BGV2012-02/Anträge/SA04
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Last Page Edit: Zener 27.09.2012
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Antrag
Erweiterung der Satzung im §5. Organe um einen Absatz (6) mit folgendem Wortlaut:
(6) Die Organe der Partei handeln nach dem Legalitätsprinzip, wonach ihnen alles verboten ist, was nicht explizit erlaubt ist. Außnahmen sind im Einzelfall möglich, um Ideen den Vorrang vor dem Tagesgeschäft zu gewähren.
Begründung
Da es immer wieder zu diesbezüglichen Diskussionen kommt, sollte dieses Prinzip aus der österreichischen Verfassung auch in unserer Verwaltung explizit Einzug finden.
Das Prinzip aus dem Privatrecht, wonach alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, würde für unsere Satzung bedeuten, dass fast alles erlaubt ist, da fast nichts verboten ist, welches für die Organe Willkür bedeutet.
Quellen
Legalitätsprinzip in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Österreich) bzw. Art. 5 Abs. 1 BV (Schweiz), dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.
Verwaltungsrecht von RA Koch: http://www.ra-koch.at/verwaltungsrecht_steuerrecht_verfassungsrecht.htm
Getragen wird das Verwaltungsrecht vor allem vom Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und im Rahmen dessen vom Legalitätsprinzip, um Willkür auszuschließen und sicherzustellen, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden darf (kein Verwaltungshandeln und auch keine Verordnung gegen oder ohne Gesetz).
Hinweis: LQFB-Antrag