Landesorganisation Kärnten/GO

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Die aktuell gültige Fassung der Landesgeschäftsordnung wurde von der 1. Landesgeneralversammlung am 14. September 2012 beschlossen.

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Landesgeschäftsordnung (LGO) Kärnten

Präambel

Die Geschäftsordnung der Piratenpartei Kärnten versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Kärntner Landesorganisation.


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Kärnten, Kurzform PIRAT ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Kärnten.

(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Klagenfurt, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen. Die momentane Zustelladresse ist die 8.-Mai-Straße Nr. 6, 9020 Klagenfurt.

(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Kärnten. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die Piratenpartei Kärnten auch darüber hinaus tätig werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Piratenpartei Kärnten sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Kärnten haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich Piratenpartei Kärnten zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

(2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Aktives Wahlrecht gilt erst ab 4 Wochen Mitgliedschaft. Das passive Wahlrecht ist dann gegeben wenn der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist und die Mitgliedschaft anerkannt wurde.

(3) Die Piratenpartei Kärnten behält sich vor durch einen LGV Beschluss einen eigenen Beitrag für die Mitglieder der Landesorganisation zu bestimmen der zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Bundesorganisation zu zahlen ist. Dieser darf jedoch nicht mehr als das Doppelte des Bundesbeitrags betragen.

§ 3 Organe

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie beschließt das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.

(2) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei aber maximal fünf Mitgliedern Piratenpartei Kärnten zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV durch erhalt von mindestens 50% der Stimmen gewählt. Nicht gewählte Kandidaten zum Landesvorstand gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben.

(3) Die Piratenpartei Kärnten handelt auf Grundlage basisdemokratischer Prinzipien. Der Vorstand ist daher kein politischer, sondern ein verwaltender Vorstand. Die interne Aufgabenverteilung sowie weitere Regelungen werden vom LV in einer eigenen Vorstands GO festgelegt.

(4) Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich zumindest aus dem Landesschatzmeister (LSM) und drei Mitgliedern der LO Kärnten zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich. Der Landesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden. Nicht gewählte Kandidaten zur Landesgeschäftsführung und zum Landesschatzmeister gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesgeschäftsfüherers oder Schatzmeisters nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Die Aufgaben der LGF können sofern keine Nachrücker zur Verfügung stehen auch durch Mitglieder des LV übernommen werden. Die Verwaltung der Finanzen der Landesorganisation obliegt dem Landesschatzmeister, er ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.

(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählte Mitglieder der Piratenpartei Kärnten oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören.

(6) Der Vertreter der Piratenpartei Kärnten zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt. Nicht gewählte Kandidaten können bei Ausfall des Vertreters nachrücken, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Wird kein Länderrat gewählt oder sind keine Nachrücker mehr vorhanden, übernimmt der LV, der die meisten Stimmen erhalten hat, die Vertretung im Länderrat.

§ 4 Einberufung der Landesgeneralversammlung (LGV)

(1) Das einberufende Organ hat den Mitgliedern mindestens 8 Wochen vor der geplanten Abhaltung der LGV den Termin mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der LGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, organisiert das einberufende Organ die LGV.

(3) Die Entscheidung ist allen Mitgliedern unter Beilage des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung sofort mitzuteilen.

(4) Ab der offiziellen Mitteilung des Tagungsortes können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an das einberufende Organ zu richten sind.

(5) Anträge sind bis spätestens 4 Wochen vor der LGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 2 Wochen vor der LGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen spätestens 7 Tage vor der LGV zur offenen Begutachtung bereitstehen.

(6) Kandidaturen sind bis 1 Woche vor der LGV möglich. Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der der LGV selbst noch möglich.

(7) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der LGV selbst, erforderlich.

(8) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der LGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.

(9) Das einberufende Organ hat aus den eingereichten Anträgen bis 2 Wochen vor der LGV eine Tagesordnung für eine maximal zweitägige LGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden. Das einberufende Organ hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.

(10) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der LGV um 0 Uhr.

(11) Abweichend davon gelten für die LGV, auf Grund des bereits, begonnenen Wahlkampfs bis zur möglicherweise vorgezogenen Landtagswahl folgende Fristen:
a) Für das aktive Wahlrecht sind zwei Wochen Mitgliedschaft ausreichend.
b) Anträge können bis 7 Tage vor der LGV eingereicht werden, Gegen- und Änderungsanträge bis 2 Tage vorher.
c) Die Einladung zur LGV hat 10 Tage vorher zu erfolgen.
d): „Unabhängig von § 4 (6) sind Kandidaturen auch auf der LGV selbst noch möglich“.
e): „Unabhängig von § 4 (5) letzter Satz müssen die Dokumente spätestens 2 Tage vor der LGV zur offenen Begutachtung bereitstehen.

§ 5 Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

(1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel (z.B. Mumble und Piratepad) für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen. Der Landesvorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit formlos in Textform eingebracht werden. Vorzugsweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV Sitzung abzustimmen.

(3) Abstimmungen über Anträge die über die Zuständigkeit des LV hinausgehen können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technischer Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für eine LGV gegeben ist.

