Landesorganisation Salzburg/LGV2015/GOÄ

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Geschäftsordnungsänderungsanträge

GOÄ-01 - Neufassung der LGO Salzburg

Antrag: Die LGV möge beschließen, nachfolgenden Text als Landesgeschäftsordnung festzulegen.
Antragssteller: Chris (Diskussion)

Präambel
Die Geschäftsordnung der Landesorganisation Salzburg versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation. Die Landesorganisation Salzburg ist eine territoriale Gliederung der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Landesorganisation Salzburg ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Salzburg.

(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Salzburg, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.

(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Salzburg. Mit Zustimmung der Bundesorganisation kann die Landesorganisation Salzburg auch darüber hinaus tätig werden.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landesorganisation Salzburg sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs,
i) die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben, solange sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben.
ii) die sich der Landesorganisation Salzburg zuschreiben lassen.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Landesvorstand.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Antragsteller|in gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel mitgeteilt werden.

§ 4. Rechte und Pflichten der Salzburger Piraten

(1) Jeder Salzburger Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung die Zwecke der Piratenpartei Österreichs zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Österreichs zu beteiligen.

(2) Die Salzburger Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Bundesfinanzordnung der Piratenpartei Österreichs.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Salzburger Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurde.

§ 5. Wahlen

(1) Bei Wahlen innerhalb der Landesorganisation Salzburg gilt die zum Zeitpunkt der Wahlen gültige Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.

§ 6. Organe

(1) Die Organe der Landesorganisation Salzburg sind:

- Landesgeneralversammlung (LGV)

- Landesvorstand (LV)

- Abgesandten zum Länderrat (AzL)

- Landesschiedsgericht (LSG)

- Arbeitsgruppen (AG)

(2) Rechte, Pflichten und Berufungsweise für die Organe der Landesorganisation Salzburg sind identisch mit denen der Organe der Bundesorganisation.

§ 7. Landesgeneralversammlung

(1) Die Landesgeneralversammlung ist das oberste Organ der Landesorganisation Salzburg. Sie hat innerhalb der Landesorganisation Salzburg dieselben Rechte und Pflichten wie die Bundesgeneralversammlung auf Bundesebene.

(2) Die Einberufung der LGV erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 15% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.

(3) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens 4 Wochen im Voraus an alle Mitglieder der Landesorganisation Salzburg direkt angekündigt werden.

(4) Antragsfristen für eine Landesgeneralversammlung sind für:
i) Anträge: 2 Wochen
ii) Gegen- und Zusatzanträge sowie Kandidaturen: 1 Woche
(5) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr zum Zwecke der Wahlen des Landesvorstandes, dem Abgesandten zum Länderrat und der Mitglieder des Landesschiedsgerichts einberufen werden.

(6) Alle Anträge und Kandidaturen sind im Wiki-Bereich der Landesorganisation Salzburg zu veröffentlichen.

(7) Wird keine eigene Versammlungsordnung festgelegt, gilt die Versammlungsordnung der letzten Landesgeneralversammlung.

§ 8. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

(1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie z.B. (Mumble und Piratenpad) für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen. Der Landesvorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen.

(3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV hinausgehen, können nur auf einer LGV oder unter Zuhilfenahme eines Mittels der Liquid Democracy durchgeführt werden.

(4) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden.

§ 9. Bundespartei, Landesorganisation und nachgeordnete Gebietsverbände

(1) Die Landesorganisation Salzburg ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Österreichs zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Österreichs richtet. Sie hat auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzt die Landesorganisation, ihr nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesorganisation zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 10. Arbeitsgruppen (AG):

(1) Eine Arbeitsgruppe ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Mitgliedern der Landesorganisation Salzburg sowie weiteren interessierten Menschen, die sich mit einem bestimmen Thema oder Themenbereich beschäftigen und konkrete Konzepte dazu entwickeln.

(2) Arbeitsgruppen können zu allen wichtigen Themen von allen Mitgliedern und Interessierten per Liquid-Beschluss gegründet und wieder aufgelöst werden. Sie haben eine Wiki-Seite zu führen und dort ihre Arbeit transparent zu dokumentieren.

(3) Die entwickelten Themen und Konzepte von Arbeitsgruppen gelten nach einem korrekt eingebrachten und angenommenen Liquid-Antrag als Meinung der Landesorganisation Salzburg.

(4) Jede Arbeitsgruppe hat einen Koordinator und eine Orientierung zu wählen, welche beide im Themenbereich der Arbeitsgruppe aussenvertretungberechtigt sind und für eine aktive politische Arbeit innerhalb der AG sorgen.

§ 11. Gültigkeit

(1) Diese Version der Geschäftsordnung der Landesorganisation Salzburg tritt mit 28.03.2015 in Kraft.

(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt mit denselben Quoren und Mehrheiten wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung werden sofort wirksam.

