LGO PPSTMK - vorbereiteter Entwurf für ev. Änderungs- und Zusatzanträge

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Inhaltsverzeichnis

Landesgeschäftsordnung (LGO)

  • bereits vorgenommene Ergänzungen am Ende des Dokuents

Präambel

Die Geschäftsordnung der Landespartei Steiermark versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landespartei. Die Piratenpartei Steiermark ist eine terriroriale Gliederung der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene. Diese Geschäftsordnung regelt die Organe und Vorgänge dieser Landespartei.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Landespartei Steiermark (PPStmk) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Steiermark. (2) Der Sitz der Landespartei ist in Graz, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen. (3) Das Tätigkeitsgebiet ist die Steiermark. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die PPStmk auch darüber hinaus tätig werden. (4) Die Mitglieder der steirischen Piratenpartei bekennen sich zur strikten Einhaltung des Piratenkodex im Anhang I dieser LGO. Alle Mitglieder, die ein Repräsentationsrecht bzw. eine Außenvertretungsbefugnis erhalten, sind verpflichtet, den Piratenkodex zu unterzeichnen.

§ 2. Organe

(1) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der PPStmk zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Der LGV steht es frei fünf, sieben oder mehr Landesvorstandsmitglieder als LV zu beschließen, jedenfalls aber eine ungerade Anzahl.

Jede kandidierende Person hat sich bei der Kandidatur einem Hauptaufgabenbereich wie in (2) beschrieben zuzuschreiben. Sollten für einen Hauptaufgabenbereich mehr als eine Person gewählt werden so trägt die mit den meisten Stimmen die Hauptverantwortung für den jeweiligen Bereich (etwa beim Aufgabenbereich Organisation übernimmt die erstgereihte Person die Aufgaben des Landesschatzmeisters). Weitere Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Wahl nicht abgelehnt wurden, werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Nachrücker(innen) vorgemerkt, so sie dies nicht explizit ablehnen.

(2) Hauptaufgabenbereiche Mindestens ein Mitglied des LV wird explizit für den Aufgabenbereich „Außenkommunikation“ gewählt. Seine Hauptaufgaben sind die Kommunikation nach außen, Öffentlichkeitsarbeit, Presse und Medien sowie Interviews und Podiumsdiskussionen (Siehe auch Anhang Aufgabenbereiche_März2013.pdf). Mindestens ein Mitglied des LV wird explizit für den Aufgabenbereich „Innenkommunikation“ gewählt. Seine Hauptaufgaben sind die Mitgliederverwaltung sowie die Gewährleistung des Informationsflusses für die Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des LV wird explizit für den Aufgabenbereich „Organisation“ gewählt. Seine Hauptaufgaben sind die ordentliche Finanzgebarung der LP (Schatzmeister) sowie die Verwaltung aller beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter der LP. Der Landesvorstand trägt dafür Sorge, dass alle Aufgaben von allen Aufgabenbereichen vollständig erfüllt werden. Der jeweilige Landesvorstand trägt Verantwortung für seinen ganzen Aufgabenbereich. Er ist berechtigt Aufgaben die in der Aufgabenübersicht* als delegierbar gekennzeichnet sind an andere Mitglieder oder an Externe zu vergeben sowie untereinander aufzuteilen. Binnen einer Woche nach der Wahl ist der Landesvorstand verpflichtet eine Übersicht der Aufgabenbereiche die von ihm selbst erfüllt werden können, sowie derer die von ihm nicht erfüllt werden können zu veröffentlichen und den Mitgliedern zugänglich zu machen um eine transparente Aufgabenvergabe unter den Mitgliedern zu ermöglichen. Die Zuordnung zu einzelnen Aufgabenbereiche kann durch den gesamten LV jederzeit (etwa bei Inaktivität des amtierenden Landesschatzmeisters) geändert werden, sofern für jeden Aufgabenbereich weiterhin mindestens eine Person Hauptverantwortung trägt. Der Landesvorstand ist berechtigt für einzelne Veranstaltungen oder Themenbereiche eine Außenvertretungsbefugnis an Mitglieder zu vergeben und dieses auch wieder zu widerufen. Alle Mitglieder des Landesvorstands besitzen volle Außenvertretungsbefugnis für die LO. Sie sind im Vorstand gleichermaßen stimmberechtigt. Der gesamte Landesvorstand ist für die Priorisierung der politischen Themen verantwortlich. Die detaillierte Aufschlüsselung der Aufgabenbereiche ist diesem Antrag beigefügt (Anhang Aufgabenbereiche_März2013.pdf) und muss öffentlich im Wiki allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Änderungen und Ergänzungen der Aufgabenbereiche sind durch den LV per Beschluss jederzeit möglich, auch dies ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.


