zum nächsten mindestens ein Jahr später stattfindenden ordentlichen LPT begrenzt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich.
Die Bewerbung für den Posten kann bis zwei Wochen vor einem ordentlichen LPT oder bis eine Woche vor einem außerordentlichen LPT sowie direkt am LPT erfolgen. In letzterem Fall ist eine umfassende Vorstellung (ca. 5 – 10 Minuten Redezeit) und Begründung am LPT mündlich vorzutragen, ansonsten genügt eine knappe (ca. 2 Minuten) Vorstellung und Begründung.
Die Wahl erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Vergabe des Postens erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, übernimmt der Nächstgereihte die Funktion der Vertretung.
Der Zeugwart kann ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Jedoch wird der Rücktritt erst nach der rechtswirksamen Entlastung des Zeugwart und mit der Berufung eines Ersatzes wirksam. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch GV oder BV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird, eine Entlastung ist aber allenfalls erforderlich; dies kann bei einem Parteiausschluss durch ein aus BV und LV gebildetes Gremium geschehen. Diese müssen die Entlastung gegenüber der LO verantworten. In diesem Fall übernimmt der Ersatzzeugwart die vollständigen Pflichten und Rechte des Zeugwart. Sollte kein Ersatzschatzzeugwart zur Verfügung stehen, kann von einem VT ein Interimszeugwart gewählt werden. Wenn der nächste geplante ordentliche Parteitag die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
Pflichten
- Verwaltung des Parteilagers
- Durchführung der halbjährlichen Parteilager-Inventur
- Führung eines Entnahme- und Einlagebuchs
Rechte
- Aufrufen zur Einberufung eines außerordentlichen LPT
Verweigert der LPT die Entlastung des Zeugwarts, so hat dieser die Gründe für die Verweigerung zu beseitigen. Bei Lagerschwund von Ausrüstung und Verkaufsmaterial im Wert von über 10 Euro, dessen Zustandekommen nicht erklärbar ist, hat dies durch Begleichen des Schwundwerts aus dem Privatvermögen des Zeugwarts oder durch Einlage eines gleich- oder höherwertigen Ersatzes aus dem Privatvermögen des Zeugwarts zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur für Ausrüstung und Verkaufsmaterial; Schwund von Verbrauchsmaterial braucht nicht ersetzt zu werden.
Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer hat die Prüfung des Schatzmeister vor einem ordentlichen LPT oder für einen explizit zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen LPT durchzuführen. Ohne diese Prüfung kann ein Schatzmeister nicht entlastet werden. Das Ergebnis der Prüfung ist rechtlich bindend, der Rechnungsprüfer ist damit für Fehler seiner Prüfung haftbar. Vgl. Abs. 3 „Rechte“, „Verweigerung des Berichts“
Ein Sonderfall ist der umgehend wirksame Parteiausschluss, bei dem die Regeln zur Entlastung durch das aus BV und LV gebildete Gremium festgelegt werden.
Berufung
Die Berufung eines Rechnungsprüfers kann langfristig im Voraus durch den LPT erfolgen. Im Regelfall wird diese Aufgabe jedoch ein ordentliches VT übernehmen, das nach erfolgter Einladung zum LPT tagt, sodass jedem Mitglied die Möglichkeit geboten wird, den Rechnungsprüfer mit zu bestimmen. Der Schatzmeister ist zur Berufung zum Rechnungsprüfer ausgeschlossen. Die Berufung muss einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung der Prüfung bieten, mindestens jedoch zwei Wochen.
Pflichten
- Kontrolle der Aufzeichnungen des Schatzmeisters
- Kundmachung aller Unstimmigkeiten
Rechte
- Verweigerung des Berichts
- Anrufung der GV
- Anrufung des BV
- Aufschub des Berichtes zur sorgfältigeren Prüfung
Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz versuchter klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist der Bericht auf jeden Fall zu „verweigern“. Verweigerung bedeutet nicht das Einbehalten des Berichtes, sondern die Ablehnung der Entlastung des Schatzmeisters durch den Rechnungsprüfer. Der Bericht ist dennoch vorzulegen.
Eine Verweigerung des Berichts bedingt eine umgehende erneute Prüfung durch einen anderen Rechnungsprüfer und bei erneuter Verweigerung des Berichts ist der BV bzw. die GV mit der Bitte um Prüfung anzurufen. Bei dringendem Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen des Schatzmeisters auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfers hat der LV Anzeige zu erstatten.
Vor Verweigerung des Berichtes ist, so dies zuvor zeitlich nicht möglich war, zur sorgfältigeren Prüfung die Verschiebung des Termins zur Vorlage des Berichtes zu veranlassen. Der Aufschub kann maximal vier Wochen betragen und bedingt die Einberufung eines außerordentlichen LPT. Der Aufschub muss jedenfalls begründet werden und ist immer zu gewähren.
Schriftführer
Der Schriftführer dient der Entlastung des LV und fällt bei Nichtbestimmung in den Aufgabenbereich des LV. Er hat keine Öffentlichkeitswirksamkeit, sondern dient rein der internen Abwicklung von Geschäftsprozessen.
