Bundeswahlordnung
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Bundeswahlordnung
§1. Allgemeines
(1) Diese Bundeswahlordnung gilt für innerparteiliche Wahlen aller Ebenen und Gliederungen der Piratenpartei Österreichs.
(2) Diese Bundeswahlordnung gilt sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auf Landesebene und auf darunter liegenden Ebenen. Die Landesorganisationen können durch eigene Landeswahlordnungen ergänzende Regelungen treffen, sofern diese der Bundeswahlordnung nicht widersprechen.
§2. Wahlmodus
(1) Für alle folgenden Wahlmodi wird zunächst eine erste Wahlrunde mit einer Eignungswahl abgehalten. In dieser ersten Wahlrunde kreuzt jeder Wahlberechtigte für jeden Kandidaten „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an.
(2) Für die Zulassung zur zweiten Wahlrunde nach den unten stehenden Bestimmungen gelten dann je nach zu wählenden Positionen noch Sonderbestimmungen in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter Eignungsquoren. Der Begriff des Eignungsquorums bezieht sich hierbei immer auf die Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen (also ohne „Enthaltung“-Stimmen) für den betreffenden Kandidaten.
(3) Der Wahlmodus der zweiten Wahlrunde wird im Folgenden näher definiert.
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, erste und zweite Wahlrunde in einem Wahlgang durchzuführen. Auch in diesem Fall wird jedoch jedenfalls zuerst die Eignungswahl aus der ersten Wahlrunde ausgewertet, um festzustellen, welche Kandidaten zur zweiten Wahlrunde zugelassen sind.
§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen
(1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
(2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichreihung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig. Sollte ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, werden alle gleichgereihten Kandidaten aus der Reihung entfernt und der Wahlzettel so ausgewertet, als wären diese nichtgereiht gewesen.
(4) Bei Gleichstand entscheidet, sofern eine Reihung der Kandidaten nötig ist, die Anzahl der Erstwahlen, Zweitwahlen, etc. ohne Beachtung von proportionalem Nachrücken. Wenn Kandidaten exakt dieselben Stimmzahlen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen.
(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne Ergebnis abgeschlossen werden. Das Amt bleibt somit vakant bzw. es wird kein Kandidat für das politische Einzelmandat bestimmt.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung eines Amtes oder die Nichtbestimmung eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.
§2.b Gruppenamtswahlen
(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
(2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist (dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz). Gleichreihung sollte zur Findung eines eindeutigen Ergebnisses möglichst vermieden werden; sollte jedoch ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, wird diese auch als solche gewertet.
(4) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, die Reihung der betroffenen Kandidaten aber für das Ergebnis relevant ist, so ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten (ebenfalls nach der Schulze-Methode) um die restlichen Plätze durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen, bis alle Plätze eindeutig vergeben sind.
- (Beispiel: Wenn in der letzten Auszählungsrunde einer Wahl für ein Gruppenamt mit fünf Plätzen nach Besetzung der ersten drei Plätze zwischen vier Kandidaten keine Reihung möglich ist und sich diese somit ex aequo auf den Plätzen 4–7 befinden, so ist eine Stichwahl zwischen den vier gleichgereihten Kandidaten um die Plätze 4 und 5 durchzuführen.)
(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne vollständiges Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall sind nur die eindeutig vergebenen Plätze des Gruppenamts besetzt, die anderen Plätze bleiben vakant.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung von einem oder mehreren Plätzen im Gruppenamt nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.
- (Beispiel: Nach der Stichwahl in obigem Szenario wird Platz 4 eindeutig vergeben, für Platz 5 ergibt sich aber ein Patt zwischen zwei Kandidaten, das auch in einer zweiten Stichwahl in Stimmengleichstand resultiert. Nach der Ablehnung des Losentscheids wird mit einem entsprechendem 75%-igen Mehrheitsbeschluss die Wahl mit diesem Stand abgeschlossen; es sind nur vier der fünf Plätze des Gruppenamts vergeben, der fünfte bleibt vakant.)
