Bundesgeschäftsordnung
Satzung • Landesparteieinheitssatzung • Bundesgeschäftsordnung • Bundesfinanzordnung • Bundeswahlordnung • Liquid-Democracy-Ordnung • Schiedsgerichtsordnung • Kommunikationskonzept • Protokolle
§1 Allgemeines
Sitz der Partei ist Wien, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Die Angabe des Geschlechts ist freiwillig und muss nicht mit dem Geschlecht auf Ausweisdokumenten übereinstimmen. Änderungen von Name, E-Mail-Adresse oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an die Bundesorganisation zu stellen.
(3) Wird ein direkter Beschluss auf Akkreditierung einer bzw. mehrerer bestimmter namentlich oder pseudonym eindeutig identifizierter Personen gefasst, wird eine gegebenenfalls vorhandene Akkreditierung des Mitglieds bzw. der Mitglieder ungültig. Die Bundesgeschäftsführung wird damit beauftragt, für die erneute oder erstmalige Akkreditierung dieser Person bzw. Personen zu sorgen. Dabei sind zumindest die in (1) genannten Personendaten zu verifizieren. Erfolgt die Akkreditierung einer der Personen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem direkten Beschluss, ist dieses nunmehr nicht-akkreditierte Mitglied aufgrund begründeter Zweifel an der Korrektheit und Vollständigkeit der in (1) angegebenen Daten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, gemäß Satzung §4 (7) zu streichen.
§3 Einberufung der Bundesgeneralversammlung
(1) Das einberufende Organ hat allen LOs sowie den Mitgliedern mindestens acht Wochen vor der geplanten Abhaltung der BGV den Wunschtermin mitzuteilen. Außerdem muss, so nicht vorhanden, eine AG BGV gegründet werden, die die Planung übernimmt und eine vorläufige Tagesordnung erstellt.
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
(3) Die Entscheidung ist der gewählten LO sowie allen Mitgliedern unter Beilage der vorläufigen Tagesordnung sofort mitzuteilen.
(4) Ab der offiziellen Mitteilung des Tagungsortes können alle stimmberechtigten Mitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die AG BGV zu richten sind.
(5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
(6) Kandidaturen sind bis zwei Wochen vor der BGV möglich. Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der BGV selbst noch möglich.
(7) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, erforderlich.
(8) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.
(9) Die AG BGV hat aus den eingereichten Anträgen bis drei Wochen vor der BGV eine Tagesordnung für eine maximal zweitägige BGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden. Die AG BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.
(10) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der BGV um 0 Uhr.
§4 Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
(1) Die BGV ist eine geschlossene Veranstaltung. Gäste sind prinzipiell willkommen, können jedoch individuell durch Mehrheitsbeschluss oder vollständig durch Beschluss mit einer Mehrheit von 70% von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anträge zu behandeln, die gemäß der LDO mit einem Regelwerk „zur Mitgliederversammlung“ eingebracht und abgestimmt wurden. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
(3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens drei ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger als zwei Wochen vor der BGV beigetreten sind, können nicht akkreditiert werden.
(4) Nach der offiziellen Begrüßung sind mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollisten, die aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt.
(5) Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben, und soll außerdem auch vor Ort per Beamer projiziert werden.
(6) Eine digitale Version des Protokolls muss allen Mitgliedern spätestens 24 Stunden nach Ende der BGV zugänglich gemacht werden. Diese Version ist von den Protokollanten innerhalb von längstens 7 Tagen nach dem Ende der BGV in eine maschinenlesbare Form zu bringen; dann muss den Sprechern die Möglichkeit gegeben werden, die niedergeschriebenen Aussagen zu korrigieren, aber nicht zu ergänzen. Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach Ende der BGV von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie je einem Mitglied des LV von der Mehrzahl der auf der BGV vertretenen Landesorganisationen bestätigt und diese Bestätigung zusammen mit der endgültigen Version des Protokolls allen Mitgliedern über Wiki oder Website zugänglich gemacht werden.
(7) Sind zu einem Gegenstand mehrere Anträge gestellt ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Vor jeder Abstimmung kann Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden, dem stattzugeben ist, wenn er von mindestens 10% der zu diesem Zeitpunkt für diese Versammlung akkreditierten Mitglieder unterstützt wird. Details über den Wahlmodus regelt die Wahlordnung.
(8) Die Tagesordnung besteht aus fünf Hauptpunkten:
- 1. Begrüßung
- 2. Bestimmung der Moderatoren und Protokollisten
- 3. Verlesung und Abstimmung der Tagesordnung
- 4. Hauptteil
- 5. Verabschiedung
Der Hauptteil besteht aus beliebig vielen Unterpunkten. Darüber ist in Punkt 3 abzustimmen, vor der Abstimmung kann Antrag auf Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte gestellt werden. Der Moderator hat in der Folge die Verantwortung für die Einhaltung der Tagesordnung. Die nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist durch Mehrheitsbeschluss der BGV möglich.
(9) Zur Abhaltung der BGV wird zu Beginn der BGV eine Versammlungsordnung verabschiedet, die zumindest Regeln zu Wortmeldungen und Formalanträgen festlegt. Sollte (aus welchen Gründen auch immer) keine Versammlungsordnung beschlossen werden, so gilt die Versammlungsordnung der zuletzt abgehaltenen BGV.
