Diskussion:Reform 4: Copyright, Patent & Civil Rights
Änderungsvorschlag Reform 4:
Urheberrecht Nicht-kommerzielle Nutzung Die Nicht-kommerzielle Nutzung (NKN) von Urheberrechtsgeschützten Inhalten (UI) soll straffrei gestellt werden. Dazu zählt im speziellen die nicht-gewerbliche Datenübertragung von UI im Internet von und zu Privat-PCs, sowie die nicht-kommerzielle Weiterverarbeitung von UI in jeglichen Medien (Blogs, Liedern, Filmen, Büchern). Bei jeglicher kommerzieller Nutzung von unveränderten UI greifen alle bisherigen rechtlichen Bestimmungen.
Dauer des Urheberrechtsschutzes Die Schutzdauer des Urheberrechts beginnt mit dem Datum der Erstveröffentlichung (erste öffentliche Verbreitung jeder Art) und endet spätestens nach 30 Jahren. Bei Ableben des Künstlers erlischt die Schutzdauer ein Jahr nach dem Todestag, aber frühestens zehn Jahre nach der Erstveröffentlichung.
(Also 10 Jahre Mindestschutz, aber maximal 30 Jahre)
Medien- oder Hardwareabgaben Eine Pauschalabgabe zur Kompensation von Privatkopien von UI ist mit obigem Modell nicht vereinbar. An dessen Stelle soll aber ein ähnlich dimensionierter Kulturförderungbeitrag treten, der jedoch nicht vorrangig an Künstler geht, deren Werke kopiert werden, sondern an förderungswürdige Künstler. Die Förderungswürdigkeit kann durch die Erhebung von Downloadzahlen ermittelt werden, bedingt bei dieser Vergabe dann aber kein direktes Einkommen durch die heruntergeladenen Kunstformen
(Eine Entschädigung für entgangenes Einkommen also nur in dem Fall, dass die Musik/Filme/Bücher nicht zusätzlich sowieso auch gekauft werden)
Kopierschutzmaßnahmen Technische Maßnahmen, die es den Konsumenten erschweren oder sogar unmöglich zu machen versuchen, Kultur im Rahmen des Gesetzes unter obigen Gesichtspunkten zu nutzen, wie die sogenannte DRM-Technologie, sind gesetzlich zu verbieten.
(DRM bestraft sowieso nur die tatsächlich zahlenden Benutzer und ist damit auch heute schon abzulehnen.)
Abgeleitete Werke immer erlauben
Abgeleitete Werke sind grundsätzlich nicht zu verbieten, nichtkommerzielle Weiterverarbeitung wie unter 1)a) generell erlaubt. Kommerzielle Nutzung abgeleiteter Werke soll grundsätzlich erlaubt sein, wobei ohne ein direktes Lizenzabkommen mit dem ursprünglichen Künstler folgende Regelung gelten soll:
Der Reingewinn des Kunstwerkes wird zwischen dem ursprünglichen Künstler (UK) und dem weiterverarbeitendem Künstler (WK) aufgeteilt. Der WK erhält 1/5 (20%) des Reingewinnes, der Rest wird dem UK zugesprochen. Wenn das Werk eine Mischung von Werken verschiedener UK ist, darf 1/10 (10%) des Reingewinns vom WK einbehalten werden, die restlichen 9/10 sind Anteilsmäßig an die UK abzuliefern.