TF-BGV/BGV2012A/Anträge/SA25
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§ 9. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
Altuell:
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.
Neu:
(6) Die BGF wählt ein Mitglied, welches diese im EBV vertritt.
(7) Die BGF ist gegenüber dem BV weisungsgebunden.
(8) Die BGF darf nicht mit dem BV ident sein.