BGV2012-02/Anträge/Satzung

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BGV2012-02/Anträge/Satzung
Last Page Edit: Vilinthril 21.10.2012

Inhaltsverzeichnis

Satzungsänderungsantrag 34: Änderung der Abkürzung „PPÖ“ -> „Piraten“

Initiative 44 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 21 / 22 / 33

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs – Die Piraten“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werde.

Begründung
Der Namenszusatz „die Piraten“ sowie die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ werden aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin Namensbestandteil bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um den Namenszusatz „die Piraten“ sowie um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

Initiative 45 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 61 / 5 / 10

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werden.

Begründung
Die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ wird aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin der Name unserer Partei bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

Dies ist ein Alternativantrag, bei dem der Vollname der Partei gleich bleibt und nur die Kurzform von „PPÖ“ zu „(die) Piraten“ geändert wird.

Antwort auf Anregung „Achtung bei Bezeichnung auf Wahlzettel“: Das ist in einer separaten Initative bereits berücksichtigt: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/46.html



Satzungsänderungsantrag 35: Festlegung der Abkürzung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“

Initiative 46 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 60 / 4 / 5

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

In §1. (1) wird an geeigneter Stelle (vor „ist eine politische Partei“) folgender Text eingefügt:

Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“,

Begründung
Unabhängig von den Anträgen zur Änderung der Abkürzung von „PPÖ“ zu „(die) Piraten“ sollte bei Wahlantritten auf jeden Fall das Kürzel „PIRAT“ verwendet werden, da „PPÖ“ auf den ersten Blick ähnlich aussieht wie „FPÖ“ und sich „PIRAT“ von den anderen Wahlzettelkürzeln stark abhebt, was nur zu unserem Vorteil sein kann.

Antwort auf Anregung „gegeninitiative #35“: Sorry, ich weiß nicht, was du meinst. Das hier ist Thema #35? Falls du #34 meinst: Nein, in der Begründung ist explizit erwähnt, dass das nichts mit der anderen Änderung zu tun hat.

Antwort auf Anregung „Dieser Name muss dann in unserer Satzung und folglich dem BMI vorliegen“: Bitte sinnverstehend lesen – das hier ist eine Satzungsänderung (und muss auf der BGV abgestimmt werden), no na steht das dann in der Satzung. (Weiters müsste es allerdings eigentlich gar nicht in der Satzung stehen; zu Wahlen treten keine Parteien an, sondern Wahllisten, das hat rechtlich eigentlich gar nicht so viel miteinander zu tun.)




Satzungsänderungsantrag 75: Gendern in der Satzung

Initiative 135 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Bundessatzungsänderung:

"§6 (5) Mitglieder werden geschlechtsneutral als ´Pirat´ bezeichnet.

§6 (6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu bezeichnen."

soll geändert werden zu

"§6 (5) Mitglieder und Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen sind geschlechtsspezifisch zu bezeichnen."

Begründung
die österreichische Piratenpartei zählt unter den Piratenparteien Europas zu denen mit dem niedrigsten Frauenanteil. Im Zuge der Öffnung bzw. Attraktivierung der Piratenpartei für Frauen sind daher weitgehende Änderungen notwendig.

Zu einer dieser Bemühungen gehört auch das Erlauben des Begriffs "Piratin".

Der Begriff der "Piratin" ist sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch im Journalismus als auch bei den anderen Piratenparteien Europas üblich.

Ich verweise nur auf Anne Bonny und Mary Read, zwei Piratinnen des 17. bzw. 18 Jahrhundert mit im Übrigen hochinteressanten Lebensgeschichten.

Der Begriff der "Piratin" kommt beispielsweise in den Piratenpartei-Foren unzählige Male vor, eine Anpassung der Statuten an die längst schon praktizierte Realität ist so gesehen überfällig.

Was den Plural betrifft, könnte man aus Gründen der Einfachheit den Begriff "Piraten" verwenden:

"Mitglieder und Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen sind - so die Zeit bzw. der Raum es erlauben - geschlechtsspezifisch zu bezeichnen"

Initiative 191 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:

Ich beantrage "§6 (5): Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet." ersatzlos zu streichen und die derzeitigen Absätze 6-13 entsprechend vorzureihen.

Begründung
1. Sinnhaftigkeit einer derartigen Bestimmung:

Als ich diese Bestimmung erstmals in der Satzung gelesen habe wusste ich, dass daraus eine Genderdiskussion entstehen würde. Vorweg: Ich finde Diskussionen über Gleichbehandlung der Geschlechter notwendig und nützlich!

Diese erschöpft sich aber leider oft im sehr kontroversiellen Thema der "Genderung" der Sprache.

Ich finde, man reibt sich an diesem Thema auf, ohne Fortschritte zu erzielen.

Siehe zB die Diskussion ums: http://de.wikipedia.org/wiki/Binnen-I. Ob diese Maßnahme und ähnliche Maßnahmen etwas bewirken ist zweifellos umstritten. Warum streitet man darüber und setzt sich nicht für Maßnahmen ein, die sicher eine Veränderung bewirken?

Zusammenfassend halte ich diese Diskussion für müßig, wenn nicht gar kontraproduktiv, weil es ein Thema ist, das polarisiert - derartige Themen haben es an sich, andere, gleich wichtige, aber nicht so polarisierende Themen zu überlagern. Ich kenne Menschen, die zB für verpflichtende Quoten auch für die Privatwirtschaft sind, sich aber dennoch am "Gendering" stoßen und die dieses ablehnend, den Feminismus generalisierend als Bevormundung der Bürger wahrnehmen - das tut mir leid!

Das Problem ist betrifft aber nicht nur dieses Frage: Polarisierende Themen entzweien Menschen, die in vielen Bereichen eigentlich ähnlicher Meinung wären und lässt ihr Weltbild manchmal als geradezu antithetisch erscheinen.

2. Bestimmungen über verpflichtende Ausdrucksweise vs. mein liberales Weltbild

Ich bin dafür, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, ob er/sie gendern will oder nicht. Weder Regeln, die es verbieten, noch jene, die dazu verpflichten, entsprechen meinem liberalen Weltbild:

Man kann mit rechtlichen Regelungen viel bewirken, aber weder der Staat, noch eine Partei, noch sonst irgendwer hat dem/der Einzelnen vorzuschreiben, wie er/sie sich auszudrücken hat.

Ich sehe es aber als Abwägungsfrage und es ist zu akzeptieren, wenn jemand das gendern/nicht gendern als so wichtig ansieht, dass es einen rechtlichen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit rechtfertigt - für mich tut es das nicht.

Initiative 254 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

beibehaltung von:

"Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Pirat" bezeichnet."

Begründung
Die Bezeichnung "Pirat" spiegelt die Postgender-Ausrichtung der PPÖ wider. Welches Geschlecht ein Mensch hat, ist im Internet unbedeutend. Deshalb soll es auch im normalen Leben unbedeutend sein. Männer, Frauen, Kinder, Transsexuelle, Intersexuelle und sonstige hier unerwähnte Formen, mit denen die Natur die menschliche Existenz vielfältig bereichert, sind gleichberechtigt. Wo es für guten Lesefluss notwendig ist, verwendet die PPÖ eine geschlechtsspezifische Bezeichnung; stellt dabei jedoch explizit fest, dass alle Menschen gleichermaßen gemeint sind. Jedem Pirat steht es frei, "Piratin" oder andere Bezeichnungen zu verwenden, jedoch lehnen wir komplizierte Schreibweisen mit Binnen-I, Gender-Gap, oder dergleichen ab.

---

die begründung entspricht dem § der GO in meinem satzungsentwurf (

> https://forum.piratenpartei-wien.at/viewtopic.php?f=79&t=3895

). weiters is mir völlig unverständlich, warum hier versucht wird, mit "amtsträger und amtsträgerinnen" eine verkomplizierung von texten zu erreichen, wo dies doch einer der hauptgründe is, warum die leute sich von den Grünen abwenden.



Satzungsänderungsantrag 125: LPT-Quoren

Initiative 210 von lava

Abstimmungsergebnis: 34 / 3 / 17

Die Bundessatzung soll in § 13 wie folgt geändert werden:


Alter Text

(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.


Neuer Text

(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%.

Begründung
Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.

Initiative 2087 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beschlussfähigkeit LGV

Antrag:zu Satzung § 13. Die Landesorganisationen (LOs) (5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.

Ändern von §13 (5) auf

Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines LV Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 20% der Stimmberechtigten um beschlussfähig zu sein. Die Absenkung um 50% kann beliebig wiederholt werden, jedoch erreicht der LPT unter einer Mindestanzahl von 12 Stimmberechtigten keine Beschlussfähigkeit.**

Begründung
bei Mitgliederanstieg Beschlussfähigkeit bewahren, Vereinheitlichung des Wordings (an verschiedenen Stellen ist von LGV, an anderen von LPT die Rede)**



Satzungsänderungsantrag 126: BGV-Quoren

Initiative 211 von lava

Abstimmungsergebnis: 29 / 5 / 20

In der Bundessatzung soll in § 8 Absatz (2) gestrichen werden:


Alter Text

(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Begründung
Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.


