Landesorganisation Wien/LGV2021-1/Versammlungsordnung

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Landesorganisation Wien/LGV2021-1



vorläufige Versammlungsordnung, Vorschlag eingebracht durch AG BGV.

Inhaltsverzeichnis

Versammlungsordnung

Versammlungsordnung zur Landesgeneralversammlung der Piratenpartei Wien (Kurzbezeichnung: Piraten; Kürzel: PIRAT)

Gültigkeit

  • 01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die LGV in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Geschäftsordnung der Piratenpartei Wien und tritt mit Ende der LGV wieder außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen, treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert, ist nach dieser zu verfahren.

Versammlungsleitung

  • 02. Die Moderation eröffnet, leitet und schließt die LGV. Sie erteilt das Wort und bringt die Anträge zur Abstimmung.
  • 03. Die Moderation ist berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs
    • a) Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Redner*innenliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.
    • b) generelle Hand- und Signalzeichen festzulegen,
    • c) für die in der Versammlungsordnung festgelegten Handzeichen alternative Hand- und Signalzeichen festzulegen, sollte es Personen nicht möglich sein, die festgelegten Handzeichen auszuführen.
  • 04. Bis zur Bestimmung der Moderation durch die LGV nimmt deren Aufgaben provisorisch der Landesvorstand wahr. Bei Ausfall von Moderator*innen kann die LGV Ersatz bestimmen.

Sitzungsablauf

  • 05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
  • 06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen der Moderation folgende Mittel zur Verfügung:
    • a) der Verweis zur Sache.
    • b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
    • c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
    • d) Platzverweis für die LGV, sofern die Maßnahme gemäß lit c für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.
    • e) Unterbrechung der Sitzung für maximal eine Stunde.
  • 07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt die das Wort ergreifende Person mit Bekanntgabe seines Pseudonyms für das Protokoll. Sollte die Person kein Piratenparteimitglied sein, ist dies von ebendieser Person anzumerken.
  • 08. Alle Teilnehmenden geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-pseudonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf – mit Ausnahme von Punkt 9 dieser Versammlungsordnung.
  • 09. Teilnehmende, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die solche Teilnehmende erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandididierende sind von dieser Regelung ausgenommen.

Debatte

  • 10. Der Antragsstellende erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.
  • 11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
  • 12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
  • 13. Wer, durch das Verschränken der Arme über dem Kopf, zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner*in das Wort. Führt die*der Redner*in, die*der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist derjenigen Person das Wort zu entziehen.

Rede zur GO (Formalanträge)

  • 14. Eine Rede zur GO wird durch Heben beider Hände angezeigt. Die am Wort befindliche Person darf ihre Wortmeldung noch beenden. Danach wird die Reihenfolge der Redner*innenliste unterbrochen. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Versammlungsordnung. Diese Anträge umfassen insbesondere:
    • a) Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
    • b) Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
    • c) Überweisung an ein anderes Parteiorgan,
    • d) Schluss der Debatte,
    • e) Schluss der Redner*innenliste,
    • f) Beschränkung der Redezeit,
    • g) Fassung der Fragestellung bei Abstimmung,
    • h) sachliche Richtigstellung,
    • i) Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste.
    • j) Erneuter Auszählung einer Abstimmung,
    • k) Einholung eines Stimmungsbildes,
    • l) Neuwahl der Moderation (Versammlungsleitung): Nach der Wahl ist die Moderation unverzüglich an die neuen Moderator*innenen zu übergeben.
  • 15. Führt ein*e Redner*in, anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihr*ihm umgehend das Wort zu entziehen und eine weitere Wortmeldung zuzulassen.
  • 16. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt - andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.
  • 17. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.
  • 18. Nicht in Abs 14 aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.
  • 19.. Bei Annahme des Antrags auf
    • a) Schluss der Redner*innenliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Redner*innenliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Redner*innenliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
    • b) Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen.
    • c) Öffnung bzw. Schließung einer Kandidierendenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidierendenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidierendenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.
    • d) erneuter Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.
    • e) Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderation gibt der antragsstelelnden Person zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

Anträge und Abstimmungen

  • 20. Sämtliche Anträge können von der antragsstellenden Person bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht eine anstragsstellende Person einen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
  • 21. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.
    • a) Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache.
    • b) Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag.
    • c) Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.
  • 22. Die antragsstellende Person legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderation kann die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der antragsstellenden Person hat höhere Priorität.
  • 23. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
  • 24. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
  • 25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.
  • 26. Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird:
    • a) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
    • b) Über alle nach Abs 26 lit a zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)
    • c) Genaueres regelt § 4 der Bundeswahlordnung.

Stimmzettel

  • 27. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
  • 28. Die Größe, Art, Stärke, Spacing und Form der Schrift, Felder, Kreise, Quadrate sowie der Trennungslinien darf sich zwischen allen Kandidierenden bzw. Abstimmungsmöglichkeiten nicht unterscheiden.
  • 29. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option die abstimmende Person wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.

Wahlen

  • 30. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur zwei Wochen vor der LGV, oder während einer geöffneten Kandidierendenliste bekannt gegeben hat, und zumindest mittelbar durch Kommunikationstechnik, anwesend ist.
  • 31. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der LGV abzustimmen.
  • 32. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe, die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jeder kandidierenden Person eine Stimme in der vorgesehenen Art abgegeben werden. Genaueres regelt § 2 der Bundeswahlordnung.

Auszählung

  • 33. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfenden den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.
  • 34. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.
  • 35. Ein*e Kandidat*in gilt als von der LGV bestätigt, wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein*e nicht bestätigte*r Kandidat*in kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidierende für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen, ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.
  • 36. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.
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