Der Gemeinderat/alles was man wissen muss!
GRAZER GEMEINDERAT
Übersicht:
- Allgemeines von A bis Z
- Rechte des GR
- Pflichte des GR
- Gesetzliche Aufgaben
Allgemeines von A bis Z
Der Gemeinderat und die Bezirksräte der 17 Stadtbezirke werden von der Stadtbevölkerung gewählt. Der Gemeinderat wählt seinerseits den Bürgermeister und die Stadtsenatsmitglieder (StadträtInnen). Die BezirksvorsteherInnen werden von den BezirksrätInnen gewählt. Die Gemeinderatssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt und sind öffentlich zugänglich. Der Gemeinderat hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
Aus den Reihen des Gemeinderates werden die vorbereitenden Gemeinderatsausschüsse, der Kontrollausschuß und der Umweltausschuß gebildet. Das Instrumentarium des Gemeinderates zur weisungsfreien Kontrolle der Verwaltungsabläufe und der Kontrolle der finanziellen Gebarung der Stadtverwaltung ist der Stadtrechnungshof. In dieser Gemeinderatsperiode gibt es in Graz fünf Gemeinderatsfraktionen mit Klubstärke. Klubstatus erhalten Gemeinderatsfraktionen ab einer Stärke von drei Gemeinderatsmandaten.
Anfragen
Jedes Mitglied des Gemeinderats und des Stadtsenates darf in ordentlichen Sitzungen in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister richten. Die Frage muss dabei schriftlich verfasst werden, die Begründung kann in freier Rede erfolgen. Spätestens nach drei Sitzungen muss der Bürgermeister die Anfrage mündlich oder schriftlich beantworten.
Außerordentliche Gemeinderatssitzung
Die Termine für ordentliche Sitzungen legt der Gemeinderat jeweils für ein Jahr im Vorhinein fest. Aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten können außerordentliche Gemeinderatssitzungen stattfinden. Ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
Befangenheit
Gemeinderatsmitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn sie befangen sind. Befangenheit liegt dann vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte an der Sache beteiligt sind oder sonst Gründe vorliegen, die die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Das befangene Gemeinderatsmitglied stellt seine Befangenheit selbst fest und hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen.
Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Beschlussfassung
Neben der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung müssen grundsätzlich mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein und die Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder zustimmen. Es gibt aber zahlreiche Bestimmungen, die erhöhte Beschlussfassungsquoren vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bürgermeister
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz ist nicht nur Organ des eigenen Wirkungsbereiches (Gemeindeaufgaben), sondern auch Organ des übertragenen Wirkungsbereiches der Bundes- und Landesverwaltung. In Graz als Stadt mit eigenem Statut ist der Bürgermeister zusätzlich auch mit der Leitung der Agenden der Stadtverwaltung als Bezirksverwaltungsbehörde betraut.
Dringlichkeitsanträge
sind Anträge von Gemeinderatsmitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung. Dabei muss mehr als die Hälfte der anwesenden Gemeinderatsmitglieder für die Dringlichkeit des Antrages stimmen. Ausgeschlossen von der dringlichen Behandlung sind z.B. Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister, Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung, usw.
Fragestunde
Vor Beginn der Tagesordnung findet in ordentlichen Gemeinderatssitzungen eine 60-minütige Fragestunde statt. Jedes Gemeinderatsmitglied kann dabei eine konkrete Frage an ein Stadtsenatsmitglied richten, die in der Sitzung beantwortet werden muss. Die Frage ist zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung schriftlich vorzulegen. In der Sitzung ist nach der Antwort des Stadtsenatsmitgliedes eine Zusatzfrage zulässig.
Geschäftsordnung für den Gemeinderat
In der Geschäftsordnung für den Gemeinderat finden sich die näheren Bestimmungen über den Ablauf von Sitzungen, sowie die Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder. Sie wird mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Gemeinderatsmitglieder beschlossen. Die Rechte und Pflichten der GR-Mitglieder siehe unten!
Nichtöffentliche Gemeinderatssitzung
Tagesordnungspunkte, bei denen über individuelle hoheitliche Verwaltungsakte (= Bescheide), Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Personalangelegenheiten entschieden wird, sind immer nichtöffentlich. Aus Datenschutzgründen, zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder der Amtsverschwiegenheit ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
Ordentliche Gemeinderatssitzung
Ordentliche Gemeinderatssitzungen werden auf Vorschlag des Bürgermeisters zu Beginn eines jeden Jahres vom Gemeinderat festgesetzt. Sie dienen der Erledigung der laufenden Geschäftsstücke sowie der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats.
Organe der Stadt Graz
- der Gemeinderat: ist das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich, 48 Mitglieder werden für fünf Jahre von den Wahlberechtigten gewählt.
- der Bürgermeister: wird durch den Gemeinderat bei der konstituierenden Gemeinderatssitzung, ebenso für fünf Jahre gewählt. Da Graz eine Statutarstadt ist, ist der Bürgermeister zugleich auch Bezirkshauptmann (verantwortlich für die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs).
- der Stadtsenat: besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Gemeinderat gewählt werden: Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter und fünf StadträtInnen.
- die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates
- die Verwaltungsausschüsse: Es gibt Ausschüsse für die Verwaltung von Unternehmungen der Stadt, wie für die Geriatrischen Gesundheitszentren und das Grazer Parkraumservice. Sie bestehen derzeit aus elf Gemeinderatsmitgliedern.
- Die Berufungskommission: entscheidet in zweiter Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere in Bauangelegenheiten und Abgabenangelegenheiten. Sie besteht aus neun Mitgliedern des Gemeinderates.
Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat: Bezirksrat, Bezirksvorsteher, Ausländerbeirat und die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse sind besondere Einrichtungen der Stadt Graz, jedoch ohne Organstellung.
Öffentliche Gemeinderatssitzung
Grundsätzlich sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, sind also für interessierte BürgerInnen (ZuhörerInnen) zugänglich. Die konstituierende Sitzung, die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag (Budget) oder seine Änderung sowie den Rechnungsabschluss und die Wahl von Organen der Stadt darf nur in öffentlicher Sitzung erfolgen.
Die jeweilige Tagesordnung wird circa eine Woche vor Sitzungsbeginn veröffentlicht.
Petition
Petitionen des Gemeinderates sind Anregungen und Änderungsvorschläge an andere Einrichtungen, wie zum Beispiel an den Landes- oder Bundesgesetzgeber oder an die Landes- oder Bundesregierung.
Sitzungsfreie Zeit des Gemeinderates
Üblicherweise finden von Mitte Juli bis Anfang September keine ordentlichen Gemeinderatssitzungen statt. Zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen und keinen Aufschub dulden, kann der Gemeinderat für diese Zeit den Stadtsenat ermächtigen. All jene Beschlüsse müssen nachträglich dem Gemeinderat mitgeteilt werden.
Stadtregierung
Die Grazer Stadtregierung setzt sich aus dem Bürgermeister, seiner Stellvertreterin, drei Stadträtinnen und vier Stadträten zusammen, die den Stadtsenat bilden. Dieser wird vom Gemeinderat gewählt und tagt jeden Freitag in der Woche unter dem Vorsitz des Bürgermeisters. Der Stadtsenat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch Gesetz oder Statut der Landeshauptstadt Graz übertragen sind sowie für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, für die kein anderes Organ der Stadt zuständig ist.
Tagesordnung
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. In der Tagesordnung werden die geschäftsordnungsmäßig behandelten Berichte und Anträge des Stadtsenates und der Gemeinderatsausschüsse aufgenommen. Der Bürgermeister kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Der Gemeinderat kann einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen (Dringlichkeitsantrag) oder Gegenstände von der Tagesordnung absetzen.
Vorberatende Gemeinderatsausschüsse
Bevor Gemeinderatsstücke im Gemeinderat behandelt werden, werden sie in Ausschüssen (sogenannte vorberatende Ausschüsse) oder im Stadtsenat beraten. Die Anzahl der Ausschüsse und deren Aufgabenbereich legt der Gemeinderat fest. Gemeinderatsausschüsse: http://www.graz.at/cms/ziel/3419061/DE/
ZuhörerInnen
ZuhörerInnen können von der Galerie des Gemeinderatssitzungssaales die öffentliche Sitzung verfolgen.Da nur begrenzte Plätze zur Verfügung stehen, wird empfohlen, ein paar Tage vor der Sitzung im Bürgermeisteramt unentgeltliche Eintrittskarten zu holen. Aus Sicherheitsgründen müssen sich Gäste der Besuchergalerie mit einem Lichtbildausweis ausweisen.Die ZuhörerInnen müssen sich während der Gemeinderatssitzung ruhig verhalten. Es dürfen keine Plakate entrollt oder sonstige Äußerungen getätigt werden. Der Presse werden besondere Plätze im Gemeinderatssitzungssaal zugewiesen.
Rechte des GR:
Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, nach Einberufung einer Gemeinderatssitzung in die Akten jener Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
Die Einsichtnahme in nicht auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung stehende Geschäftsstücke der städtischen Dienststellen sowie die Einholung von Auskünften über Angelegenheiten, die ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt oder eines Beteiligten geboten erscheint, ist den Mitgliedern des Gemeinderates nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Bürgermeisters gestattet.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Sie sind berechtigt, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.
Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.
Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat getroffen. Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
Pflichten des GR:
Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
Im besonderen sind die Mitglieder des Gemeinderates verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates oder des Ausschusses unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.
Urlaube von Mitgliedern des Gemeinderates bis zur Dauer von 6 Wochen im Einzelfalle bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Verwaltungsausschüsse und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nicht gefährdet wird.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben ferner im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissionen als Vertreter der Stadt zu fungieren. Eine allfällige Verhinderung ist dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes so zeitgerecht bekanntzugeben, daß für die Wahrung der Interessen und Rechte der Stadt vorgesorgt werden kann. Gemeinderatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Mitglied, das eine ihm auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen, falls das Mitglied nicht glaubhaft macht, daß es durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung der Verpflichtung verhindert war.
Ein in diesem Sinne nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinanderfolgenden Gemeinderatssitzungen gilt als Weigerung, das Mandat auszuüben; ebenso das vorzeitige Verlassen dreier Gemeinderatssitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden.
Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen. Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Bürgermeister ihre Wohnungsanschrift sowie jede Änderung derselben bekannt zu geben.
Gesetzliche Aufgaben der Gemeinde:
- Verwaltung der Gemeindefinanzen
- Brandschutz und Rettungswesen
- Straßenbau und Erhaltung der Gemeindestraßen (siehe Straßensystem in Österreich)
- Schulerhalter von Volks- und Hauptschule, Sonderschulen und Schulen des Polytechnischen Lehrganges
- Meldewesen
- Matrikenwesen (Führung der Personenstandsbücher, siehe Standesamt)
- örtliche Raumplanung (Gemeindeplanung)
- örtliche Sicherheitspolizei
- örtliche Baupolizei