Hintergründe des Ausschlusses von hellboy

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Ausgehend von Schiedsgerichtsurteil, welches den Ausschluss von hellboy bestätigt hat führe ich eine Analyse über das Urteil, die Begründung und die Hintergründe durch.

Inhaltsverzeichnis

Das Urteil des Schiedsgerichtes

SG-Spruch-Antrag5.pdf

Der Vierte Senat des Schiedsgerichtes (SG) der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) bestehend aus den Schiedsrichtern

Kordian „Franz“ Bruck Marlies „Maus“ Wawra Martin „Rudolf“ Huscsava

ist bezüglich Antrag 5 (Antragsteller: Sylvester „Hellboy“ Heller, Einspruch gegen den Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes (EBV) vom 30. April 2012 ihn von der PPÖ auszuschließen) zusammengetreten und hat nach Prüfung aller verfügbaren Unterlagen und Zeugenaussagen, insbes. von Salsabor, Gerti und anjobi für den EBV einerseits sowie Hellboy andererseits, unter eingehender Prüfung der Sachlage ausführlich beraten; es ergeht folgender Schiedsspruch: Der Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes der Piratenpartei Österreichs vom 30. April 2012 über Ausschluss des Parteimitgliedes Sylvester „Hellboy“ Heller wird nicht aufgehoben.

Begründung

Zum Zeitpunkt der Äußerungen, welche maßgebend für die Einbringung des Antrags auf Ausschluss von Hellboy durch anjobi, salsabor, ITC & BsRodeo waren, war Hellboy Mitglied im EBV.

Die Ansicht von Hellboy, dass er im Forum die betreffenden Aussagen mit den Worten „gesindel“ und „burschenschafterratte“ als private Person, und nicht als Mitglied des EBV, geschrieben hätte, wird vom Schiedsgericht nicht geteilt.


Auch weitere, in der Verhandlung des Vierten Senats vorgelesene Aussagen, bieten ebenfalls kein gutes Bild, in welcher Weise Hellboy mit anderen Personen im Forum kommuniziert. Mitglieder, welche Organwalter in der Piratenpartei Österreichs sind, können sich nicht explizit als private Person äußern, denn Sie agieren und diskutieren immer im Rahmen ihrer gewählten Position innerhalb der Partei. Die nachträgliche Anmerkung in der Stellungnahme von Hellboy, dass diese Aussagen sich nur auf bestimmte Personen bezogen hätten, neutralisiert jedoch nicht die negative Wirkung der Wörter und die direkte Beleidigung dieser Personen.


Lt. Aussage Hellboys hätten ihn Vorfälle rund um die BGV in Innsbruck zu den Postings im Forum veranlasst. Der objektive Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage über die ggstdl. Vorfälle konnte durch das SG mangels Zeugenaussagen der betroffenen Tiroler Piraten nicht festgestellt werden. Eine Weiterbeschäftigung mit den genauen Hintergründen erachtet der Senat allerdings als entbehrlich, da diese bei der Entscheidung über den Schiedsspruch nicht zu bewerten waren.


Der persönliche Ärger, den Hellboy aufgrund der organisatorischen Mängel empfunden haben mag, rechtfertigt nicht die als pauschal auslegbare Beschimpfung der Piratenpartei Tirols (PPT) im Zusammenhang mit der Wahl eines Gemeinderates in Innsbruck. Das Verhältnis mit der PPT wurde durch diese Aussagen weiter belastet, da diese als Anfeindungen aufgefasst werden konnten.


Innerparteilich haben diese Äußerungen zudem große Zwietracht gesät und für zeitintensive Diskussionen gesorgt. In der Außenwirkung waren die ggstdl. Aussagen insbesondere deshalb fatal, eben weil sie durch ein Mitglied des lt. Satzung §11 (1) „obersten willensbildenden Organs der Gesamtpartei“ getätigt wurden. Auch anderen Mitgliedern des EBVs wurde u.a. in Diskussionen mit politischen Mitbewerbern der negative Charakter dieser Aussagen vorgeworfen. Konkret wären das „menschverachtendes Vokabular“ und „auf keinen Fall ernstzunehmende Partei“ gewesen, die die desaströsen Außenwirkung widerspiegeln.


Die Ansicht des EBVs, dass es sich hier um parteischädigendes Verhalten handelt, wird in Anbetracht der o.g. Punkte durch das SG geteilt.