Berufung
Der ordentliche Schriftführer kann ausschließlich durch den LPT berufen werden. Die Berufung erfolgt auf unbestimmte oder eine frei vom LPT zu bestimmende Zeit.
Der Schriftführer kann jederzeit ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Von einem ordentlichen VT kann ein Interimsschriftführer gewählt werden, jedoch kann dies auch entfallen. Bis zum Stattfinden des ordentlichen VT übernimmt der LV die Aufgaben des Schriftführers. Wenn der nächste geplante ordentliche Parteitag die Frist von einhundertzwanzig Tagen überschreitet, so ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
Pflichten
- Verwaltung der Protokolle
- Verwaltung des Schriftverkehrs
- Vorbereiten von Aussendungen
Rechte
- Einberufen eines außerordentlichen LPT
- Anrufen des BV
Pressesprecher
Der Pressesprecher dient der Entlastung des LV und ist kein offizieller Vertreter der LO oder des LPT.
Berufung
Seine Berufung erfolgt bei einem VT oder durch den LV. Die Berufung ist zeitlich nicht begrenzt; es kann aber bei jedem VT ein neuer Pressesprecher berufen werden.
Der Pressesprecher kann jederzeit ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Seine Funktion übernimmt bis zur Wahl eines Ersatzes der LV.
Pflichten
- Herstellung und Wahrung der Kontakte mit den Medien
- Beantwortung von Standardanfragen durch die Presse, die keine Interpretation erfordern.
- Terminkoordination LV und Presse
Vermögen
Alle Mitglieder können jederzeit Einblick in die Finanz- und Vermögenssituation der Landesorganisation nehmen. Dies kann formfrei vom Schatzmeister und dem Zeugwart verlangt werden, diese haben dem Begehren zu entsprechen. Weiters muss der Schatzmeister beim LPT ausführlich über die Finanzsituation berichten; der Zeugwart über die sonstige Vermögenssituation.
Parteikassa
Die Parteikassa stellt keinen von der BO unabhängiger Haushalt, sondern lediglich ein buchhalterisches Hilfsmittel bei finanziellen Koordination der BO mit der LO dar. Es müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.
Parteilager
Das Parteilager ist ein vom Zeugwart verwalteter Lagerort. Sowohl der Zeugwart als auch mindestens ein Landesvorstand müssen direkten Zugriff auf das Lager haben. Entnahmen vom und Einlagen ins Lager müssen dem Zeugwart zumindest mitgeteilt werden, der diese dann in seine Zeugliste einträgt. Mindestens zweimal im Jahr muss eine Inventur durchgeführt werden.
Das Material teilt sich in Ausrüstung, Verkaufsmaterial und Verbrauchsmaterial.
Ausrüstung
Bei Ausrüstung handelt es sich um wiederverwendbares Material von hohem Wert. Zusätzlich zur Entnahme und Einlage dieses Materials muss der Zeugwart auch den Zustand des Materials festhalten.
Verkaufsmaterial
Verkaufsmaterial darf nur auf Anweisung des Schatzmeisters ausgegeben werden. Einlage von Verkaufsmaterial ins Lager muss dem Schatzmeister mitgeteilt werden.
Verbrauchsmaterial
Bei Verbrauchsmaterial handelt es sich um Einweg- und Werbematerial von geringem Wert.
Abstimmungen
Abstimmungen unterliegen gegebenenfalls selbst Anträgen und Abstimmungen. So kann für jede Abstimmung auf Antrag eine zu erreichende Mehrheit vorgegeben werden. Abstimmungen über Abstimmungen erfordern jedenfalls mindestens die absolute Mehrheit, wenn die betroffene Abstimmung nicht durch die GO oder Statuten selbst eine höhere Schwelle besitzt. In diesem Fall gilt diese Schwelle auch für Abstimmung über die Abstimmung. Die Definition der Mehrheiten und ihrer typischen Verwendung ist im Folgenden zu finden.
Einfache Mehrheit
Wenn mehr Stimmen dafür als dagegen sind, gilt ein Antrag als angenommen. Enthaltungen werden zwar gezählt, haben aber keine Relevanz.
Prinzipiell sind alle Beschlüsse bei VTs mit relativer Mehrheit zu fassen.
Absolute Mehrheit
Wie die einfache Mehrheit, aber Enthaltungen werden als Gegenstimmen gezählt. Dies basiert auf der Grundlage, dass die Partei voll und ganz hinter einer Entscheidung bestimmter Reichweiten stehen sollte.
Beschlüsse des LPT müssen, wenn nicht anders vorgegeben, mit absoluter Mehrheit gefasst werden.
Qualifizierte Mehrheit
Wie die Absolute Mehrheit, nur dass eine größere Anzahl an Dafür-Stimmen benötigt wird.
Betrifft z.B. die Abänderung der GO.
Geschäftsprozesse
Geschäftsprozesse regeln die Vorgehensweise bei der Wahrnehmung von Pflichten und Rechten.
