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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die moderne Verwaltung digitalisiert sich

In unserer modernen Welt digitalisiert sich die Verwaltung immer mehr. Dieser Prozess erfolgt nicht zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger. Die Digitalisierung lässt die Aufwände schrumpfen, die die Bürger mit alltäglichen Dingen haben. Der Online Finanzausgleich auf den Webseiten des Finanzministeriums ist ein gutes Beispiel dafür, wie man durch die Digitalisierung den Vorgang nicht nur einfacher, sondern auch besser machen kann. Dort wird ein Online Tool angeboten, mit dem man den Akt "durchspielen" kann, bevor man ihn in abschickt. Ein Vorteil der neuen Technologien.

Digitalisierung bedeutet Verbesserung von Service und Effizienz

Andere Bereiche sind Banken, wo man sich früher frei nehmen musste, um in den sehr engen Banköffnungszeiten seine Bankgeschäfte zu erledigen. Heute geht das mit einem Mausklick, rund um die Uhr, sieben Tage die Woche. Ein klarer Vorteil für den Kunden, der zudem mit Kosteneinsparungen bei der Bank verbunden ist. Die neuen "Online Banken" legen hier innovative Gebührenmodelle vor.


Digitalisierung im Gesundheitsbereich

Ein Bereich, in dem bereits seit vielen Jahren genauso wie anderswo die Digitalisierung Einzug gehalten hat, ist der Gesundheitssektor. Dieser Sektor umfasst nicht nur die niedergelassenen Ärzte wie die Haus- und Fachärzte. Dazu gehören auch die vielen staatlichen Versicherer, die von den Ländern betriebenen Krankenhäuser, die AUVA Unfallkrankenhäuser, die privat betrieben Krankenanstalten wie beispielsweise die der Vinzenz Gruppe und natürlich die privat betriebenen Apotheken. Alle diese Bereiche haben ihre internen Systeme bereits weitgehend digitalisiert, wenn man vom größten Krankenhaus Österreichs, dem AKH in Wien, absieht.

Das bedeutet, dass der Versicherte bereits vielfach erfasst ist und bereits heute eine Vielzahl von Personen Zugriff auf höchstpersönliche Gesundheitsdaten hat. Die Zugriffe sind nicht einheitlich geregelt, die Sorgfalt liegt beim jeweiligen Betreiber und wird höchst unterschiedlich gehandhabt. Mißbrauch ist bereits heute möglich und der Fall in Tirol zeigt, dass er auch passiert.

Aber soll uns dieses Mißbrauchspotential nun davon abhalten, das System zu verbessern und Effizienzgewinne anzustreben, die dafür sorgen, dass die Mittel besser, zielgerichteter und somit auch fairer für alle Versicherten eingesetzt werden? Kann das wirklich das zentrale Argument gegen ELGA sein? Obwohl die Informationen, die eine Bank über ihre Kunden hat ebenfalls höchst sensibel sind und auch dort hohes Mißbrauchspotential besteht, vertrauen die Menschen darauf, dass die Anbieter alles daran setzen, Mißbrauch zu vermeiden.


Rechtliche Grundlage von ELGA

Die elektronische Gesundheitsakte, "ELGA", ist im wesentlichen in §2 Z6 im Gesundheitstelematikgesetz festgelegt. Ziel ist es, einen orts- und zeitunabhängigen Zugang zu Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Kern der Idee ist es, dass die Art und Weise wie Patientendaten gespeichert werden, standardisiert wird. Standardisierung spart Kosten und erlaubt Wettbewerb bei den Systemanbietern. Bei einem Facharztwechsel erlaubt es dem neuen Arzt außerdem, auf die bisherige Patientenhistorie zuzugreifen. Der Arzt kann sich so schon beim ersten Besuch einen Überblick verschaffen und muss nicht wieder von Null weg anfangen.


Widerrufsrecht

Nach § 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz kann der Teilnahme an ELGA jederzeit widersprochen werden "Opt-out". Ein Widerruf kann generell oder auch nur für einzelne Datenbereiche erfolgen. Der Widerspruch muss bei sogenannten Widerspruchsstellen, die das Bundesministerium für Gesundheit vor der Inbetriebnahme von ELGA bis zum 31.12.2013 einzurichten hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass jeder ELGA Teilnehmer auf die Möglichkeit des Widerrufes "in leicht verständlicher Art und Weise" aufmerksam zu machen ist.


