Schiedsgerichtsordnung2014

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Dies ist die alte Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Österreichs, wie sie bis 03.07.2016 gültig war.

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Grundlagen

(1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Instanzen, dem Länderschiedsgericht (LSG) und dem Bundesschiedsgericht (BSG).
(2) Das Länderschiedsgericht bildet die erste Instanz, das Bundesschiedsgericht die Berufungsinstanz.
(3) Befangenheit und Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
(4) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(5) Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.
(6) Die Schiedrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
(7) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird.

§ 2. Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder des BSG werden auf der BGV gemäß der BWO gewählt. Die Anzahl der Bundesschiedsrichter (BSR) wird von der BGV auf eine ungerade Zahl festgelegt. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern BSR aus dem BSG ausscheiden. Wenn der Vorsitzende des BSG aus dem BSG ausscheidet, ist gemäß Ziffer 3 ein neuer Vorsitzender des BSG zu bestimmen.
(2) Sollte die Anzahl der Mitglieder des BSG unter die von der BGV beschlossene fallen, ernennt der EBV bis zur nächsten BGV interimistische BSR.
(3) Die BSR bestimmen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden des BSG. Kommen die BSR zu keiner Einigung, so ist der bei der Wahl auf der BGV Erstgereihte der Vorsitzende des BSG.
(4) Jede LO wählt gemäß ihrer LGO einen LSR als Mitglied des LSG. Enthält die LGO keinen expliziten Paragraphen zur Wahl des LSR, so ist dieser auf der LGV gemäß der BWO oder LWO zu wählen. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern der LSR aus dem LSG ausscheidet. Ist für eine LO kein LSR gewählt bzw. kein Nachrücker verfügbar und besteht keine andere Regelung in der LGO, so kann der LV interimistisch bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen LSR bestimmen.
(5) Mit der Wahl zum BSR erlischt eine eventuelle Funktion als LSR. Amtierende BSR können nicht zum LSR gewählt werden, ohne ihre Funktion als BSR zurückzulegen.
(6) Das LSG bildet eine Grundmenge von Schiedsrichtern, aus denen für die erstinstanzliche Behandlung eines Antrags gemäß § 3 ein Senat bestimmt wird.

§ 3. Einberufung

(1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch jedes Parteimitglied schriftlich an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG erfolgen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner), sofern es sich um ein Streitverfahren handelt; klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Vorsitzende des BSG hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
(4) Der Vorsitzende des BSG beruft zufällig aus den Mitgliedern des LSG einen Senat für die erstinstanzliche Behandlung des Antrags; ein Senat besteht aus drei Mitgliedern. Die zufälligen Auswahl muss transparent und vor Zeugen stattfinden.
(5) Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen.
(6) Bei der Einberufung ist jedem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses setzt sich zusammen aus LSG/BSG und dem Einreichdatum, erforderlichenfalls mit dem Zusatz einer Litera.
(7) Können keine drei Mitglieder zu einem Senat berufen werden, ist ein Senat mit einem oder zwei Mitgliedern einzuberufen.
(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG kann in Vertretung durch jeden BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

§ 4. Verfahrensbestimmungen

(1) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen finden mindestens alle vier Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit allen beteiligten Streitparteien eine anderslautende Übereinkunft.
(2) Jede Streitpartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen zwei Wochen) eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Das Verfahren ist außerdem unter Berücksichtigung des Datenschutzes allen Parteimitgliedern kundzutun.
(3) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.
(4) Sitzungen des Schiedsgerichts sind zumindest für die Streitparteien zugänglich und nach Möglichkeit öffentlich, z. B. über Mumble, abzuhalten. Streitparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
(5) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.
(7) Zustellungen per E-Mail sind zulässig, sofern die jeweilige Streitpartei keinen begründeten Einwand erhebt.
(8) Streitparteien könne vor dem Bundesschiedsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Länderschiedsgerichts erheben. Eine Berufung erfolgt schriftlich binnen angemessener, vom Länderschiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen einer Woche) ab erstinstanzlicher Urteilsverkündung durch die berufende Streitpartei an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG. Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG.
(9) Eine Berufung gegen ein Urteil des Bundesschiedsgerichts ist (unbeschadet der Beschlussfassungskompetenz anderer Parteiorgane) nicht möglich.

§ 5. Verfahrensarten

§ 5.1 Streitverfahren

(1) Streitverfahren ist jede an das Schiedsgericht herangetragene Auseinandersetzung zwischen Piraten und Nicht-Piraten, zwischen Piraten oder zwischen Piraten und Organen der Piratenpartei, die nicht vom Schiedsgericht als Prüfung von Parteibeschlüssen oder Auslegung von Parteidokumenten im Sinne dieser SGO betrachtet wird. Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.
(2) Streitparteien in Streitverfahren sind alle Personen mit nachgewiesenem rechtlichen Interesse am Streitgegenstand, die dem Verfahren beitreten wollen. Das Schiedsgericht hat sich um Verständigung potenzieller Streitparteien zu bemühen.
(3) Antragsteller tragen die Beweislast, Dies gilt sinngemäß für jeden verfahrensimmanenten Antrag.
(4) Das Schiedsgericht kann in seinem Urteil, aber auch bereits während des Verfahrens angemessene Verfügungen betreffs der Streitparteien festlegen. Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Mitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.
(5) Das Urteil in einem Streitverfahren erlangt erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.

§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen

(1) Parteimitglieder können sie betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Die Betroffenheit eines Parteimitglieds beurteilt das Schiedsgericht. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
(2) Das beschlussfassende Organ hat Parteistellung und muss bei sonstigem Verfall seiner Parteirechte binnen angemessener Frist nach Aufforderung durch das Schiedsgericht sowohl eine begründete Stellungnahme als auch einen informierten Verfahrensvertreter samt Kontaktdaten bekannt geben.
(3) Bis zum Beschluss eines erstinstanzlichen Urteils gilt der zu prüfende Parteibeschluss. Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.

§ 5.3 Auslegung von Parteidokumenten

(1) Parteidokumente iSd SGO sind die Satzung, Geschäftsordnungen sowie jegliche sonstige schriftliche Organisationsvorschriften. Programmbestandteile gelten nicht als Parteidokumente iSd SGO.
(2) Parteimitglieder können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen. Das Schiedsgericht kann Auslegungsanträge von Parteimitgliedern ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen.
(3) Parteiorgane können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen.
(4) Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.

§ 5.4 Prüfung eines Antrages gemäß Satzung §22

(1) Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß Satzung §22 (2) oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.
(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.

§ 6. Verfahrensdauer

(1) Erstinstanzliche Verfahren haben zum Ziel, möglichst rasch ein Urteil herbeizuführen. Deswegen gilt hier eine maximale Verfahrensdauer von vier Wochen.
(2) Berufungsverfahren sollen eine höhere Gewichtung haben und haben aufgrund der intensiveren Untersuchung eine maximale Verfahrensdauer von drei Monaten.
(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen, die vom BSG – sind BSR selbst betroffen, vom EBV – behandelt wird.
(4) Wird beim LSG die maximale Verfahrendauer überschritten, so kann das BSG eine Auflösung des Senats und eine Neueinberufung durchführen.
(5) Sollte die Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens überschritten werden, kann der EBV die inaktiven BSR des Amtes entheben, falls diese nach Ermessen des EBV unerreichbar sind und es ihrerseits keine erklärende Stellungnahme gibt. Ob eine Stellungnahme ausreicht, liegt ebenfalls im Ermessen des EBV.

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