Der Bezirksrat/alles was man wissen muss!

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Inhaltsverzeichnis

DER BEZIRKSRAT

Übersicht:

Allgemeines Rechte der Mitglieder des Bezirksrates Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates Festlegung des Aufgabenbereichs Vom Gemeinderat übertragene spezielle Aufgaben Bezirksversammlungen


Allgemeines

Der Bezirksrat ist ein Kollegium, dessen Mitglieder nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. An der Spitze des Bezirksrates steht die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher. Aufgabe des Bezirksrates ist die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bezirksbevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt, insbesondere durch die Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber diesen Organen und Einrichtungen.

Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters. Der Bezirksvorsteher setzt auch die Tagesordnung fest. Wenn es mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates verlangt, ist der Bezirksvorsteher zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. Der Bürgermeister ist rechtzeitig von jeder Sitzung in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

Sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, hat der Bezirksrat das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Zur Beschlußfassung des Bezirksrates über einen solchen Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. Wird ein Widerspruch eingebracht, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.


Rechte der Mitglieder des Bezirksrates

Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen.

Die Mitglieder des Bezirksrates haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.

Die Mitglieder des Bezirksrates sind bei der Erledigung ihrer Aufgaben frei und an keinen über das Gesetz hinausgehenden Auftrag gebunden.


Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates

Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

Gelöbnis: "Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, gewissenhafte Beachtung der Gesetze, unparteiische und uneigennützige Erfüllung meiner Aufgaben, strenge Wahrung der mir obliegenden Verschwiegenheitspflicht und Förderung des Wohles der Stadt Graz nach bestem Wissen und Gewissen". Zur Ergänzung wird erwähnt, dass dieses Gelöbnis dem des Gemeinderatsgelöbnisses gleicht.

Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluss anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Mitglieder des Bezirksrates sind weiters verpflichtet, die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/die Bezirksvorsteherstellvertreter im Falle der Verhinderung zu vertreten.

Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinander folgenden Sitzungen oder das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden gelten, ebenso wie die Nichtübernahme der Vertretung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers, als Weigerung, das Mandat auszuüben. Diese Weigerung hat den Mandatsverlust zur Folge.

Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Bezirksrates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat oder dem Bezirksrat, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen. Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Bezirksrates von der Bürgermeisterin/ vom Bürgermeister entbunden werden.


Festlegung des Aufgabenkreises

Dem Bezirksrat sind alle bezirksbezogenen Aufgaben, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind, zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung übertragen. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbesondere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden.

Dem Bezirksrat sind jedenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten: 1. Die Wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/der Bezirksvorsteherstellvertreter; 2. die Einbringung des qualifizierten Widerspruches gegen bezirksbezogene Entscheidungen; 3. die Festlegung des Zeitpunktes und der Tagesordnung der Bezirks- und Stadtteilversammlungen; 4. das Anhörungsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entscheidungen; 5. das Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entscheidungen; 6. die Erstattung von bezirksbezogenen Vorschlägen an die Organe der Stadt auf Grund von Anträgen gemäß § 15 Abs 1 GOBR; 7. die vom Gemeinderat dem Bezirksrat übertragenen speziellen Aufgaben (Bezirksbudget) 8. die Antragstellung an den Stadtsenat auf Einführung von Bezirkswappen.

Das Anhörungsrecht hat der Bezirksrat binnen zwei Wochen nach Inkenntnissetzung von der bevorstehenden Entscheidung auszuüben. Gibt der Bezirksrat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, wird seine Zustimmung angenommen.

Kann die Information des Bezirksrates nicht zeitgerecht erfolgen, so hat die Bezirksvorsteherin/ der Bezirksvorsteher auf Grund der ihm zugekommenen Information dem Bezirksrat nachträglich zu berichten.


Vom Gemeinderat übertragene spezielle Aufgaben

Dem Bezirksrat obliegt die Festlegung des Verwendungszweckes von Mitteln, die der Gemeinderat im Voranschlag für bezirksbezogene Aufgaben bereitgestellt hat (Bezirksbudget). Bezirksbezogene Aufgaben im Sinne des § 7a Abs 1 GOBR sind Investitionen zum Zwecke: 1. der Ausgestaltung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen und des Wohnumfeldes (z.B. Innenhöfe); 2. der Hebung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung der Verkehrswege, insbesondere für Verkehrsspiegel, mobile Tempomessgeräte und nicht der StVO unterliegende Hinweistafeln für Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen 3. der Verschönerung des Stadtbildes; 4. der Förderung von kulturellen, sportlichen, karitativen und pädagogischen Aktivitäten sowie von Vorhaben der Gemeinschaftspflege.

Hinsichtlich der Leistung von Förderungsbeiträgen (Subventionen) ist die vom Gemeinderat beschlossene Subventionsordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Zuwendung nur in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden kann.

Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die Servicestellen. Nach Möglichkeit sind die Ergebnisse von Ausschreibungen anderer Dienststellen des Magistrates zu berücksichtigen.

Ist die beabsichtigte Investition mit Folgekosten verbunden oder steht sie im Zusammenhang mit einem von einer städtischen Dienststelle geplanten Vorhaben bzw. einer von dieser durchzuführenden Maßnahme, so ist vor Vollziehung des Beschlusses des Bezirksrates eine Äußerung der jeweils zuständigen Magistratsabteilung einzuholen. Kann zwischen dem Bezirksrat und der betreffenden Magistratsabteilung kein Einvernehmen hergestellt werden, ist von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu berichten. Diese/dieser entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Stadtsenatsmitglieds endgültig und hat den Gemeinderat von ihrer/seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.


Bezirksversammlungen

Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung abzuhalten, in der die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über die Tätigkeit des Bezirksrates und des Bezirksvorstehers zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben ist. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). Der Vorsitz obliegt dem Bezirksvorsteher.

In den Bezirks bzw. Stadtteilversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.

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