Initiative 2088 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beschlussfähigkeit BGV

Antrag:zu Satzung § 8. Die Bundesgeneralversammlung (BGV) (2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Ändern von §8 (2) auf

Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines BGF-Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 10% der Stimmberechtigten und eine Mindestanzahl von 24 Stimmberechtigten erreicht wird um beschlussfähig zu sein. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines LV Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 20% der Stimmberechtigten. Die Absenkung um 50% kann beliebig wiederholt werden, jedoch erreicht die BGV unter einer Mindestanzahl von 23 Stimmberechtigten keine Beschlussfähigkeit mehr.**

Begründung
bei Mitgliederanstieg Beschlussfähigkeit bewahren**



Satzungsänderungsantrag 145: Frauenquote in BV und EBV

Initiative 240 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungantrag
In die Bundessatzung ist einzufügen:

"§5 (6) Bei Wahlen im Rahmen einer Bundesgeneralversammlung (BGV) stehen mindestens 20% der Positionen im Bundesvorstands sowie im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) jeweils Frauen und Männern zu. Falls keine Frau bzw. kein Mann kandidiert, so bleibt pro 5 Positionen eine Position unbesetzt. Falls die BGV eine Bundesvorstandsgrösse von 3 oder weniger Mitgliedern beschließt, so ist die Frauenmindestquote von 20% bzw. die Männermindestquote in derselben Höhe nur auf den EBV anzuwenden."

Begründung
Die Frauenmindestquote von 20% ist eine weitere Maßnahme, um die Piratenpartei Österreichs für Frauen attraktiver zu machen. Ich weise darauf hin, dass 20% ohnehin eine relativ niedrige Quote ist (bei einem Parlamentseinzug wäre es die niedrigste Quote aller Parlamentsparteien, und der zweitniedrigste Frauenanteil aller Parlamentsparteien), aber doch ein Fortschritt im Vergleich zum Bestehenden.

Initiative 808 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungantrag
In die Bundessatzung ist einzufügen:

"§5 (6) Bei Wahlen im Rahmen einer Bundesgeneralversammlung (BGV) stehen 50% der Positionen im Bundesvorstands sowie im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) jeweils Frauen und Männern zu. Falls keine Frau bzw. kein Mann kandidiert, so wird die Position in bisheriger Form ohne Berücksichtigung des Geschlechts besetzt. Falls die BGV eine Bundesvorstandsgrösse einer ungerade Zahl von Mitgliedern beschließt, so ist soweit Kanditat,Innen verfügbar, maximal die Anzahl Gesamt/2+1 durch diejenige Gruppe (Frauen, Männer) zu besetzen, die zu diesem Zeitpunkt im EBV noch unterrepräsentiert ist. ( EBV: 19 Positionen. 16 Männer, 3 Frauen -> BV: 3 Positionen : 3 Frauen, 2 Männer ) Bei ungerader Zahl von Positionen für den EBV ist derjenigen Gruppe eine Position mehr zu geben, die weniger Kanditaten stellt. (Kanditaten&Innen: 38, 15 Frauen, 32 Männer -> EBV: 10 Frauen , 9 Männer -> BV: 3 Männer, 2 Frauen )

Begründung
Die repräsentatkve Frauen/Männerquote von 50% ist eine weitere Maßnahme, um die Piratenpartei Österreichs für Frauen attraktiver zu machen. 50% entspricht fast genau dem Bevölkerungsanteil der Merkmalsgruppen. Die Überrepräsentation im BV der im EBV unterrepräsentierten Gruppe soll dieses Ungleichgewicht ausgleichen. Es ist ausdrücklich KEINE Frauenquote, sondern soll immer jene Merkmalsgruppe bevorzugen die unterräpresenteirt ist.

Initiative 810 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Es soll keine Änderung an der Bundessatzung durchgeführt werden

Begründung
Die Einführung von Quoten entspricht nicht dem piratischen Denken, dass die Unterteilung nach Geburtsmerkmalen wie Herkunft, Hautfarbe oder Geschlecht ablehnt. Quoten fixieren die Spaltung der Partei in einzelne Interessensgruppen und führen oft zu weiteren Spannungen, statt zum Abau von solchen.



Satzungsänderungsantrag 222: Satzungsbestimmung zur Veröffentlichung der Satzung

Initiative 404 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Beschluss folgender Satzungsbestimmung auf der nächsten BGV:

§... - Veröffentlichung und Hinterlegung von Satzung und Geschäftsordnungen

(1) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnungen sind möglichst ohne Verzug einzuarbeiten. Die aktualisierte Version ist sodann in physischer Form auszudrucken und von allen Mitgliedern des BV zu unterschreiben.

(2) Diese authentische Version der Satzung ist von der Bundesgeschäftsführung in physischer Form ....(ORT)...... zu hinterlegen. Im Internet ist diese aktuelle und unterfertigte Fassung eingescannt unter der URL .... zu veröffentlichen.

Die physisch hinterlegte und unterfertigte Version genießt die Vermutung der Gültigkeit.

Begründung
Die Satzung muss laut Parteiengesetz in einer periodischen Druckschrift abgedruckt und beim Innenministerium hinterlegt werden.

Diese Vorschrift ist jedoch nur eine Publizitätsnorm, aber keine Voraussetzung für die interne Gültigkeit der Satzung. Es ist schon öfter vorgekommen, dass die Veröffentlichung erst Wochen nach dem Beschluss erfolgt ist. In dieser Zeit besteht Rechtsunsicherheit

Außerdem hat die Partei ein eigenes Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Gültigkeit der Satzung.

Es sollten nicht unterschiedliche Satzungen im Internet herumgeistern.

Die Tatsache, dass die Satzung an verschiedenen Orten im Internet liegt und oft Verwirrung herrscht, was jetzt die authentische Version ist, muss geändert werden.

Diese Versionen sind nicht immer übereinstimmend und bei Unklarheiten müsste jedesmal das Protokoll eingesehen werden, welches auch nicht in fälschungssicherer Form aufbewahrt ist.

Schon kleine Änderungen können den Bedeutungsgehalt ändern und würden kaum auffallen.

Ich bitte um Vorschläge wo die Dokumente hinterlegt werden sollen (Absatz 2).



Satzungsänderungsantrag 230: Änderung Taskforces -> Arbeitsgruppen

Initiative 414 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden.

Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Anmerkung: Unterscheidung operativ/inhaltlich als eigene Initiative eingebracht.

Initiative 415 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Taskforces (TF) und Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und Taskforces zu operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs und TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung, die inhaltliche TFs betreffen, durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden. Falls bisher sowohl inhaltliche als auch operative Taskforces gemeint waren, sollen entsprechnde Passagen mit "und Arbeitsgruppen"/ "und AGs" oder "oder Arbeitsgruppe"/"oder AG" sinngemäß und grammatisch richtig erweitert werden.

Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Wenn man aber unbedingt an diesem Begriff festhalten möchte, so plädiere ich dafür ihn nur für operative TFs zu verwenden, um diese besser von inhaltlichen TFs unterscheiden zu können.



Satzungsänderungsantrag 288: Abschaffung von Minderheitenpositionen im Parteiprogramm

Initiative 518 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Streichung des Absatz (7) von §8 der Satzung mit aktuellem Wortlaut:

(7) Bei Programmbeschlüssen sind Minderheitsmeinungen, auf welche zumindest 10 % der Stimmen entfallen, auf Verlangen in den Text aufzunehmen und als solche gesondert auszuweisen.

Begründung
Auf einer BGV reichen derzeit wahrscheinlich 10 Personen aus um eine Minderheitsmeinung durchzusetzen.

Viele Programmbeschlüsse werden gegeneinander abgestimmt. Wenn nun die Minderheit für einen Antrag stimmt und gegen einen anderen, kann die Minderheit - die fast immer mehr als 10 % der Stimmen erhält (abgesehen von absoluten Kernthemen) - verlangen den Text zusätzlich aufzunehmen.

Da hier auch keine Einschränkung vorhanden ist bzgl. Länge etc. ist es durchaus möglich dass bei längeren Texten dem Leser des Programms nicht bewusst ist dass dies eine Minderheitenmeinung ist. Bei umstrittenen Positionen könnte es sogar Leser und Parteimitglieder deutlich stören dass gewissen Positionen und Aussagen ein Forum geboten wird.



Satzungsänderungsantrag 294: Reduktion des Programmwirrwarrs (Abschaffung von Fach- und expliziten Wahlprogrammen)

Initiative 528 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen, in der Bundessatzung § 8 Absatz (4) wie folgt anzupassen:


Antrag

Alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, Fachprogramme und bundesweite Wahlprogramme, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die PPÖ ist.

Neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die PPÖ ist.

Begründung
Fachprogramme sind IMHO generell entbehrlich; das Wahlprogramm sollten wir in irgendeiner Form aus dem vollen Parteiprogramm zusammenstellen, aber das sollte IMHO kein eigener separater Programmtyp sein. Wir sind durch LQFB ohnehin sehr dynamisch darin, was in unserem Programm steht, und haben nicht das Problem der Analogparteien, dass das Programm von vor zehn Jahren verstaubt wirkt, da wir dieses ja stetig anpassen.



