Salzburg/GO Entwurf 19 10 2011

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Entwurf der Go.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Salzburg, Abkürzung „PPSBG“ versteht sich als direktdemokratische selbstständige Landesorganisation (LO) der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) im Bundesland Salzburg. (2) Die vorliegende Landes-Geschäftsordnung (LGO) unterliegt den Vorgaben der Satzung und der Bundesgeschäftsordnung der PPÖ. (3) Der Sitz und Tätigkeitsgebiet der PPSBG ist Bundesland Salzburg. Die Zustelladresse des Postbevollmächtigten kann davon abweichen.

§ 2 Mitgliedschaft und Stimmrecht

(1) Mitglieder der LO sind die Mitglieder der PPÖ, die sich der LO für mindestens 1 Jahr fest zuschreiben. (2) Stimmberechtigt sind Mitglieder der LO die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet haben, die Zahlung oder Belegung des Mitgliedsbeitrags kann vor ort erfolgen.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ.

§ 4. Organe

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) Die LGV ist das oberste Organ der LO und wird vom Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der LO mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe von Tagesordung an hat spätestens vier Wochen, vor dem LGV, hat über üblichen Informationswege zu erfolgen. Allfällige Anträge und Änderungswünsche zu Tagesordnung oder Geschäftsordnung sind dem Landesvorstand (LV) bis spätestens zwei Wochen vor dem LGV zu übermitteln diese sind umgehend den Mitgliedern einsichtig zu machen. Der LV und die Landesgeschäftsführer (LGF) ist jährlich auf einer ordentlichen LGV zu wählen. Die Kandidatenvorschläge und Bewerbungen sind mit der Einladung zur LGV bekannt zu geben. (2) Landesvorstand (LV) Der LV setzt sich aus einer vom der LGV beschlossenen ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte der LO. Seine Rechte und Pflichten regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ. (4.3) Landesgeschäftsführung (LGF) (4.3.1) Die LGF vertritt die LO rechtsgeschäftlich nach außen und ist dem LV unterstellt. (4.3.2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut. (5.4) Das Schiedsgericht (SG) (5.4.1) Streitparteien haben das Recht, in das Schiedsgericht bei Bedarf freiwillige aktive Mitglieder zu nominieren. (5.4.2) Es wird von den einzelnen Streitparteien befugt, um bei innerparteiliche Streitfällen eine Entscheidung gemäß der Schiedsgerichtsordnung (SGO) herbeizuführen. (5.4.3) Sofern die SGO nichts anderes bestimmen, gelten die Verfahrensbestimmungen für Schiedsverfahren der Zivilprozessordnung.(heikel, ohne Juristen im Schiedsgericht wohl kaum umsetzbar) (5.5) Die Arbeitsgruppen (AG) (5.5.1) Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen können von jeweils 2 Mitglieden gegründet werden. (5.5.2) Für das Bestehen der jeweiligen AG ist eine Ansprechperson dieser AG erforderlich. AG ohne Ansprechperson sind von LV aufzulösen. (5.5.3) Sämtliche Zugangsdaten für PPSBG Accounts in Sozialen Netzwerken sind bei der LGF zu hinterlegen. (5.6) Rechnungsprüfer (RP) (5.6.1) Die Besetzung der beiden unabhängigen Rechnungsprüfer (RP) wird vom LV ausgeschrieben. (5.6.2) Sie prüfen die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse, sowie die Finanzgebarung auf Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht. (5.6.3) Sie dürfen nicht der LGF angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 5 Abstimmungen und Wahlordnung

(1) Abstimmungen und Wahlordnung regelt die Satzung und die Bundesgeschäftsordung (BGO) der PPÖ.

§ 6. Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.

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