Die fehlende Einsicht von Hellboy, dass diese Formulierungen jedenfalls für eine in ein Organ der PPÖ gewählte Person unangebracht waren, ist ein weiterer Grund, den EBV-Beschluss zu bestätigen.


Die seitens Hellboy vorgebrachte Behauptung einer Beeinflussung zugunsten einer Ausschlussentscheidung einzelner EBV-Mitglieder durch andere, ist nach eingehender Zeugenbefragung durch das SG nicht haltbar.


Es ist vom SG außerdem die Wortwahl und Diskussionskultur von Hellboy v.a. im Forum in den auf den Ausschluss folgenden Monaten insofern zur Entscheidungsfindung mit einbezogen worden, als er weiterhin persönliche Angriffe gegen gewählte Organmitglieder (insbesondere den Schatzmeister) postet. Und selbst trotz mehrfacher Verwarnungen ist seitens Hellboy keinerlei Wille zu Verbesserungen in seinem Kommunikationsstil für das SG erkennbar.


Zwar würdigt das SG die von Hellboy für die PPÖ geleistete Arbeit und seinen teils vorbildlichen Einsatz. Es wäre aber bedauerlicherweise seinerseits wohl weiterhin immer wieder mit provokanten Äußerungen und problematischen Interaktionen mit einzelnen Parteimitgliedern und damit in Zusammenhang stehenden Diskussionen innerhalb der Partei zu rechnen, sodass einerseits viele Mitglieder von ihrer Arbeit abgehalten und demotiviert und andererseits auch potentielle neue Mitglieder verunsichert würden.


Der Senat kommt daher zu der Entscheidung, den Ausschluss zu bestätigen, da ein derartiges kommunikatives Fehlverhalten weder als einfaches Mitglied und schon gar nicht als Organwalter in der PPÖ, aufgrund deren Vorbildwirkung für andere Piraten und der medialen Außenwirkung, insbesondere kurz vor Nationalratswahlen, innerhalb der PPÖ tragbar ist.

Rechtsmittelbelehrung

Silvester „Hellboy“ Heller hat die Möglichkeit, Berufung gegen diesen Schiedsspruch auf der nächsten Bundesgeneralversammlung als höchstes Organ der Piratenpartei Österreichs einzulegen.

Klarstellung

Der Vierte Senat verwehrt sich gegen den v.a. durch Parteimitglied mitom2 schriftlich beim EBV eingebrachten Vorwurf der Verfahrensverschleppung und stellt klar, dass die zeitlichen Abläufe im Vierten Senat zu keinem Zeitpunkt als länger anzusehen waren, als diese in einem der Zivilprozessordnung (ZPO) der Republik Österreich unterliegenden Verfahren gewesen wären. Das Schiedsgericht hatte nach Ankündigung der Verfahrenseröffnung die zweiwöchige Ankündigungsfrist abzuwarten, danach, wie mündlich am 1. Juli durch Sylvester Heller bekanntgegeben, weilte er über die Sommermonate im Südburgenland und eine Zeugeneinvernahme in Wien war aufgrund dessen in diesem Zeitraum nicht möglich. Sollte dieser Vorwurf aufrechterhalten werden, werden durch das SG rechtliche Schritte gegen das vorbringende Parteimitglied erwogen und allenfalls in die Wege geleitet werden.

Verbesserungen

Der Vierte Senat des SG der PPÖ fordert folgende Änderungen auch der Satzung sowie der Schiedsgerichtsordnung (SGO) der PPÖ: Die Schrift-Protokolle aller EBV-Sitzungen haben unter der Webpage: wiki.piratenpartei.at chronologisch auffindbar abgespeichert zu sein. Sämtliche PAD-Protokolle, v.a. sollten Ausschluss- od. andere Disziplinaranträge behandelt werden, haben außerdem auf einem in der BGF hinterlegten nicht online Speichermedium (etwa Datenstick od. CD-Rom) als Backup jedem in Zukunft zusammentretenden Schiedsrichtersenat jederzeit binnen 48 Stunden nach Anfrage zur Verfügung gestellt zu werden. Weiters empfiehlt der Vierte Senat jedem in Zukunft zusammentretenden Schiedsrichter-Senat alle elektronische Unterlagen in einem nicht online-Speichermedium oder zumindest auf einer nur den Schiedsrichtern zugänglichen Plattform zu speichern. Zusätzlich spricht sich der Senat für eine bessere Gewaltentrennung innerhalb der Partei aus, welche nur durch eine Restrukturierung und Neupositionierung des Schiedsgerichts möglich ist.