Satzungsänderungsantrag 345: Abschaffung des EBV

Initiative 614 von Max Mustermann

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Das Gremium des erweiterten Bundesvorstandes wird aus der Satzung und der Geschäftsordnung der Piratenpartei ersatzlos gestrichen.

Wo notwendig, wird die Satzung und die Geschäftsordnung dahin abgeändert, dass alle Entscheidungen, die bisher der EBV gefällt hat, zukünftig per LQFB oder ein anderes adäquates Werkzeug der Online Demokratie entschieden werden.

Begründung
Der EBV hat die Funktion, zwischen den Bundesgeneralversammlungen wichtige Entscheidungen zu treffen.

Alle Entscheidungen, die der EBV seit dem 1. April getroffen hat, hätten auch per Liquid Feedback getroffen werden können.

direkterer Willensentscheid

LQFB erlaubt der Basis, unmittelbarer seine Meinung zu äußern als dies durch für einen Zeitraum gewählten EBV Delegierten möglich ist.

Vertretung

Piraten, die durch ein derzeitiges Mitglied des EBV zwischen den Bundesgeneralsversammlungen vertreten werden möchten, können dieses Mitglied der Piratenpartei per Stimmendelegation dazu ermächtigen.

Vor allem die Möglichkeit, in LQFB eine Delegation einer Person jederzeit zu entziehen, wird von Piraten als erheblicher Vorteil gesehen. Daher sollten wir ihn auch nutzen.

öffentliche Abstimmung

Der EBV stimmt öffentlich ab. Auch das LQFB System bedient sich öffentlicher Abstimmungen. Damit sind LQFB Abstimmungen in dieser Hinsicht EBV Abstimmungen gleichwertig.

Sonstiges

Unter https://forum.piratenpartei-wien.at/viewtopic.php?f=71&t=4587 wurden verschiedenste Aspekte dieser Änderung bereits diskutiert.

Satzungsänderungsantrag 491: Stimmrecht für jedes BGF-Mitglied im EBV

Initiative 976 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Änderung von §11 Absatz (2) der Bundessatzung:

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.

Streichung des 2. Satzes und damit Erweiterung des Stimmrechtes der BGF auf jedes einzelne Mitglied zu folgender neuen Formulierung:

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.

Begründung
Die Einschränkung des Stimmrechts der BGF auf eine Stimme im EBV führte bisher zu Verwirrungen bezüglich der Abstimmungen und der Beschlussfähigkeit ohne nennenswerten zusätzlichen Gewinn. Daher sollte diese Regelung gestrichen werden.

Zusatzantrag 2130 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Aktuell: § 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

streichen!

Aktuell: GO §8

(8): Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.

streichen!

Begründung
Die BGF wird künftig von der BGV gewählt. Die personelle Überschneidung ist nicht zielführend.

Satzungsänderungsantrag 504: EBV als Notfallsgremium

Initiative 1014 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:

§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

Alter Text:

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

Neuer Text:

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 1% der stimmberechtigten Parteimitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.

Begründung
Die Absicht, die Entscheidungsgewalt für Alltagsentscheidungen an die Mitglieder per Liquid Democracy zu verlagern, ist begrüßenswert. Es ergibt jedoch Sinn, ein Gremium zu haben, das in unvorhergesehenen Notfällen (technische Probleme mit LD, vermutete Manipulation, akutes parteischädigendes Verhalten, dysfunktionale Organe, usw) schneller zusammentreten und eingreifen kann als eine Bundesgeneralversammlung. Das Gremium benötigt daher keine regulären Sitzungen, sehr wohl aber ein Einberufungsrecht für signifikante Minderheiten in der Partei (1% der Mitglieder, 33% eines Organs).

Durch diese Neuformulierung soll klar gemacht werden, dass der EBV sich nicht mit den folgenden Themen beschäftigen soll, mit denen in den letzten Sitzungen viel Zeit verschwendet wurde:

  • Nachrichtenfrequenz EBV-Mailverteiler → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • LOLS (Wien) Netzpolitik → kein Beschluss eines Bundesgremiums nötig
  • Pro Hausverstand für Wolf → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Distanzierung von einem Forumspost → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Anfrage an Tommi über Mailaussendung → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Einberufung von BGVen im Februar und Mai 2013 → LQFB
  • Annulierung des Umlaufbeschlusses zur Auflösung der TF-Medien → LQFB
  • Meinungsbild zum neuen Mitgliedsformular-Entwurf → LQFB
  • Impressum des Forums → LQFB mit konkretem Entwurf, dann Auftrag an Technik
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  • usw. …

Folgende Beispielthemen aus den letzen Sitzungen wären hingegen sehr wohl weiterhin EBV-Themen:

  • Dafür sorgen, dass das Schiedsgericht seinen Verpflichtungen nachkommen kann
  • Nachbesetzung der vakanten Positionen in der BGF um Beschlussfähigkeit wiederherzustellen
  • Untersuchungskommission hai.at






Satzungsänderungsantrag 407: BV/EBV -> Parteisekretariat/BV

Initiative 750 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Auf Ansuchen von hellboy bringe ich für die TF LQFB hiermit folgenden Antrag ein (Änderungen sind fett hervorgehoben):

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:


§ 5. Organe

Alter Text

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs). (3) Sitzungen von BV, LR, EBV, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs. (4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.


Neuer Text

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Parteisekretariat (PS), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs). (3) Sitzungen von BV, PS, LR, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs. (4) PS, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.


§ 9.

(An dieser Stelle keine Hervorhebung durch Fettdruck, da vollständige Ersetzung.)


Alter Text

§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum “Schatzmeister” ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.


Neuer Text

§ 9. Das Parteisekretariat (PS)
(1) Das PS koordiniert das politische Tagesgeschäft und die organisatorischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Es begleitet die Programmarbeit.
(2) Es besteht aus drei jeweils dreiköpfigen Abteilungen:
(2a) Techniksekretariat (TS)
Das TS ist mit der Wartung und Verbesserung der technischen Infrastruktur der Piraten betraut. Es entscheidet über die Tauglichkeit von Hardware und Software, die in der Partei zum Einsatz kommt. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Wartung und Errichtung der Serverstruktur
  • Wartung und Errichtung sämtlicher Tools für Kommunikation und Liquid Democracy
  • Bewertung der Tauglichkeit und Sicherheit von Hard- und Software aller Art

(2b) Mediensekretariat (MS)
Das MS ist für die Medienbetreuung aller Organe, die Aussendungen an die Medien sowie die Sammlung aller medialen Erwähnungen der Piraten zuständig. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Redaktion
  • Koordination
  • Dokumentation

(2c) Verwaltungssekretariat (VS)
Das VS ist für die Koordination aller Organe und anderer Organisationseinheiten der Piraten zuständig. Es unterstützt speziell die BGF und die LGFen bei der Mitgliederverwaltung. Es kümmert sich um die Verwaltung und Verteilung aller Werbemittel.
(3) Bei Gesamtausfall des PS bestellt jede Landesorganisation ein Mitglied des PS. Unter diesen bestellt der BV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Das PS tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.


§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

Alter Text

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.


Neuer Text

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte (wie Finanz- und Mitgliederverwaltung) betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) (gestrichen)


§ 11.

Alter Text

§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) (1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. (2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme. (3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden. (4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.


Neuer Text

§ 11. Der Bundesvorstand (BV) (1) Der BV ist zwischen BGVen das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. (2) Er besteht aus den Mitgliedern von PS, LR, BGF und bis zu sieben weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des BV sind, führen für die BGF gemeinsam eine Stimme. (3) Der BV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen. Er kann von PS, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden. (4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFen der Stimme zu enthalten.

Begründung
Siehe Forumspostings von hellboy.

TL;DR: Bundesvorstand wird durch ein klarer strukturiertes, in drei Teile geteiltes (Technik, Medien, Verwaltung) und größeres Parteisekretariat ersetzt (der Namenswechsel soll auch einen Wechsel im Selbstverständnis der Amtsführenden mit sich bringen); der Erweiterte Bundesvorstand „erbt“ den einfacheren Titel „Bundesvorstand“.

Zusatzantrag 2137 von Peter "wörtherseepirat" Dumrailer

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge die Bundessatzung in §5 um (6) erweitern:

(6) Alle Organwalter der in §5(1) angeführten Organe dürfen nicht Mitglied eines mit politischen Inhalten befassten Organs einer anderen Partei oder politisch tätigen Organisation sein oder eine außenwirksame Funktion ausüben. Das Mitwirken in einer solchen Funktion bei einer Bürgerinitiative kann mit Zustimmung des Landesvorstandes jener Landesorganisation, der das Mitglied angehört, oder des Bundesvorstandes erfolgen. Davon ausgenommen sind:

  • Bundesgeneralversammlung;
  • Landesparteitage;
  • Schiedsgerichte;
  • Die Funktion eines Rechnungsprüfers in der Piratenpartei Österreichs und ihrer Unterorganisationen oder in einer anderen Partei oder politischen Organisation.

