Schiedsgerichtsordnung2016

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Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern.

(2) Auf der Bundesgeneralversammlung werden zwei Bundesschiedsrichter (BSR) gewählt. Nicht gewählte Kandidaten rücken gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nach, sofern einer der beiden Bundesschiedsrichter unentschuldigt mehr als eine Woche bzw entschuldigt mehr als zwei Wochen abwesend ist. Steht kein Kandidat mehr zur Verfügung, hat der EBV für den Anlassfall Ersatz zu berufen.

(3) Der Antragsteller sowie die andere Streitpartei ernennt jeweils ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes. Wenn es keine andere Streitpartei gibt oder diese keinen Schiedsrichter benennt, ernennt der Bundesvorstand an ihrer Stelle ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes. Sollte einer dieser Schiedsrichter unentschuldigt mehr als eine Woche bzw entschuldigt mehr als zwei Wochen abwesend sein, können BV bzw Antragsteller ihren jeweiligen Schiedsrichter austauschen.

(4) Die vier auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Dritte/n als fünftes Mitglied, das als Vorsitzende/r die Sitzungen leitet.

(5) Bei Änderungen in einem einmal vollständig zusammengesetzten Senat ist jedenfalls der Vorsitzende neu zu wählen.

§ 2. Einberufung

(1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch mindestens zwei Parteimitglieder schriftlich an den E-Mail-Verteiler des Schiedsgerichtes erfolgen. Ein Mitglied kann maximal einen Antrag pro 30 Tagen stellen. Mehrere Anträge innerhalb von 30 Tagen sind zurückzuweisen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Allenfalls Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner); klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

(4) Bei erstmaligem Zusammentreten des Schiedsgerichtes zu einem neuen Antrag, ist diesem ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses muss das Einreichdatum und - wenn die zur Unterscheidbarkeit nötig ist - den Zusatz einer Litera enthalten.

§ 3. Verfahrensbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einer Instanz. Berufung ist an die nächstfolgende BGV möglich und muss vier Wochen nach Zustellung des Urteiles des Schiedsgerichtes schriftlich erfolgen. Das Recht zur Berufung gegen ihren Parteiausschluss steht nur dem ausgeschlossenen Mitglied. Eine Berufung hemmt nicht die Wirkung des Schiedsgerichtsurteiles. Eine etwaige Aufhebung wirkt ex nunc.

(2) Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von mindestens sechs Mitgliedern, die eine Person als Schiedsrichter bestimmen, gestellt werden.

(3) Programmbeschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.

(4) Bei der Prüfung von Organbeschlüssen ist das betroffene Organ zur Stellungnahme aufzufordern und jedes seiner Mitglieder hat Parteistellung.

(5) Das Schiedsgericht kann Anträge zur Auslegung von Beschlüssen ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen. Dies ist im Wiki zu vermerken.

(6) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.

(7) Die Schiedsrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.

(8) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(9) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen zu laufenden Verfahren finden mindestens alle drei Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit den Verfahrensparteien eine anderslautende Übereinkunft.

(10) Jede Verfahrenspartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Bestimmt das Schiedsgericht keine Frist, so sind Stellungnahmen bis 2 Wochen ab Mitteilung über den Beginn des Verfahrens möglich.

(11) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.

(12) Sitzungen des Schiedsgerichts sind öffentlich und sollten über das Internet dezentral stattfinden z. B. über VoIP. Besprechungen der Schiedsgerichtsmitglieder über Angelegenheiten die laufende Verfahren betreffen sind ebenfalls öffentlich abzuhalten. Verfahrensparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit (auch außerhalb von Sitzungen) muss jedenfalls schriftlich begründet werden.

(13) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

(15) Zustellungen erfolgen grundsätzlich per E-Mail, sind aber auch auf jedem anderen, einen Zustellnachweis ermöglichendem Weg zulässig.

(16) Subsidiär gilt das AVG und sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK einzuhalten.

§ 3.1. Prüfung eines Antrages gemäß Satzung §22

(1) Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß Satzung §22 (2) oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.

§ 4. Verfahrensdauer

(1) Das Verfahren ist binnen vier Wochen ab Einbringung des Antrages durch Veröffentlichung der Entscheidung zu beenden.

(2) Wird die Verfahrensdauer nach Absatz 1 überschritten, kann der Antragsteller beim BV einen Austausch des vom BV ernannten Schiedsrichters fordern. Der BV hat binnen einer Woche den Ersatz zu benennen.

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