§2.c Wahllistenerstellung
(1) Bei der Wahllistenerstellung wird zuerst Platz 1 als Einzelamtswahl nach §2.a bestimmt, die weiteren Plätze als Gruppenamtswahl nach §2.b durchgeführt, mit folgenden Anpassungen:
(2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für Platz 1 zugelassen.
(3) Die Plätze 2+ werden blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 2–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Blöcke für die Wahl zusammenzulegen (also etwa die Plätze 5+ in einem Block zu wählen).
(4) gestrichen
(5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:
- Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.
- Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.
(6) Betrifft ein Wahlvorschlag mehrere politische Ebenen, so kann die höchste zuständige Mitgliederversammlung einen Beschluss zur Bestätigung der Eignungswahl aller Kandidaten fassen.
(7) In diesem Fall ist die bereits (für Wahlvorschläge auf niedrigerer Ebene) erfolgte Eignungswahl von Kandidaten, die nicht ohnedies auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz kandidieren (und sich somit einer Eignungswahl auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung stellen müssen), separat durch eine Eignungswahl bei dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kandidaten, die bereits auf einem untergeordneten Wahlvorschlag auf einem Listenplatz stehen, müssen bei der bestätigenden Eignungswahl nicht anwesend sein.
(8) Kandidaten, die bei der Eignungswahl auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung nicht bestätigt werden, werden aus den Wahlvorschlägen auf allen Ebenen gestrichen; nachgereihte Kandidaten rücken nach. Diese Klausel gilt auch ohne expliziten Beschluss der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung (in diesem Fall nur für jene Kandidaten, die auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz auf dem Wahlvorschlag auf höchster Ebene kandidieren).
(9) Die Aufgabe der oder des Listenersten ist die Repräsentation der Partei in Massenmedien im Rahmen der Wahlkampagne. Diese Funktion ist mit der Mitgliedschaft im Bundesvorstand oder Wahlkampagnenleitungsteam unvereinbar.
§3. Auszählung
(1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
(2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
(3) Die Wahlhelfer sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend in den relevanten Wahlsystemen zu schulen.
(4) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach §9 zu ermöglichen.
§4. Abstimmungsmodus
(1) Dieser Paragraph behandelt Abstimmungen zu Programmanträgen, Geschäftsordnungsänderungen, Satzungsänderungen und sonstigen Beschlüssen auf Mitgliederversammlungen.
(2) Gibt es nur einen Antrag zu einem Thema, so wird dieser (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: einfach per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Erreicht er die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen), so ist der Antrag angenommen, ansonsten abgelehnt.
(3) Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird.
(4) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
(5) Über alle nach Ziffer (4) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)
- (Beispiel: Zu einem Thema, welches die BGO betrifft, werden sechs Anträge A, B, C, D, E und F gestellt. A, B, C und D erhalten die notwendige Mehrheit für eine GO-Änderung, E und F hingegen nicht. Es wird nun zwischen A, B, C und D abgestimmt; Resultat: 31% A, 27% B, 23% C, 19% D. Damit ist Antrag D abgelehnt, es wird unter den verbliebenen Anträgen A, B und C wiederum abgestimmt; Resultat: 42% B, 38% A, 20% C. Nun ist Antrag C abgelehnt, es wird ein letztes Mal unter den verbliebenen Anträgen A und B abgestimmt; Resultat: 57% B, 43% A. Damit ist Antrag B angenommen und alle anderen Anträge zu diesem Thema abgelehnt.)
§5. Fristen und Modalitäten
(1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
(2) Bei Wahlen nach §2.c reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum, in Mumble sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
(4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest in Mumble und vor Publikum inklusive Livestream) muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest im Forum) muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
(5) Aufzeichnungen von Mumble und Livestreams müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.
(6) Operative Arbeitsgruppen, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden. Bei Zeitmangel sind die Termine für Live-Gespräche per öffentlicher Auslosung festzulegen.
§6. Wahlantritt
(1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampagnenleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampagnenleitern sowie alle Kandidatinnen und Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt. Jede Landesorganisation kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampagnenleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampagnenleitungsteam entsenden.