Tätigkeiten in den Interessensvertretungen der Dienstgeber und -nehmer, das sind auch Wirtschafts- und Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung und Gewerkschaft, sind explizit erlaubt.

Begründung
Wenn jemand im mehreren politischen Parteien oder Organisationen eine Funktion in einem entscheidungsfähigen Organ ausübt, so kommt es zwangsläufig zu Unvereinbarkeiten und Interessenskonflikten.

Initiative 2128 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ANTRAG "Aufgabenstrukturierung light"

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:

§ 9. Der Bundesvorstand (BV)

Alter Text (Ausschnitt):

(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum “Schatzmeister” ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.

(3) Bei Gesamtausfall des BV...

Neuer Text (Ausschnitt):

(1) Der BV koordiniert die Aktivitäten der Mitglieder.

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl an gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.

(3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiorganen, (b) Mitgliederwerbung und Neumitgliederbetreuung, (c) Innenkommunikation, (d) Außenkommunikation, (e) Programm und (f) Wahlen.

(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. Andernfalls erfolgt die automatische Einberufung einer BGV für Neuwahlen.

(5) Bei Gesamtausfall des BV...


§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

Alter Text (vollständig):

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.

(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.

(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.

(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Neuer Text (vollständig):

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen und Infrastruktur nach den Bedürfnissen der Mitglieder und des BV.

(2) Sie besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl an gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.

(3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind (a) Bundesschatzmeister (Finanzen), (b) technische Infrastruktur und (c) Mitgliederverwaltung.

(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung der BGF auf der Website veröffentlicht werden. Andernfalls erfolgt die automatische Einberufung einer BGV für Neuwahlen.

(5) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.

Begründung
Die Absicht, die Aufgaben, die momentan von BV und BGF übernommen werden, besser zu strukturieren, ist begrüßenswert. Mehrere Argumente sprechen jedoch gegen den Antrag:

  • Die Benennung als "Sekretariat" erweckt den Anschein, dass dort die meiste Arbeit passieren soll. Vielmehr soll die Arbeit in der Basis (u.A. organisiert in Taskforces) geschehen und nur durch Amtsträger koordiniert werden.
  • Die Zuteilung der Aufgaben zwischen BV/PS und BGF ist zu unklar, vor allem was die Abgrenzung von "Verwaltungssekretariat" und BGF angeht. Dieser Entwurf teilt die Aufgaben klarer zu: Infrastrukturverwaltung

bei der BGF, Koordination von Parteiaktivitäten beim BV.

  • Die explizite Erwähnung der Zuständigkeit für Technik ist gut. Als Infrastrukturbereitstellung ist sie im Vorstand jedoch falsch angesiedelt.
  • Die Benennung von 27 Personen mit dem Titel "Vorstand" wirft ein falsches Licht und würde zu Missinterpretationen der Medien führen.
  • Die zugeteilten Verantwortlichkeiten scheinen zu starr und beliebig. Es ist davon auszugehen, dass manche wichtigen Themen nicht von den 3 Sekretariaten abgedeckt sind. Dieses Problem versucht dieser Antrag

durch flexiblere Zuteilung von "Kernaufgaben" zu lösen, gleichzeitig aber alle BVs gleichberechtigt zu lassen (also nicht nur auf die jeweilige Kernaufgabe zu begrenzen).

Der Antrag lässt dabei absichtlich offen, ob die Zuteilung dieser Kernaufgaben per BGV-Wahl, per Abmachung, per Rotationsprinzip o.Ä. erfolgt. Unter http://ppoe.piratenpad.de/struktur gibt es Details, wie ich mir eine mögliche Aufschlüsselung der Zuständigkeiten vorstellen könnte. Ich finde aber, dass dieser Punkt flexibel bleiben muss und nicht in der Satzung bis auf den letzten Buchstaben vorgegeben werden soll.



Satzungsänderungsantrag 408: Zeitraum für Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung

Initiative 753 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:


Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.


Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder eine Landesgeschäftsführung (LGF).

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Sechs Monate erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.

Man könnte andenken, sie stattdessen in den Sympathisantenstatus überzuführen; da dieser aber in der Satzung sonst nicht vorkommt und eine Änderung der BGO in diesem Punkt beantragt wurde, wollte ich das hier nicht in die Satzung festschreiben, das kann man ggf. immer noch in der BGO nachträglich tun.

Weitere Änderung: kann erfolgen ? erfolgt

Initiative 754 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:

Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zwölfmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Ein Jahr erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.

Initiative 755 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beibehaltung der jetzt gueltigen Regelung:

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Initiative 759 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:


Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.


Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als dreimonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder eine Landesgeschäftsführung (LGF).

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Drei Monate haben sich manche im Forum als Option gewünscht, deswegen auch hier.

Man könnte andenken, sie stattdessen in den Sympathisantenstatus überzuführen; da dieser aber in der Satzung sonst nicht vorkommt und eine Änderung der BGO in diesem Punkt beantragt wurde, wollte ich das hier nicht in die Satzung festschreiben, das kann man ggf. immer noch in der BGO nachträglich tun.

Weitere Änderung: kann erfolgen ? erfolgt



Satzungsänderungsantrag 409: LPT -> LGV

Initiative 756 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, dass in Satzung und Bundesgeschäftsordnung alle Erwähnungen von Landesparteitag bzw. LPT durch Landesgeneralversammlung bzw. LGV angepasst werden.

Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs zu vereinheitlichen; wenn es auf Bundesebene GV heißt, sollte es auch auf Landesebene GV heißen. (Vor allem, weil es ja keine Landesparteien gibt, ist die Bezeichnung „LPT“ IMHO widersinnig.)

Antwort auf Anregung „Änderung der Erklärung“: Danke, mein Fehler, ich war damals ja noch nicht dabei. :)

Initiative 764 von antha

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

In sämtlichen Regelwerken der Piratenpartei Österreichs möge die Bezeichnung LPT verwendet werden. Sofern sich die Bezeichnung LGV noch in einem der Regelwerke findet, möge diese in LPT abgeändert werden.

Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs entsprechend der Abstimmungsergebnisse der GV 2011 in Linz zu vereinheitlichen.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 417: Neue Schiedsgerichtsordnung

Initiative 771 von Franz, ipitimp, Vilinthril,

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die folgenden Änderungen an Satzung und BGO beschließen sowie die folgende SGO beschließen, welche die alte SGO vollinhaltlich ersetzt:


Schiedsgerichtsordnung

§ 1. Grundlagen

  • (1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Instanzen, dem Länderschiedsgericht (LSG) und dem Bundesschiedsgericht (BSG).
  • (2) Das Länderschiedsgericht bildet die erste Instanz, das Bundesschiedsgericht die Berufungsinstanz.
  • (3) Befangenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
  • (4) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
  • (5) Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.
  • (6) Die Schiedrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
  • (7) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
  • (8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird.


§ 2. Zusammensetzung

  • (1) Die Mitglieder des BSG werden auf der BGV gemäß der BWO gewählt. Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern BSR aus dem BSG ausscheiden. Wenn der Vorsitzende des BSG aus dem BSG ausscheidet, ist gemäß Ziffer 3 ein neuer Vorsitzender des BSG zu bestimmen.
  • (2) Sollte die Anzahl der Mitglieder des BSG unter die von der BGV beschlossene fallen, ernennt der EBV bis zur nächsten BGV interimistische BSR.
  • (3) Die BSR bestimmen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden des BSG. Kommen die BSR zu keiner Einigung, so ist der bei der Wahl auf der BGV Erstgereihte der Vorsitzende des BSG.
  • (4) Jede LO wählt gemäß ihrer LGO einen LSR als Mitglied des LSG. Enthält die LGO keinen expliziten Paragraphen zur Wahl des LSR, so ist dieser auf der LGV gemäß der BWO oder LWO zu wählen. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern der LSR aus dem LSG ausscheidet. Ist für eine LO kein LSR gewählt bzw. kein Nachrücker verfügbar und besteht keine andere Regelung in der LGO, so kann der LV interimistisch bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen LSR bestimmen.
  • (5) Mit der Wahl zum BSR erlischt eine eventuelle Funktion als LSR. Amtierende BSR können nicht zum LSR gewählt werden, ohne ihre Funktion als BSR zurückzulegen.
  • (6) Das LSG bildet eine Grundmenge von Schiedsrichtern, aus denen für die erstinstanzliche Behandlung eines Antrags gemäß § 3 ein Senat bestimmt wird.


§ 3. Einberufung

  • (1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch jedes Parteimitglied schriftlich an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG erfolgen.
  • (2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner), sofern es sich um ein Streitverfahren handelt; klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • (3) Der Vorsitzende des BSG hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
  • (4) Der Vorsitzende des BSG beruft zufällig aus den Mitgliedern des LSG einen Senat für die erstinstanzliche Behandlung des Antrags; ein Senat besteht aus drei Mitgliedern. Die zufälligen Auswahl muss transparent und vor Zeugen stattfinden.
  • (5) Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen.
  • (6) Bei der Einberufung ist jedem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses setzt sich zusammen aus LSG/BSG und dem Einreichdatum, erforderlichenfalls mit dem Zusatz einer Litera.
  • (7) Können keine drei Mitglieder zu einem Senat berufen werden, ist ein Senat mit einem oder zwei Mitgliedern einzuberufen.
  • (8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.