Tagesordnung
Die Tagesordnung, im folgenden TO genannt, ist das Herzstück jeder beschlussfähigen Versammlung. Sie legt fest, welche Punkte abgehandelt werden müssen und dürfen, damit eine Versammlung als rechtmäßig anerkannt werden kann.
Rechtmäßige Tagesordnung
Jede rechtmäßige TO hat die folgenden Punkte aufzuweisen:
- Begrüßung
- Moderation
- Abstimmung über aktuellen Moderator
- Bei negativem Ausgang Bestimmung eines neuen Moderators
- Tagesordnung
- Verlesung
- Abstimmung
- Hauptteil
- Verabschiedung
Festlegung der Tagesordnung
Die vorläufige TO wird durch den Veranstalter der Versammlung erstellt und überwacht. Nach den Bestimmungen der jeweiligen Versammlungstypen können auch Dritte Einfluss auf die TO nehmen, jedoch liegt das letzte Wort bezüglich des Inhalts beim Mod und dem LV. Die vorläufige TO ist als Punkt drei jeder rechtmäßigen TO selbst einer Abstimmung unterworfen. Nach der Verlesung der TO können von jedem stimmberechtigten Mitglied Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte oder den Entfall von Tagesordnungspunkten eingebracht werden. Über die Änderung ist naturgemäß abzustimmen, eine einfache Mehrheit ist ausreichend. Danach ist eine Ausweitung der TO nicht mehr zulässig, jedoch ist das Auslassen oder Verschieben von Punkten nach wie vor möglich. Auslassen oder Verschieben sind durch den Mod entsprechend zu vermerken.
Abarbeitung der Tagesordnung
Hernach ist die TO laut Beschluss der Versammlung abzuarbeiten. Der Mod hat die korrekte Abarbeitung der TO mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Sollte von der TO unrechtmäßig abgewichen werden, z.B. durch nicht beschlossenes Auslassen eines Tagesordnungspunktes, hat sich der Mod dafür gegenüber dem LV oder dem gegebenenfalls vorhandenen Parteirat zu verantworten.
Normtagesordnungen
Für ordentliche LPT LPT und VT VT liegt jeweils eine Normtagesordnung vor, die durch LV und SMod bestimmt wird und im Wiki aufliegt. Diese Normtagesordnung ist eine Vorlage und nicht verpflichtend.
Aufhebung von Beschlüssen eines VT durch den LV
Der LV kann als ständige Vertretung des LPT, mit einfacher Mehrheit, jegliche Beschlüsse von VT VT aufheben. Er hat beim nächsten ordentlichen VT dazu eine Erklärung abzugeben, jedoch ist er ausschließlich dem LPT verpflichtet. Dies muss im Protokoll des VT nachträglich festgehalten werden. Dazu sind das Datum der Aufhebung, die abstimmenden LV LV und eine qualifizierte Signatur notwendig. Dies ist kund zu machen.
Wahlen
Die Organisation von Wahlen auf Landtags- oder Gemeinderatsebene erfolgt getrennt von der Landesorganisation. Dementsprechend sind viele Funktionen für das Wahlkampfteam neu zu vergeben. Mitglieder des Wahlkampfteams können, müssen und sollen aber nicht eine Funktion in der regulären Landespartei inne haben. Dementsprechend ist bei der Aufstellung eine eventuelle Neubesetzung der betroffenen Posten in Betracht zu ziehen und entsprechend zur Diskussion zu stellen.
Antritt zur Wahl
Das Antreten zu einer Wahl kann nur auf Beschluss des LPT und bei Genehmigung durch den BV oder die GV erfolgen.
Wahlkampfleiter
Der Wahlkampfleiter und sein Vertreter werden vom LPT bestimmt. Sie sind die Schnittstelle des Spitzenkandidaten zum restlichen Wahlkampfteam. Sie übernehmen die gesamte Koordination und der Wahlkampfleiter hat die oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampfteam inne.
Spitzenkandidat
Der Spitzenkandidat wird vom LPT gewählt, seine Aufstellung und Wahl erfolgt analog zur Aufstellung und Wahl von Mitgliedern des LV. Er ist der nächste in der Rangfolge nach dem Wahlkampfleiter. Jedoch ist seine primäre Aufgabe das öffentlichkeitswirksame Auftreten.
Listenkandidaten
Listenkandidaten werden durch Abstimmung eines aus in den betroffenen Wahlkreisen wahlberechtigten Mitgliedern der PPÖ zusammengesetzten VT bestimmt.
Wahlkampfbudget
Das Wahlkampfbudget muss getrennt vom Haushalt der Landesorganisation verwaltet werden, auch wenn es selbigem entstammt. Es ist ein eigener Schatzmeister zur Verwaltung des Wahlkampfbudgets zu bestellen.
Schriftführer
Um reguläre von den Wahlkampf betreffender Post gebührend getrennt behandeln zu können, ist für den Wahlkampf ein eigener Schriftführer zu berufen.