(4) Listenkandidatinnen und Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.) Sollte eine LO bis zur BGV, welche den Bundeswahlvorschlag erstellt, keine Landes- und Regionalwahlvorschläge zu Nationalrats- oder Europawahl erstellt haben, können diese von dieser BGV erstellt werden.
(5) Die BGF stellt alsbald ein Wahlkampagnenbudget zur Verfügung.
§7. Wahlkampagnenteam
(1) Die Mitglieder der Wahlkampagnenleitung, die Landeswahlkampagnenleiter und die ersten vier Kandidatinnen und Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampagnenteam.
(2) Die Aufgaben des Wahlkampagnenteams sind insbesondere der Beschluss und die Umsetzung einer Wahlkampagnenstrategie sowie die Verfügung über das Wahlkampagnenbudget. Es ist nicht zuständig für die wahlrechtlichen Angelegenheiten, die weiterhin die BGF wahrnimmt, oder die allgemeine Außenvertretung, die die Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Bundesvorstand wahrnehmen. Das Wahlkampagnenteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
(3) Das Wahlkampagnenteam kann Wahlkampagnenhelfer ernennen, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
(4) Die auf den Wahllistenplätzen 2–4 gereihten Kandidatinnen und Kandidaten teilen sich eine gemeinsame Stimme im Wahlkampagnenteam, die sie bei ordnungsgemäß angekündigten Sitzungen nach Mehrheitsbeschluss (ohne Anwesenheitsquorum) ausüben. Jedes weitere Mitglied des Wahlkampagnenteams (Wahlkampagnenleitungsteam-Mitglieder, Listenerste oder Listenerster, Landeswahlkampagnenleiterinnen und -leiter) verfügt über eine Stimme.
(5) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampagnenteams sind öffentlich zu führen und müssen protokolliert und veröffentlicht werden.
§8. Wahllistenerstellung
(1) Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Personen, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
(2) Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließliches Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
(3) Sollte sich eine der Angaben laut (2) – abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler – als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.
§9. Nachbesetzung
(1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
(2) Besteht ein Gleichstand zwischen Kandidaten, die zum Nachrücken in Frage kämen, entscheidet das Los. Die betroffenen Kandidaten müssen dem Losentscheid und Losverfahren im Vorfeld zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung aller Kandidaten, wird die Gruppe übergangen und der nächste fix Platzierte in das Amt erhoben.
(3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach §2.a gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
(4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.
(5) Sollten in einem Parteiamt durch Ausscheiden oder Rücktritte auch nach erfolgter Nachrückung weniger Personen verbleiben, als die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Größe vorsieht, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, auf der dies fristgerecht möglich ist, eine Wahl für die vakanten Plätze abzuhalten oder alternativ die neue, verringerte Organgröße zu bestätigen (wobei diesfalls trotzdem Nachrücker gewählt werden können). Diese Nachwahl bzw. Bestätigung der verringerten Organgröße entfällt klarerweise, wenn auf der Mitgliederversammlung ohnedies eine Neuwahl des betreffenden Organs abgehalten wird.
(6) Findet eine Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode statt, können auf Antrag auch lediglich die Nachrücker neu gewählt werden; in diesem Fall verfallen auf vorherigen Mitgliederversammlungen als Nachrücker gewählte Kandidaten bzw. müssen neu kandidieren, um weiterhin als Nachrücker gereiht zu werden.
Appendix zu den Wahlsystemen
§A. Instant-runoff Voting
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:
Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.
- Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.
- Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.
Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.
- (Anmerkung: Im Interesse einer schnelleren Auszählung können auch mehr als nur der letzte aktive Kandidat gestrichen werden: Sofern die Summe der Stimmen der letzten x aktiven Kandidaten geringer ist als die Zahl der Stimmen des (x+1)t-letzten aktiven Kandidaten, können die letzten x aktiven Kandidaten gleichzeitig gestrichen werden, ohne das Ergebnis zu beeinflussen.)
§B. Schulze-Methode
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:
Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.
Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.
- Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.
- Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann.
Last Page Edit: Desertrold 10.09.2019
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