(4) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos in Textform eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden.


§6 Ortsgruppen, Bezirksorganisation und Regionalgruppen

(a) Zur Gründungsversammlung einer Ortsgruppe oder Bezirksorganisation ist ein Mitglied des Landesvorstandes als Vertreter der Landesorganisation einzuladen.

(b) Der Landesvorstand hat die Anerkennung zu publizieren.

(c) Es müssen mindestens 10 stimmberechtige Mitglieder ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Ortsgruppe oder Bezirksgruppe haben.

(d) Es müssen mindestens 5 Mitglieder der Piratenpartei Österreich mit Hauptwohnsitz in diesem Ortsgebiet bzw. Bezirksgebiet bei der Gründungsveranstaltung anwesend sein!

(e) Die Rechte und Pflichten des Ortsgruppen- bzw. Bezirksvorstandes werden von der Landesorganisation per einem allgemeinen Rechte- und Pflichtenheft für Ortsgruppen und Bezikrsorganisationen geregelt. Eine angepasste, teilautonome Geschäftsordnung wird auf Basis dieses Rechte- und Pflichtenhefts erstellt und muss im Folgenden von der Landesorganisation bestätigt werden.

(f) Piraten, die im Gebiet mehrerer Orte oder Bezirke wohnen, können Regionalgruppen gründen, sofern im Gebiet der Regionalgruppen noch keine Gliederung der Piratenpartei besteht. Es gelten sinngemäß alle Bestimmungen einer Bezirksorganisation.

§ 7 Arbeitsgruppen (AGs)

(1) Mindestens drei und/oder interessierte Bürger können Arbeitsgruppen (AGs) gründen. Arbeitsgruppen haben ihren Arbeitsschwerpunkt entweder in der innerparteilichen Dienstleistung oder in der politisch-inhaltlichen Arbeit. Zusätzlich zur Art der AG wird im Namen ein Hinweis auf die Gliederung (z.b. ktn, klu, gerne auch ausgeschrieben) gegeben.

(2) AGs können keine inhaltlich-programmatischen Entscheidungen für die Piratenpartei treffen oder als "Themensprecher" fungieren, sind jedoch generell bei allen Organen ihrer Gliederung antragsberechtigt.

(3) Es wird mindestens ein Koordinator gewählt und eine Wiki-Seite angelegt.

(4) Der Koordinator informiert den Vorstand über die Gründung der AG.

(5) Die AG regelt ihre internen Angelegenheiten autonom und kann bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung (GO) erstellen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Sitzungen in der Regel öffentlich sind und durch geeignete technische Hilfsmittel (z.B. Mumble und Piratepad) für die Möglichkeit der Teilnahme von Interessierten gewährleistet ist.

(6) Bei Inaktivität über 4 Monate oder Verstößen gegen die Ziele der Piratenpartei ihrer jeweiligen Gliederung, kann der Vorstand eine AG suspendieren und der nächstfolgenden LGV bzw Mitgliederversammlung der Gliederung die Entscheidung zur Bestätigung vorlegen.

§ 8. Schlussbestimmungen

(1) Publikationsmedium
(a) Das offizielle Publikationsmedium ist die Website http://kaernten.piratenpartei.at

(2) Jahresablauf
(a) Eine jährliche Funktionsperiode (Parteijahr) der Piratenpartei Kärnen dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
(b) Der Ortsgruppen- bzw Bezirkssvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Ortsgruppen- bzw Bezirkssvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Ortsgruppen- bzw. Bezirkssvorstands im Amt.
(c) Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(d) Erstmalig dauert die Funktionsperiode vom 14. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013.

(3) Subsidiarität der Bundesgeschäftsordnung
(a) Auf Themen, die in der Landesgeschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die Bundesgeschäftsordnungen und die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Transparenzstandards für Vorstandsmitglieder und Mandatsträger

(1) Vorstandsmitglieder sämtlicher Gliederungsebenen der Piratenpartei Kärnten sowie Abgeordnete/ Mandatsträger der Piratenpartei Kärnten bzw. ihrer Fraktionen in Volksvertretungen verpflichten sich an geeigneter Stelle im Internet mindestens folgende Informationen über ihre Tätigkeit zu veröffentlichen und aktuell zu halten:

(a) Bezüge (Mandatsträger)
  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Nebeneinkünfte, Höhe, sowie durch welche Tätigkeit (nicht bei kommunalen Mandatsträgern, die lediglich Aufwandsentschädigung erhalten)
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben
(b) Bezüge (Vorstandsmitglieder)
  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben (z.B. Reisekostenerstattungen)
(c) Parlamentarische/Politische Arbeit und Lobby
  • Treffen mit Lobbyisten und Interessenvertretern, hier insbesondere
  • Datum
  • Personen
  • Organisation sowie
  • Thema des Gesprächs (ggf. mit inhaltlichem Überblick des Gespräches)
  • Gesellschaftliche Anlässe, Empfänge und Politische Abende, an denen man aufgrund seines Amts/Mandats teilgenommen hat Parlamentarische/Politische Initiativen, an deren Ausarbeitung sie beteiligt waren
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