§ 4. Verfahrensbestimmungen

  • (1) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen finden mindestens alle vier Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit allen beteiligten Streitparteien eine anderslautende Übereinkunft.
  • (2) Jede Streitpartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen zwei Wochen) eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Das Verfahren ist außerdem unter Berücksichtigung des Datenschutzes allen Parteimitgliedern kundzutun.
  • (3) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.
  • (4) Sitzungen des Schiedsgerichts sind zumindest für die Streitparteien zugänglich und nach Möglichkeit öffentlich, z. B. über Mumble, abzuhalten. Streitparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
  • (5) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • (6) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.
  • (7) Zustellungen per E-Mail sind zulässig, sofern die jeweilige Streitpartei keinen begründeten Einwand erhebt.
  • (8) Streitparteien können vor dem Bundesschiedsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Länderschiedsgerichts erheben. Eine Berufung erfolgt schriftlich binnen angemessener, vom Länderschiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen einer Woche) ab erstinstanzlicher Urteilsverkündung durch die berufende Streitpartei an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG. Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG.
  • (9) Eine Berufung gegen ein Urteil des Bundesschiedsgerichts ist (unbeschadet der Beschlussfassungskompetenz anderer Parteiorgane) nicht möglich.


§ 5. Verfahrensarten

§ 5.1 Streitverfahren

  • (1) Streitverfahren ist jede an das Schiedsgericht herangetragene Auseinandersetzung zwischen Piraten und Nicht-Piraten, zwischen Piraten oder zwischen Piraten und Organen der Piratenpartei, die nicht vom Schiedsgericht als Prüfung von Parteibeschlüssen oder Auslegung von Parteidokumenten im Sinne dieser SGO betrachtet wird. Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.
  • (2) Streitparteien in Streitverfahren sind alle Personen mit nachgewiesenem rechtlichen Interesse am Streitgegenstand, die dem Verfahren beitreten wollen. Das Schiedsgericht hat sich um Verständigung potenzieller Streitparteien zu bemühen.
  • (3) Antragsteller tragen die Beweislast, Dies gilt sinngemäß für jeden verfahrensimmanenten Antrag.
  • (4) Das Schiedsgericht kann in seinem Urteil, aber auch bereits während des Verfahrens angemessene Verfügungen betreffs der Streitparteien festlegen. Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.
  • (5) Das Urteil in einem Streitverfahren erlangt erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen

  • (1) Parteimitglieder können sie betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Die Betroffenheit eines Parteimitglieds beurteilt das Schiedsgericht. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
  • (2) Das beschlussfassende Organ hat Parteistellung und muss bei sonstigem Verfall seiner Parteirechte binnen angemessener Frist nach Aufforderung durch das Schiedsgericht sowohl eine begründete Stellungnahme als auch einen informierten Verfahrensvertreter samt Kontaktdaten bekannt geben.
  • (3) Bis zum Beschluss eines erstinstanzlichen Urteils gilt der zu prüfende Parteibeschluss. Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.3 Auslegung von Parteidokumenten

  • (1) Parteidokumente iSd SGO sind die Satzung, Geschäftsordnungen sowie jegliche sonstige schriftliche Organisationsvorschriften. Programmbestandteile gelten nicht als Parteidokumente iSd SGO.
  • (2) Parteimitglieder können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen. Das Schiedsgericht kann Auslegungsanträge von Parteimitgliedern ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen.
  • (3) Parteiorgane können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen.
  • (4) Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 6. Verfahrensdauer

  • (1) Erstinstanzliche Verfahren haben zum Ziel, möglichst rasch ein Urteil herbeizuführen. Deswegen gilt hier eine maximale Verfahrensdauer von vier Wochen.
  • (2) Berufungsverfahren sollen eine höhere Gewichtung haben und haben aufgrund der intensiveren Untersuchung eine maximale Verfahrensdauer von drei Monaten.
  • (3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.
  • (4) Wird beim LSG die maximale Verfahrendauer überschritten, so kann das BSG eine Auflösung des Senats und eine Neueinberufung durchführen.
  • (5) Sollte die Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens überschritten werden, kann der EBV die inaktiven BSR des Amtes entheben, falls diese nach Ermessen des EBV unerreichbar sind und es ihrerseits keine erklärende Stellungnahme gibt. Ob eine Stellungnahme ausreicht, liegt ebenfalls im Ermessen des EBV.


BGO § 2. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.


Neuer Text

(gestrichen – wird in der Schiedsgerichtsordnung unter § 5.1 geregelt)


Satzung § 4. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Neuer Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alter Text

  • (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt. Sie dürfen weder BV, BGF, LR, EBV oder einem LV angehören. Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten. Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
  • (2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
  • (3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
  • (4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO.
  • (5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.


Neuer Text

  • (1) Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Schiedsgerichts.
  • (2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
  • (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
  • (4) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters. Details regelt die SGO.
  • (5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.



Begründung
Komplettüberarbeitung der SGO durch Franz, ipitimp und Vilinthril, mit zusätzlichem Input von gigi und attx

Ausschluss sollte besser das SG regeln. Rest selbsterklärende Anpassungen, bitte ggf. im Forum nachfragen.

Derzeitige Dokumente siehe auch:

Zusatzantrag 2117 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 5.1 Streitverfahren

Alt:

(4) […] Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. […]

Neu:

(4) […] Parteiausschlüsse können (außerhalb einer BGV) nur in einem Parteiausschlussverfahren einstimmig verfügt werden. […]

Zusatzantrag 2119 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 2. Zusammensetzung

Alt:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. […]

Neu:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedsrichter (BSR) wird von der BGV auf eine ungerade Zahl festgelegt. […]

§ 3. Einberufung

Alt:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

Neu:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG kann in Vertretung durch jeden BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

§ 6. Verfahrensdauer

Alt:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.

Neu:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen, die vom BSG – sind BSR selbst betroffen, vom EBV – behandelt wird.

Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alt:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.

Neu:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung (inklusive verhältnismäßiger Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden) über die Rechte als Parteimitglieder der Streitparteien treffen sowie beantragte Maßnahmen durch mildere ersetzen.


Satzungsänderungsantrag 1001: Parteiausschluss in geheimer Wahl

Initiative 2001 von eduardo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Nachdem das Meinungsbild "Abstimmungen zu Personen und persönlichen Angelegenheiten nicht öffentlich" https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/464.html mit einer Mehrheit von 26 ja/9 nein angenommen wurde, ist es nur logisch, dass Parteiausschlüsse als personenbezogene Abstimmungen nur geheim durchgeführt werden dürfen.

Ich beantrage daher folgende Regelung in die Satzung in §4 als Absatz aufzunehmen:

"Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden."

Begründung
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob nun ein gewähltes Gremium oder die Basis abstimmt. Diese Regelung sagt auch nichts über das Wahlverfahren aus oder über die zur Wahl genutzte Technologie aus (z.B. Präsenzwahl, Briefwahl oder online Wahl)

Satzungsänderungsantrag 1006: Bundeskoordination statt Bundesvorstand

Initiative 2006 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ANTRAG

Alle Instanzen von "Bundesvorstand" oder "BV" soll in Satzung, GO, Website und anderen Dokumenten durch "Bundeskoordination" ("Bundeskoordinatorin", "Bundeskoordinator", "Mitglied der Bundeskoordination", "Bundeskoordinatoren", "BK") ersetzt werden.

Begründung
Die Rolle der Bundesvorstandsmitglieder ist bei der Piratenpartei im Vergleich zu allen anderen Parteien eine viel eher koordinierende, organisierende und repräsentierende. In den Medien wird der Titel immer wieder falsch verstanden, unlängst z.B. als "Piraten-Chef":http://derstandard.at/1345166922429/Transparenz-unverzichtbar Um unsere interne Organisationsstruktur besser nach außen zu kommunizieren, sollten wir die Rolle umbenennen.

Satzungsänderungsantrag 1012: Neustrukturierung Bundesgeschäftsführung

Initiative 2012 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ich stelle hiermit den Antrag die Bundessatzung wie folgt anzuändern. Bundessatzung

AKTUELL:

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Neu

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4)

  • a. Bei Ausfall des Bundesschatzmeisters wählt der EBV entsprechend

der GO einen Ersatz.

  • b. Bei Ausfall eines Landesschatzmeisters wird entsprechend der

jeweiligen LGO ein Ersatz bestellt.