§ 12. Schlussbestimmungen

(1) Subsidiarität der Bundesgeschäftsordnung. Auf Passagen, die in der Landesgeschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die Bundesgeschäftsordnungen und die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gegen die Geschäftsordnung und/oder die Bundessatzung der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen verstoßen und unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

GOÄ-02 - Neufassung der LGO Salzburg

Landesgeschäftsordnung der Landesorganisation Salzburg/Piratenpartei Salzburg
§1 - Allgemeines:
(1) Diese Landesgeschäftsordnug der Landesorganisation Salzburg gilt als Ergänzung zu den Regelwerken der Piratenpartei Österreichs.
(2) Die Landesorganisation trägt den Namen "Piratenpartei Salzburg".
(3) Der Sitz der Landesorganisation ist in Salzburg, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet ist Salzburg. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO Salzburg auch darüber hinaus tätig werden.
§2 - Ziele:
(1) Ziel der Landesorganisation Salzburg ist es, die Art und Weise etablierter, festgefahrener Politik durch die vernünftige Einsetzung moderner technologischer Mittel, insbesondere dem Internet, zu verbesssern.
(2) Die konkreten Themen und Konzepte werden im Grundsatzprogramm der Landesorganisation Salzburg weiter ausgeführt.
§3 - Organe:
(1) Alle wichtigen Entscheidungen werden über das Liquid der Piratenpartei Österreichs von allen Mitgliedern demokratisch getroffen und sind durch den Landesvorstand oder gegebenfalls durch die Crew: Piraten für Salzburg umzusetzen.
(2)Arbeitsgruppen können zu allen wichtigen Themen von allen Mitgliedern und Interessierten per Liquid-Beschluss gegründet und wieder aufgelöst werden. Sie haben die in diesen Regelwerken bestimmten Rechte und Pflichten.
(3) Für besondere Angelegenheiten kann über Liquid eine Landesgeneralversammlung einberufen werden. Sie ist eine Mitgliederversammlung. Neumitglieder können auch vor Ort Erstakkreditiert werden und den Mitgliedsbeitrag entrichten, um stimmberechtigt zu sein.
§4 - Crew: Piraten für Salzburg:
(1) Die Crew Piraten für Salzburg ist eine offizielle Crew der Piratenpartei Österreichs gemäß §17 der Bundesgeschäftsordnung (mit LO-Zugehörigkeit Salzburg), die sich in Salzburg engagiert. Ihre Aufgabe ist es sowohl intern für die Mitglieder und Organe der Piratenpartei Österreichs, als auch extern für die Bevölkerung eine Kontaktaufnahmestelle zur Landesorganisation Salzburg zu bieten, als auch sich um administrative und andere Angelegenheiten zu kümmern, die notwendig sind, damit sich die Landesorganisation Salzburg voll und ganz auf die Themen- und Aussenarbeit konzentrieren kann.
(2) Die Crew hat mindestens einmal in der Woche on- und/oder offline zusammenzutreffen.
§5 - Arbeitsgruppen (AG):
(1) Eine Arbeitsgruppe ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Mitgliedern der Landesorganisaton Salzburg und weiteren interessierten Menschen, die sich mit einem bestimmen Thema oder Themenbereich beschäftigen (wollen) und konkrete Konzepte dazu entwickeln.
(2) Arbeitsgruppen können zu allen wichtigen Themen von allen Mitgliedern und Interessierten per Liquid-Beschluss gegründet und wieder aufgelöst werden. Sie haben eine Wiki-Seite zu führen und dort ihre Arbeit transparent zu dokumentieren.
(3) Die entwickelten Themen und Konzepte von Arbeitsgruppen gelten nach einem korrekt eingebrachten und angenommenem Liquid-Antrag als Meinung der Landesorganisation Salzburg.
(4) Jede Arbeitsgruppe hat einen Koordinator und eine Orientierung zu wählen, die beide im Themenbereich der Arbeitsgruppe aussenvertretungberechtigt sind und für eine aktive politische Arbeit innerhalb der AG sorgen.
§6 - Crews:
(1) Crews sind sich selbst organisierende Unterorganisationen der Landesorganisation Salzburg. Sie dienen vor allem der sozialen Vernetzung, der Konsensfindung sowie der Weitergabe von Wissen an neue Mitglieder.
§7 - Mitglieder:
(1) Mitglieder der Landesorganisation Salzburg sind grundsätzlich alle Salzburger Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die sich mit unseren Grundsätzen, unseren Zielen und unserer (liquid-)demokratischen Arbeitsweise identifizieren können und sie vorantreiben wollen. Sie sind durch die Crew: Piraten für Salzburg, sowie den in §4(3) der Bundessatzung genannten Organe, zu bestätigen. Mitglieder anderer Parteien oder Mitglieder, die die Ziele der Piratenpartei Österreichs offensichtlich negieren, können aus driftigen Gründen ausgeschlossen oder erst gar nicht aufgenommen werden.
(2) Auf Antrag bei der Crew: "Piraten für Salzburg" können, neben Salzburgern und Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs, auch weitere Mitglieder durch diese Crew aufgenommen werden.
(3) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, am Fortschritt der Landesorganisation Salzburg mitzuwirken, indem sie sich in den Arbeitsgruppen und Crews beteiligen und an den anfallenden Liquid-Anträgen teilnehmen oder selbst Anträge stellen. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag gemäß den Regelwerken der Piratenpartei Österreichs zu entrichten.
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