(3) Regionale Mitgliederversammlung Graz:

Die regionale Mitgliederversammlung ist für den Raum Graz/GU das höchste Organ. Die regionale Mitgliederversammlung ist einer LGV auf regionaler Ebene gleichzusetzen. Die regionale Mitgliederversammlung Graz/GU kann von 5 Mitgliedern oder den Graz Verantwortlichen einberufen werden. Eine regionale Mitgliederversammlung muss 2 Wochen vorher angekündigt werden. (Mail an Mitglieder und Ankündigung auf Homepage)

(4) Graz Verantwortliche:

Die Graz Verantwortlichen sind für den Raum Graz/GU politisch außenvertretungsbefugt und tragen die Bezeichnung “Vorstand der Piratenpartei Graz oder Vorstand der Grazer Piraten”. Graz Verantwortliche können auch andere Funktionen (z.B. LV, SG, Mandatar usw.) inne haben.

Im Rahmen einer regionalen Mitgliederversammlung können Graz Verantwortliche und eventuelle Nachrückerinnen oder Nachrücker gewählt (in Anlehnung an die Bundeswahlordnung) sowie neugewählt werden. Sollten keine Graz Verantwortliche im Rahmen eine regionalen Mitgliederversammlung gewählt werden übernimmt der LV die Aufgaben. Entscheidungen der Graz Verantwortlichen haben per Mehrheitsbeschluss zu fallen (>50%). Sollte die Anzahl der Graz Verantwortlichen unter 2 fallen so ist der LV in die Entscheidungen mit einer Stimme einzubinden und alsbald eine Mitgliederversammlung für eine Neuwahl der Graz Verantwortlichen einzuberufen.

(4)(a) Die Aufgaben der Graz Verantwortlichen sind: Organisatorische Aufgaben für den Raum Graz.

Budget Graz: jährliche Budgeterstellung und Bericht (Rahmenbudget) Graz, Vorstellung und Beschluss des Budgets bei Mitgliederversammlung Graz/GU (Nuts3) über die Parteienförderung und Klubförderung Graz.

Nach Beschluss des „Rahmenbudgets“ können die Verantwortlichen frei über die genaue Verwendung entscheiden (Im Rahmen des beschlossenen Bugets). Größere bzw. langfristige finanzielle Entscheidungen mögen so breit wie möglich diskutiert werden oder gegebenenfalls bei einer regionalen Mitgliederversammlung besprochen und beschlossen, oder über LQFB abgestimmt werden.

Die Graz Verantwortlichen sind angehalten ihre Sitzungen und Beschlüsse transparent zu machen (Ausnahme: strategische politische Entscheidungen wie z.B. Wahlkampf). Sollten die Verantwortlichen über einen längeren Zeitraum trotz Aufforderung von LV und Mitgliedern untätig sein so übernimmt der LV (bzw. EBV oder BV) interemistisch die Aufgaben.

Die Graz Verantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass Parteienförderung und Klubförderung korrekt und nach den Richtlinien verwendet werden darüber hinaus sind sie für die jährliche Wirtschaftsprüfung verantwortlich. Gegebenenfalls sind hier externe Spezialistinnen und Spezialisten (z.B. Buchhaltung, Steuerberatung) hinzuzuziehen um eine ordnungsgemäße Wirtschaftsprüfung (durch zwei Unabhängige) zu ermöglichen.

Weiters sind sie dafür verantwortlich die Kontostände und Verwendung der Mittel so transparent wie möglich zu halten.


(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch mindestens zwei Personen, wovon zumindest eine auf einer LGV gewählt wird, oder sie wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören.


(6) Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten für gewählte Organe. Die LGV möge Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten für den Landesvorstand, Schiedsgericht und Länderrat wählen, die bei Ausscheiden eines Mitglieds automatisch nachrücken. Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten können bei einem Fernbleiben des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme interimistisch vom Landesvorstand übertragen bekommen. Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten übernehmen nach dem unentschuldigten Fernbleiben über die Dauer von 30 Tagen des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme dauerhaft.

§ 3. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

(1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel (z.B. Mumble und Piratenpad) für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen. (2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landespartei jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen.

§ 4. Schlussbestimmungen

(1) Publikationsmedium (a) Das offizielle Publikationsmedium ist die Website steiermark.piratenpartei.at (2) Jahresablauf (a) Eine jährliche Funktionsperiode (Parteijahr) dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März. (3) Subsidiarität der Bundesgeschäftsordnung (a) Auf Themen, die in der Landesgeschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die Bundesgeschäftsordnungen und die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden.





Ergänzungen:

§2(1-2) Abändern in:

(1) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der PPStmk zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Die Hauptaufgabenbereiche des Landesvorstands sind: Außenkommunikation, Innenkommunikation, Organistion, Finanzen. Der LV teilt sich die Aufgabenbereiche selbst auf, kann dieses aber auch an andere Mitglieder oder an Externe (z.B. Angestellte, Unternehmen) delegieren. Die Zuständigkeiten sind nach außen transparent zu machen.

§3(3) Außerhalb der LV-Sitzungen besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses. Alle Mitglieder des LV sind über einen solchen geplanten Beschluss zu informieren. Der gefasste Beschluss muss im darauffolgenden LV-Protokoll aufscheinen.

§4(2) lit(a) Sollte bis zum 31. März keine neue LGV stattgefunden haben, betreibt der bestehende LV interimistisch weiterhin die Geschäfte bis zur Neuwahl bei einer möglichst zeitnah stattfindenden LGV.

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