Wien und Salzburg, am 7. September 2012 Kordian „Franz“ Bruck m.p., Marlies „Maus“ Wawra m.p. Martin „Rudolf“ Huscsava m.p. (Vierter Senat des SG der PPÖ)

Verfahrensdauer

Antrag an das Schiedsgericht 2012-05-07 Einberufung des Schiedsgerichtes 2012-05-19 Urteil des Schiedsgerichts 2012-10-27

Dauer: 5 Monate und 8 Tage

Kritik an dem Urteil

  • Rolle des EBV (zum damaligen Zeitpunkt)
   "Der erweiterete Bundesvorstand ist zwischen Bundesgeneralversammlungen das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei."
   Er besteht aus dem Bundesvorstand, der Bundesgeschäftsführung und dem Länderrat.

Demnach ist der EBV kein Organ, welches die Piratenpartei nach Außen hin repräsentiert - das wäre der BV. Der EBV war eine oberste Instanz z.B.: für Disziplinärmaßnahmen gegen Landesorgane oder Bundesvorstände


  • „Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.“ (§ 8 StPO).

§ 8 StPO normiert den – ohnehin im Wege des Art 6 Abs 2 MRK, die im Verfassungsrang steht, anzuwendenden – Grundsatz, dass niemand einer strafbaren Handlung als schuldig angesehen werden darf, bevor nicht ein unabhängiges Gericht über seine Schuld entschieden hat.Grundsatz der Rechtsordnung - Die Unschuldsvermutung (auch Zweifelsgrundsatz: in dubio pro reo genannt) führt zu mehreren Schlussfolgerungen, u. a.:

   Das Gericht hat dem Angeklagten unvoreingenommen entgegenzutreten (etwa EGMR 20. März 2001 Bsw 33501/96).
   Die Anklage (Staatsanwaltschaft) hat dem Angeklagten dessen Schuld zu beweisen, nicht aber hat der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen.
   Der Angeklagte (Beschuldigte) ist nicht gehalten, sich selbst zu bezichtigen; 
   sein Schweigen ist grundsätzlich (vgl EGMR 2. Mai 2000 Bsw 35718/97) nicht als Schuldeingeständnis zu werten (vgl EGMR 8. Februar 1996 Bsw 18731/91).
   Noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verurteilungen dürfen nicht als erschwerend gewertet werden 
   (RIS-Justiz RS0074772 [vgl Rechtsinformationssystem der Republik Österreich]).

Persönliches Fazit von Sonstwer

Dieses Urteil stellt einen Schauprozess sondergleichen dar.

Nicht nur war es dem Schiedsgericht in den 5 Monaten der Verhandlung nicht möglich sich mit den Hintergründen der Beleidigung auseinander zu setzten. (Wozu eine einfache Google Suche reicht) Hier übrigens die Hintergrundinformationen zu der Aussage "degenerierte Provinzfaschisten" Vorstandssitzung-2012-01-09

Alle Aussagen, die hellboy getätigt hat wurden gegen ihn ausgelegt, auch wenn sie für ihn hätten ausgelegt werden können. Es wurden zur Beurteilung weitere Aussagen hellboys hinzugezogen, die nicht Teil des urspränglichen Ausschlussantrags waren.

Dieses Urteil würde vor keinem Gericht Österreichs stand halten.

Ich bitte das Schiedsgericht aufgrund der Tatsache, dass ein Gerichtsprozess eine dramatisch ungünstige Außenwirkung auf die Piratenpartei hätte das ursprüngliche Urteil zu prüfen, sofern es ihm möglich ist.

Sofern dies nicht möglich ist bitte ich das Schiedsgericht diese Tatsache und Verbesserungsvorschläge an den BV und die BGF weiter zu leiten.

Anmerkung vom 24. Jänner 01:33

Ich (Sonstwer) bin keinesfalls ein Jurist, mein Urteil über das Urteil mag laienhaft sein, dennoch fand ich es richtig und wichtig den Eindruck, der sich mir darbietet aufzuschreiben. Anregungen mag hinzufügen wer es möchte.

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