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe, und der Prüfung der von den Landesschatzmeistern erstellten Berichten betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Satzungsänderungsantrag 1014: Erwirken geheimer Abstimmungen

Initiative 2014 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 6. Allgemeine Regelungen

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.

soll ergänzt werden durch Absatz (8), die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird um 1 erhöht

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Begründung
Bei Personenwahlen und kritischen Themen wie Minderheitenthemen ist eine geheime Wahl auf Verlangen von Mitgliedern zu ermöglichen, selbst wenn eine Mehrheit dies offen abstimmen würde und dafür eine Mehrheit existiert. Das persönliche Recht des Wahlgeheimnisses und daran gebunde persönliche Ausübgung des Stimmrechtes ist über ein mehrheitliches Interesse zur offenen Abstimmung zu

Initiative 2110 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, der Bundessatzung in §6 folgenden Text als neuen Absatz hinzuzufügen:

(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Begründung
Der Originalantrag sieht 3 Personen vor. Das sind bei größeren Versammlungen oder in LiquidFeedback sehr wenige. 10% wäre außerdem mit GO-Antrag 2051 von MoD konsistent.


Satzungsänderungsantrag 1018: Mitgliederaufnahme durch BGF

Initiative 2018 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Änderung der Satzung von §4 Absatz (3) von bisher:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV)

zu neu:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF).

Begründung
Bereits bisher wurden die Mitglieder durch die Bundesgeschäftsführung als Teil ihrer Verwaltungstätigkeit aufgenommen. Mit dieser Änderung soll das vorhandene Procedere auch in der Satzung nachgezogen werden und zukünftiges Konfliktpotential vermieden werden. Zudem würde es den derzeitigen Prozess mit Bestätigung durch den Bundesvorstand (BV) beschleunigen und vereinfachen.

Bei der Aufnahme von Mitgliedern handelt es sich um einen formalen Akt, welcher keinerlei außenpolitische Aktivität darstellt. Gegen jede Aufnahme oder Ablehnung kann Berufung beim SG und der BGV vorgenommen werden.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1019: Streichen von §4 Abs 8 Referenz auf §3 Abs 3

Initiative 2019 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Änderung von §4 Abs 8 der Satzung


Regelung alt
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


ist zu ändern in Regelung neu
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Begründung
Diese Korrektur stellt eine reine Formalität dar, da der §3 Abs 3 der Satzung nie als Ausschlussgrund konzipiert war, es sich bei dieser Regelung bereits beim Design um einen Irrtum handelte, welcher lediglich bis heute nicht korrigiert wurde.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1020: Neuregelung BV (beratende Stimmen BGF und EBV)

Initiative 2020 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
In der Satzung ist §9 Absatz (2) von derzeit

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.

durch den folgenden Text zu ersetzen:

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.

Begründung
Der Teil der Ernennung des Schatzmeisters durch den BV kam durch einen Irrtum des Antragstellers von SA23 zustande und die Entfernung des Bundessprechers war wichtiger als das (hoffentlich nicht geplant auszuübende) Recht des Eingriffs in die BGF.

Die Nachbesetzung der BGF ist bereits durch den EBV gewährleistet, eine Sonderberechtigung für den BV ist hier nicht notwendig.

Desweiteren habe ich die beratenden Vertreter wieder mit aufgenommen.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1021: Legalitätsprinzip

Initiative 2021 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Erweiterung der Satzung im §5. Organe um einen Absatz (6) mit folgendem Wortlaut:

(6) Die Organe der Partei handeln nach dem Legalitätsprinzip, wonach ihnen alles verboten ist, was nicht explizit erlaubt ist. Außnahmen sind im Einzelfall möglich, um Ideen den Vorrang vor dem Tagesgeschäft zu gewähren.

Begründung
Da es immer wieder zu diesbezüglichen Diskussionen kommt, sollte dieses Prinzip aus der österreichischen Verfassung auch in unserer Verwaltung explizit Einzug finden.

Das Prinzip aus dem Privatrecht, wonach alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, würde für unsere Satzung bedeuten, dass fast alles erlaubt ist, da fast nichts verboten ist, welches für die Organe Willkür bedeutet.


Quellen
Legalitätsprinzip in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Österreich) bzw. Art. 5 Abs. 1 BV (Schweiz), dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.

Verwaltungsrecht von RA Koch: http://www.ra-koch.at/verwaltungsrecht_steuerrecht_verfassungsrecht.htm

Getragen wird das Verwaltungsrecht vor allem vom Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und im Rahmen dessen vom Legalitätsprinzip, um Willkür auszuschließen und sicherzustellen, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden darf (kein Verwaltungshandeln und auch keine Verordnung gegen oder ohne Gesetz).

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1022: Streichung des Bundessprechers aus §9 (6)

Initiative 2022 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Streichung des Absatz (6) von §9 der Satzung mit aktuellem Wortlaut:

(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.

Begründung
Die Funktion des Bundessprechers ist nicht mehr vorhanden. Die Streichung des Absatzes hätte bereits auf der letzten Bundesgeneralversammlung (BGV) mit beschlossen werden sollen. Dieser war zwar als SA26 geplant gewesen, wurde aber bereits vor Beginn der BGV zurück gezogen.

Diese Initiative ist eine Reaktion auf eine entsprechende Anmerkung im Forum Wien.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1023: Änderung Ausschlussantrag

Initiative 2023 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Die Satzung §4 (8) in ihrer bisherigen Form von

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

ist durch den folgenden Text zu ersetzen:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht. Eine Berufung an die BGV ist möglich, welche einen diesbezüglichen Schiedsspruch mit 65% relativer Zustimmung aufheben kann, den Fall aber dann dem SG neu vorzulegen hat, dessen Entscheidung dann parteiintern endgültig ist. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Begründung
Der Parteiausschluss sollte rein aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen und in einem ordentlichen und fairen Verfahren durchgeführt und nicht von persönlichen Vorlieben gesteuert werden.

Ich habe versucht die Probleme aus der Anregung bezüglich LSG / SG auf eine für mich sinnvollen Weg einzuarbeiten. Sowohl die Einbindung von LSG als auch das zurückziehen der Initiative sind für mich keine Optionen. Falls die LSG-Variante einen besseren Weg darstellen sollte, dies bitte als Alternative einbringen.

Hinweis: LQFB-Antrag

Initiative 2103 von lava

Abstimmungsergebnis: 10 / 12 / 29

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung des folgenden Satzes aus §4 (4):

Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

Änderung von §4 (6):

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

zu:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung.

Streichung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:

In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen.

In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts.

Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Streichung des Werkzeugs "Parteiausschluss". Dies ist vll. etwas radikal, gerne können Alternativen mit schwächeren Abstufungen eingebracht werden. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!

Initiative 2104 von lava

Abstimmungsergebnis: 18 / 13 / 20

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §4 (4):

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

zu:

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die durch die Bundesgeneralversammlung ausgeschlossen wurden.

Änderung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

zu:

(8) Über Ausschluss entscheidet die Bundesgeneralversammlung (BGV) ohne Begründung in geheimer Abstimmung mit Mehrheit von 70% ihrer Stimmrechte. Eine Berufung ist nicht möglich.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

zu:

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich während einer BGV über die Versammlungsleitung an die BGV gestellt werden.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organs nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst: In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen. In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur von einer BGV beschlossen werden.

Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Beschränkung des Werkzeugs "Parteiausschluss" auf die BGV. Ausschlussanträge können auch nur während einer BGV eingebracht werden um die Parteischädigung zuvor zu minimieren. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!



Satzungsänderungsantrag 1028: Hinterlegung der Satzung.

Initiative 2028 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungsantrag § 18 - Übergangsbestimmungen

aktuell: (5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, der Bundessprecher „Bundesvorstandsvorsitzender“, sowie ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF. Ebenso treten die Funktionen als Bundessprecherstellvertreter erst dann in Kraft. neu:

(5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF.

Satzungsänderungsantrag 1029: Satzungsänderungen per Liquid Democracy

Initiative 2029 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, der Bundessatzung in §6 folgenden Text als neuen Absatz hinzuzufügen:
Text
Die Bundessatzung wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der Liquid Democracy beschlossen oder geändert.

Begründung
Die regelmäßige Veröffentlichung in einer Druckschrift ist seit diesem Jahr nicht mehr nötig. Auch die Hinterlegung beim Innenministerium ist nach der Gründung nicht mehr nötig. Daher bringe ich diesen Punkt ein. Was spricht dagegen?

  • Satzung ist sehr grundlegend für die Partei; unbedachte Änderungen hier können sehr gefährlich sein.

Was spricht dafür?

  • dynamischere Struktur der Partei
  • mögliche Änderungen zwischen Bundesgeneralversammlungen
  • bessere Diskussionen zu Satzungsänderungsanträgen als bei Bundesgeneralversammlungen, wo oft wenig Zeit zur Diskussion bleibt

Zusatzantrag 2115 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §3 (4) das Regelwerk „Satzungsänderung direkt“ hinzufügt werden:

  • Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
    • Mehrheit: > 7/10

Entsprechend werde auch in §4 (3) folgender Text ergänzt:

  • Im Themenbereich Satzung, Parteistruktur stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Geschäftsordnungsänderung direkt
    • Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderung direkt
    • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung

Satzungsänderungsantrag 1034: Ordnungsmaßnahmen

Initiative 2034 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag zur Änderung der Satzung: Ordnungsmaßnahmen

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt aus § 4. (Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft) der Bundessatzung zu streichen:

"(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen."

und folgende Punkte an passender Stelle mit angepasster Nummerierung in die Bundessatzung einzufügen:

"§ # - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Österreichs und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs. Der Erweiterte Bundesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Erweiterten Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Erweiterte Bundesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Unterorganisationen können in ihren Geschäftsordnungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Unterorganisation wirken für die Gesamtpartei. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Österreichs sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen. (6) Verstößt eine Landes- oder Regionalorganisation schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Organisationen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung eines gewählten Organes nachgeordneter Organisationen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Landes- oder Regionalorganisationen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom höchsten Organ zwischen den Generalversammlungen einer höheren Organisation getroffen. Die Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme treffenden Organisation hat die Ordnungsmaßnahme auf der nächsten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § # Absatz 6 entscheidet die Bundesgeneralversammlung auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit. (8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen."

