BGV2012-02/Anträge/SA03
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Antrag
In der Satzung ist §9 Absatz (2) von derzeit
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
durch den folgenden Text zu ersetzen:
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.
Begründung
Der Teil der Ernennung des Schatzmeisters durch den BV kam durch einen Irrtum des Antragstellers von SA23 zustande und die Entfernung des Bundessprechers war wichtiger als das (hoffentlich nicht geplant auszuübende) Recht des Eingriffs in die BGF.
Die Nachbesetzung der BGF ist bereits durch den EBV gewährleistet, eine Sonderberechtigung für den BV ist hier nicht notwendig.
Desweiteren habe ich die beratenden Vertreter wieder mit aufgenommen.
Hinweis: LQFB-Antrag