Dazu legt das Gesundheitstelematikgesetz in § 16 Abs. 2 Z 2 fest, dass insbesondere bei HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen und auf bestimmte gentechnische Analysen besonders auf die Möglichkeit eines Widerrufes aufmerksam gemacht werden muss.


Die "Opt-out" Lösung wird im Rahmen eines Gutachtens des Verfassungsjuristen Dietmar Jahnel der Universität Salzburg als verfassungswidrig kritisiert. Lt. Prof. Jahnel bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung zur Teilnahme ("Opt-in"), damit die ELGA verfassungskonform ist.

Haftung bei Mißbrauch

Das Gesundheitstelematikgesetz sie dazu in § 25 Absatz 1 verschiedene Strafbarkeiten vor. Dazu gehören z.B. das Unterlassen von Daten-Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4) oder die Inanspruchnahme erleichterter Zugangsbedingungen ohne tatsächliche Berechtigung (Ziffer 7). Ziffer 8 ist ebenfalls wichtig, dort wird die unberechtigte Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter pönalisiert. Hierbei ist bereits der Versuch strafbar. Eine weitere Quelle in Haftungsfragen betrifft § 121 StGB: Verletzung von Berufsgeheimnissen. Dieser Paragraph wurde um ELGA bezogene Fälle erweitert. Einrichtungen der pflegerischen Betreuung wurden hinzugenommen. Zusätzlich wurde ein neuer Absatz eingefügt, der das "widerrechtliche Verlangen der Offenbarung" von Geheimnissen des Gesundheitszustandes (um z.B. das berufliche Fortkommen der Person zu schädigen) unter Strafe stellt. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt.

Nachweisbarkeit von Mißbrauchsfällen

In der bisherigen analogen und digitalen Verwaltungslandschaft wurde der Zugriff auf Gesundheitsdaten nicht oder nur in sehr begrenztem Ausmaß dokumentiert. ELGA schreibt hingegen ein Protokollierungssystem vor, die jede Verwendung von ELGA Gesundheitdaten festschreibt. Dieses System erhöht das Risiko, bei einem unberechtigten Zugriff erwischt zu werden, enorm.

Zentrale Fragen bei ELGA

Ein Problem bei ELGA steckt in zwei Fragen:

  • Wer ist zugriffsberechtigt?
  • Was versteht man unter "Gesundheitsdaten"?


Gesundheitsdiensteanbieter

Zugriffsberechtigt sind Gesundheitsdiensteanbieter. Dabei handelt es sich um Angehörige des ärztlichen Berufes, um Apotheken, Krankenanstalten sowie bestimmte Pflegeeinrichtungen. Zur Prüfung der Identität wird ein „Gesundeitsdiensteanbieterindex“ durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet. Die verpflichtende Teilnahme der Gesundheitsdiensteanbieter an ELGA erfolgt für die einzelnen Gruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.


Vom Zugriff ausgenommen sind Ärzte mit einer Nähe zu hoheitlichen Befugnissen (Amtsärzte) oder einer Nähe zu Arbeitgebern (Betriebsarzt). Gleiches gilt für Ärzte, welche in einem derartigen Naheverhältnis zu Versicherungen (z.B. Chefärzte der Sozialversicherung, Privatversicherung) stehen.

Gesundheitsdaten

Unter Gesundheitsdaten versteht man unter anderem Entlassungsbriefe der Krankenanstalten, Laborbefunde, Befunde der bildgebenden Diagnostik sowie Medikationsdaten. Medikationsdaten sind "verordnete und abgegebene Arzneimittel". Dafür betreibt der Hauptverband ein zentrales Informationssystem, das "e-Medikation" System. Auf sonstige Aufzeichnungen oder Dokumentationen in der Ordinations- oder Spitalssoftware oder sonstige Daten, die nicht Inhalt eines Befundes sind, ist ein Zugriff nicht möglich. Ebenso Daten, welche ausschließlich der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen dienen.


Teilnehmer

Teilnehmer sind hingegen grundsätzlich alle Personen, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen und die einer Teilnahme nicht widersprochen haben. Die Teilnehmer sind im „Patientenindex“ erfasst. Einer Teilnahme kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprochen werden. Das "Opt-out" ist für alle oder auch nur einzelne Teile möglich. Darüber hinaus haben Teilnehmer das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten sowie individuelle Zugriffsrechte festzulegen.

Quellen

Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

ELGA: Opt-out VS Opt-in und neues Haftungsrecht


Noch nicht aufbereitet:

ELGA: Monetäre Quantifizierung der Kosten und des Nutzens der Kernanwendungen mit den Methoden einer Kosten-Nutzen-Analyse


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