Begründung
Angepasste Version aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Ich denke uns fehlt die Möglichkeit Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.

Satzungsänderungsantrag 1035: Überarbeitung Misstrauensantrag

Initiative 2035 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag zur Änderung der Satzung: Misstrauensantrag

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt unserer Bundessatzung zu ändern:

Der alte Text im §19 Misstrauensantrag "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder."

soll durch flogenden neuen Text ersetzt werden: "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie jene Mitglieder, welche zur Wahl dieses Organs Stimmrecht besitzen, berechtigt."

Begründung
Der Misstrauensantrag gehört repariert. Außerdem wird er in der derzeitigen Formulierung (falls um "berechtigt" erweitert) mMn falsch angewendet und entspricht eher einer Ordnungsmaßnahme.

Initiative 2053 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage die BGV möge den alten § 19 der Bundessatzung durch unten stehenden Text ersetzen:

Alter Text

§19 - Misstrauensantrag

(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.

(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.

(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag

(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.

Initiative 2116 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag (NEU) (1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes bestimmt hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid auf einer BGV abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von jedem der einbringenden Mitglieder bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine Abstimmung ist erst verbindlich durchzuführen, wenn auf mindestens x^0.3 weitere Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Ein Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist nur mit Begründung der länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei zulässig. Streitfälle über die Begründung entscheidet der EBV.

Initiative 2129 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 19 der satzung möge durch folgenden Text ersetzt werden:


(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen und gilt als automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe für oder wider den Amtsverlust, die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten. Stimmabgaben, die sich für oder gegen den Misstrauensantrag und gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung aussprechen, werden nur hinsichtlich der Wahl der geheimen Abstimmung mitgezählt. Zustimmung oder Ablehnung des Misstrauensantrages werden also für die Beurteilung der Relevanz nur von jenen Personen gezählt, die sich nicht gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung ausgesprochen haben.

(3) Werden gewählte Organe ausgeschlossen, so kann weiterhin ein Misstrauensantrag gemäß § 19 eingebracht werden, der – wenn sich die Mitglieder gegen den Amtsverlust aussprechen – den Ausschluss aufhebt. In diesem Fall ist der Antrag als „Vertrauensfrage“ zu betiteln.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.



Satzungsänderungsantrag 1062: Verbindlichkeit von Abstimmungsergebnissen

Initiative 2062 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage, die BGV möge folgende Bestimmung in die Satzung aufzunehmen:

Satzungsbestimmung:

§... Verbindlichkeit von Abstimmungsergebnissen - Antrag auf Veröffentlichung

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete zu allgemeinen Vertretungskörpern der Piratenpartei Österreichs sollen Positionen, die von Mitgliederversammlungen oder mittels des, von der Piratenpartei gemäß der LDO eingesetzten Liquid Democracy Tools beschlossen wurden, nach Außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist jedenfalls eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, müssen Parteimitglieder ihre Meinung stets als Privatmeinung kennzeichnen, Abgeordnete dürfen in diesem Fall frei nach ihrem Gewissen abstimmen, sollen ihre Entscheidung aber möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

(2) Jedes Mitglied kann durch einen „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die ausschließlich die Frage beinhaltet, ob a) eine in Absatz 1 genannte Person zumindest grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat oder seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat. c) Eine Handlung oder Abstimmung eines Organs mit piratischen Grundwerten vereinbar ist.

Im momentan laut Liquid-Democracy-Ordnung genutzten Abstimmungswerkzeug ist sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene je ein Bereich „Anträge auf Veröffentlichung gemäß §... (2) der Bundessatzung“ einzurichten.. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über derartige Anträge jedenfalls vor Personenwahlen zu erfolgen. Dieser "Antrag auf Veröffentlichung" ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Die Möglichkeit der Rechtfertigung an einem Ort mit gleicher Publizität muss bestehen.

(3) Die Quoren für die Annahme einer Antrages nach Absatz 2 sind die gleichen wie bei einem Programmbeschluss und variieren daher je nach gewähltem Quoren-Regelwerk.

(4) Bei Annahme eines Antrages gemäß Absatz 2 ist dieser zu publizieren. Die Publikation ist an geeigneter Stelle auf der Internetseite www.piratenpartei.at durch die Bundes- oder Landesgeschäftsführung vorzunehmen, die sich dafür Gehilfen bedienen kann. Die alleinige Publikation auf Seiten einzelner Landesorganisationen ist unzureichend.

(5) Gegen diese Veröffentlichung oder deren konkrete Formulierung kann das Schiedsgericht angerufen werden, welches ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden hat, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit geänderter Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen dieser Frist - längstens jedoch bis zu 6 Wochen ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung - aufschiebende Wirkung.

Begründung
Begründung zur konkret beantragten Satzungsänderung:

1. Warum in die Satzung: Weil diese Bestimmung grundlegend ist und besonders wichtig, sodass es wünschenswert wäre, wenn es eines erhöhten Quorums für deren Abänderung bedürfte. Es ist keine programmatische Entscheidung, sondern betrifft den vorgelagerten Prozess der Entscheidungsfindung. Sie ist quasi Grundlage für alle Programmanträge. Sie ist für die Partei von grundlegender Bedeutung, da sie das vage Bekenntnis zur Basisdemokratie stützt. Die Aufnahme diese Bestimmung in die Satzung wäre ein Bekenntnis zur Akzeptanz von basisdemokratisch beschlossenem Programm. Die Regelungen über den Prozess der Willensbildung müssen rechtlich über den Ergebnissen (=Programm) stehen, die dieser hervorbringt, weil nur die rechtmäßige Entstehung eine Norm legitimieren kann.

2. Führt Basisdemokratie nicht zur „Diktatur der dummen Masse“? Das kommt auf das verwendete Mittel an. Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen führen eher (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach bestimmter Zeit) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.

3. Warum auch Erfassung von Abgeordneten - warum nicht freies Mandat: Das freie Mandat verfolgt dasselbe Ziel, wie die hier beantragte Satzungsänderung. Das freie Mandat soll das weisungsunabhängige Abstimmungsverhalten des Abgeordneten zum Wohle der Allgemeinheit sichern. Da früher Basisdemokratie mangels Internet nicht ausreichend umsetzbar war, sah man im freien Mandat die einzige Möglichkeit, eine Stimmabgabe im Auftrag von einzelnen Außenstehenden zu verhindern. Mittlerweile wissen wir, dass diese Verfassungsbestimmung in der Praxis nie den gewünschten Effekt erzielte. Zwar ist ein rechtlicher Klubzwang nicht möglich, jedoch war dieser durch die faktische Klubdisziplin auch nie nötig. Das Problem bei den „etablierten Parteien“ besteht jedoch darin, dass die Parteilinie von „oben“ oder „außen“ oktroyiert wird. Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen, führen (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach einigen Monaten) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung. Das ist sehr zu begrüßen, weil niemand kann sich überall auskennen. Wenn jeder Abgeordnete aber nach seinem Gewissen abstimmt, führt das entweder zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“, oder er holt sich von Außenstehenden Expertise – als Experten bieten sich immer gerne Personen mit wirtschaftlichen Interessen an. Man muss beim freien Mandat also nicht nur dem Mandatar vertrauen, sondern auch seinen Beratern. Die Politiker müssen sich das Vertrauen zwar erst verdienen, jedoch kann man Vertrauen auch durch vorgeschobene Begründungen für seine politische Linie bekommen. Eine dahinterstehende „hidden agenda“ ist kaum zu beweisen (zB die Begründung für ACTA, dass es Gesundheitsschutz vor nachgemachten Medikamenten bietet; oder der Einmarsch im Irak gegen die Massenvernichtungswaffen). Vor allem kann der Berufspolitiker seine Meinung durch Medien ungleich stärker verbreiten als die Masse von Personen, die sich auf dem betreffenden Gebiet tatsächlich auskennt. Da eine „hidden agenda“ durch das freie Mandat nicht verhindert wird, führt sich diese Idee, die eigentlich eine Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit fördern will ad absurdum. Ich gehe davon aus, dass die Konzeption des "freien Mandats" früher als das "geringste Übel" zurecht in die Verfassung aufgenommen wurde. Wir sehen aber nunmehr seit Jahrzehnten, dass das blinde Vertrauen in Personen (deren Gewissen) nicht zu ausgewogenen Gesetzen führt. Daher sollte man meiner Meinung nach nicht bloß Personen , sondern gleich direkt (oder freiwillig indirekt durch Delegation) die konkrete Sachentscheidung demokratisch legitimieren.

4. Ist das freie Mandat nicht Teil der Verfassung und daher eine solche Regelung verfassungswidrig? a) Die Bestimmung regelt keine automatischen Rechtsfolgen für den Abgeordneten. Es ist eine „Soll“-Bestimmung, deren Nichtbeachtung lediglich veröffentlicht wird. b) Das freie Mandat sichert dem Abgeordneten sein Mandat unabhängig davon, was die Partei macht. Auch wenn man als Sanktion den Parteiausschluss vorsehen würde, würde der Mandatar sein Mandat behalten (es entstehen sogenannte „wilde“ Abgeordnete). Anders ausgedrückt: Egal was sich die Partei ausdenkt, um den Abgeordneten an die Basismeinung zu binden, DIE PARTEI HAT NIE EINFLUSS AUF DAS MANDAT. Das freie Mandat kann durch eine solche Bestimmung in einer Parteisatzung gar nicht angetastet werden. Die Sanktion der Partei kann nur sein, die betroffene Person bei der nächsten Wahl nicht mehr aufzustellen oder sich öffentlich von ihr zu distanzieren. Nochmal: Das verfassungsmäßig gewährleistete freie Mandat kann durch Nichts angetastet werden – das ist mit diesem Antrag weder theoretisch möglich noch beabsichtigt.

5. Was, wenn der Abgeordnete die Befolgung eines konkreten Beschlusses nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann? Es ist anzuerkennen, dass der Abgeordnete nicht nur nach Mehrheitsbeschlüssen handeln kann, sondern seine Handlungen auch mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Man kann die Parteimeinung jedoch nicht nur vertreten, wenn man sie inhaltlich aus voller Überzeugung gutheißt. Man kann sie auch deshalb vertreten, weil man mit der Art des Zustandekommens einverstanden ist. Ebenso ist es mit Gesetzen, die von der Mehrheit der Parlamentarier beschlossen wurden. Auch wenn man eine Partei gewählt hat, die dann in Opposition ist, kann man sich an die, von der Mehrheit beschlossenen Gesetze allein deshalb halten, weil man akzeptiert, dass sie demokratisch zustande gekommen sind. Die Überzeugung, dass es grundsätzlich (aber nicht immer) besser ist, die Basis entscheiden zu lassen, sollte bei Vertretern der Partei in den wenigen Fällen, in denen die eigene Meinung davon abweicht, diese ersetzen können. Das ist grundsätzlich von jedem Piraten zu fordern, denn die Partei ist basisdemokratisch (siehe Satzung). Es kann jedoch theoretisch vorkommen, dass ein Beschluss dem Gewissen des Vertreters oder Abgeordneten derart widerspricht, dass es ihm gänzlich unmöglich ist diese Meinung zu vertreten / so abzustimmen. Die Sanktion der Veröffentlichung ist jedoch noch kein Werturteil über den Abgeordneten – sie dient nur der Transparenz. Ob die Piraten dem Betroffenen daraus einen Strick drehen wollen, oder ob seine Entscheidung zwar gegen die Parteilinie verstößt, aber dennoch anzuerkennen ist, wird erst in weiterer Folge bei der nächsten parteiinternen Wahl bestimmt. Anders ausgedrückt: Der Vertreter/Abgeordnete kann trotz Verstoß gegen die vorgeschlagene Bestimmung weiterhin das Vertrauen der Mitglieder genießen.

6. Warum diese Rechtsfolge, warum nur Veröffentlichung?: Weil Transparenz die Durchsetzung der Basisdemokratie in höherem Maße sicherstellt, als nur das bloße Bekenntnis dazu in der Satzung. Was brächten Abstimmungen auf Generalversammlungen oder im Liquid Feedback, wenn deren Ergebnisse ohnehin sanktionslos ignoriert werden könnten? Es besteht nicht nur ein Interesse des Wahlvolkes, dass tatsächlich das getan wird, was vor der Wahl versprochen wurde – auch die Parteimitglieder, die tatkräftig zum Erfolg der Partei beitragen haben ein Anrecht auf transparente Umsetzung ihrer Beschlüsse. Die Publikation der Abweichungen von Parteiprogramm (festgestellt per Abstimmung) allein, führt zu keinen Konsequenzen. Wenn die Abweichung jedoch eindeutig und gravierend ist oder sich kleinere Abweichungen häufen, so kann die Publikation das Vertrauensverhältnis zerstören und einen Abwahlantrag/Parteiausschluss unterstützen. Gleichzeitig stärkt die theoretische Möglichkeit der Publikation das Vertrauen in jene Vertreter der Piratenpartei, die sich keine derartigen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Ein weiteres Argument: Solche Abstimmungen können auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.

Warum reicht nicht die Möglichkeit der Abwahl? Weil die öffentlich preisgegebene Meinung eines Piraten als Partei-Meinung auch meinungsbildend ist (drohende Erklärungsnot kann zu Anpassung der politischen Linie der Basis führen). Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als Themenpartei, die sich nicht in die Schemen "links-rechts" einordnen lassen will. Wenn jedoch ein Sprecher allein durch das Vertrauen das er genießt, seine Privatmeinung öffentlich kundtun darf, zieht das erstens nur neue Menschen an, die mit ihm übereinstimmen, andererseits schreckt es jene ab, die in dieser Frage nicht seiner Meinung sind. Nur der Verweis auf eine basisdemokratische Entscheidung kann die generelle Offenheit der Piraten glaubhaft machen. Die inhaltliche Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit sollte daher nicht von Einzelnen beeinflusst werden können.

Weiteres Argument: Wenn sich aus dem Verhalten eines einzelnen Politikers Ungereimtheiten ergeben, fällt das oft nur einigen Menschen auf – nicht jeder kann sich (faktisch, vom Zeitaufwand her) über das Stimmverhalten jedes einzelnen Politikers informieren. Wenn das aber so wäre, würde man die Vertrauenswürdigkeit des Politikers viel besser einschätzen können. Es würde schon reichen auf MÖGLICHE Ungereimtheiten an zentraler Stelle hinweisen zu können. Warum nicht eine strengere Sanktion: Weil niemand frei von Fehlern ist. Diese Fehler öffentlich zu machen ist eine Sache – ob damit der Betroffene vertrauensunwürdig wird oder aber darüber hinweggesehen werden sollte, muss jedes Parteimitglied selbst entscheiden. Die Veröffentlichung dient nur der Transparenz – ist aber kein Verurteilung des Verstoßes gegen Absatz 1 – es ist eine wertfreie Offenlegung.

7. Schadet eine Veröffentlichung nicht dem Ansehen der Partei: Das Gegenteil ist der Fall. Es zeigt, dass wir es ernst meinen und nicht nur große Reden schwingen. Es stärkt das Interesse, an online Diskussionen und Abstimmungen mitzuwirken und gibt dem Basispiraten das Gefühl, die Politik der Partei mitgestalten bzw mitverfolgen zu können. Das Versprechen durch Mitwirkung als Pirat theoretisch etwas verändern zu können, ist das wichtigste Argument für eine Mitgliedschaft in unserer Partei. Wenn Basisdemokratie nicht nur versprochen sondern auch gelebt wird, hat das außerdem einen Präventionseffekt: Es hält auch Personen, die nur ihre persönliche Meinung durchbringen wollen davon ab, die Piratenpartei für ihre Zwecke missbrauchen zu wollen. Wenn man schon die theoretische Möglichkeit, durch die Piraten Einzelinteressen zu verfolgen ausschließt, schreckt man dadurch Menschen mit „hidden agenda“ von vornherein ab. Die „Aushängeschilder“ der Partei, würden dadurch so integer wie möglich.

8. Wie kann man feststellen, was gegen die Parteilinie ist? Ist das nicht eine Interpretationsfrage? Das stimmt, deshalb wird darüber auch eine Abstimmung gemacht – eine Interpretationsfrage kann nur von interpretierenden Mitgliedern entschieden werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit seine Interpretation darzulegen. Wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit der Meinung ist, dass seine Interpretation nicht zutrifft und seine Linie von der Parteilinie abweicht, dann stellt sie das fest. Damit können solche Abstimmungen auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann. Die Abstimmung dient also sowohl der Transparenz, als auch der authentischen Interpretation durch die Mitglieder. Sie ist aber keine Schuldzuweisung. Diese kann (an anderer Stelle) folgen, muss aber nicht.

Satzungsänderungsantrag 1090: Neues Organ der Judikative

Initiative 2090 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Aufgabe, der Iudikative, der Entscheidung anhand der bestehenden Regeln übernimmt das Schiedsgericht. Ein neues Organ "Berufung" wird geschaffen um Berufungen der getroffenen Entscheidungen zu behandeln.**

Begründung
Derzeit bestimmt der EBV Regeln, sowie entscheidet anhand dieser. Das ist Legislative (Gesetzgebung) und Iudikative (Rechtssprechung) in einem Organ. Das Schiedsgericht hingegen behandelt lediglich die Berufungen der Entscheidungen.**

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