§5 Sitzungen
(1) Sitzungen eines Organs können durch jedes Mitglied des Organs einberufen werden, so nicht Satzung oder Geschäftsordnungen anders bestimmen.
(2) Eine Tagesordnung ist durch das einberufende Mitglied anhand der eingebrachten Anträge zu erstellen, jedes Mitglied des Organs kann weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
(3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden. Ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Organs muss hierzu bei jeder Sitzung durch das Organ zum Schriftführer bestimmt werden. Dieses Mitglied hat die Aufgabe, das Protokoll zu führen und bis zur nächsten Sitzung auf einer geeigneten Seite im Wiki zu veröffentlichen. Diese Aufgaben können an eine beliebige Person delegiert werden, die Verantwortung für das Protokoll liegt jedoch beim Schriftführer.
(4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinterlegt werden; zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht, sofern die Sitzung auch nur in Teilen oder zwischen einzelnen Mitgliedern mündlich stattfindet. Tonaufzeichnungen sind im Wiki zu hinterlegen oder zu verlinken. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
- 2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
- 3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
- 4. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher,
- 5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
(5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen.
(6) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern das Protokoll ordnungsgemäß im Wiki eingebracht wurde.
(7) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.
(8) Beschlüsse können als sogenannte Umlaufbeschlüsse auch zwischen Sitzungen stattfinden. Alle Organmitglieder müssen über Umlaufbeschlüsse informiert werden. Sie sind nur gültig, sofern zumindest so viele Organmitglieder mitstimmen, wie für die Beschlussfähigkeit von Sitzungen nötig sind. Umlaufbeschlüsse müssen bei der nächsten Organsitzung im Protokoll angeführt werden und (wie die Beschlüsse in den Sitzungen) auch im Beschlussregister des Organs veröffentlicht werden.
§6 Mitglieder von Organen
(1) Bei Ausfall eines Organmitglieds (durch Rücktritt, Beendigung der Parteimitgliedschaft oder unentschuldigte Abwesenheit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat) ist Ersatz zu berufen. Das Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung.
(2) Nimmt ein Mitglied länger als zwei Monate entschuldigt nicht an Sitzungen teil und erfolgt kein ausreichender Informationsaustausch mit dem restlichen Organ zwischen den Sitzungen statt, so ist eine Vertretung einzusetzen, die Aufgaben und Stimme vorübergehend übernimmt. Das ursprüngliche Mitglied kann jederzeit wieder eingesetzt werden.
(3) Für Vorsitzende eines Organs übernimmt bei Abwesenheit in einer einzelnen Sitzung ein anderes Mitglied die Leitung der Sitzung. Wurden auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt, übernimmt eines dieser Mitglieder nach Reihung bei der Wahl und Anwesenheit.
(4) Wenn auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt wurden, beruft das Organ selbst nach Reihung bei der Wahl sowie Verfügbarkeit die Vertretung. Spezielle Posten innerhalb eines Organs sind mit für diesen Posten bestimmten Vertretern nachzubesetzen.
(5) Sind keine gewählten Vertreter verfügbar beruft das übergeordnete Organ eine Vertretung. Auf Bundesebene ist dies jedenfalls der EBV.
(6) Für einzelne Organe können spezielle Fristen und erweiterte Berufungsweisen festgelegt werden, im Speziellen für Organe der Unterorganisationen.
§7 Bundesvorstand
(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Die BV-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der BWO bestimmt.
(3) Weitere Kandidaten, die bei der Wahl nicht abgelehnt wurden, werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt, so sie dies nicht explizit ablehnen.
§7a Erweiterter Bundesvorstand
(1) Neben den Zusammentreffen des EBVs aus akutem Anlass, dienen die regelmäßigen Quartalssitzungen einem breiteren Austausch der Organe; einer stärkeren Vernetzung und der Nutzung von Synergien.
(2) Die im EBV vertretenen Organvertreter und Beauftragten sind gehalten, sich gegenseitig zumindest in groben Zügen über die Aktivitäten und Pläne, der von ihnen vertretenen Teilorganisation der Piratenpartei zu informieren.
(3) Turnusgemäße EBV-Sitzungen werden zumindest 7 Tage vor dem Sitzungstag einberufen. Anträge sind zumindest 3 Tage vor dem Sitzungstag, entweder per Email dem BV bekannt zu geben oder in das EBV-Sitzungspad einzutragen. Verspätet eingehende Anträge werden allenfalls dann behandelt, wenn eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten EBV-Mitglieder dem zustimmt.
§8 Bundesgeschäftsführung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2–3) gestrichen
(4) Die BGF-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der BWO bestimmt.
(5) gestrichen
(6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
(7) Die BGF hat das Recht, per Beschluss Organmitgliedern den Zugriff auf Mitgliederdaten, Konten und ähnlich sensible Daten zu entziehen, sofern es begründeten Verdacht auf Missbrauch dieser Zugriffsrechte bzw. Daten gibt. Binnen zwei Wochen muss entweder ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden oder die Zugriffsrechte wieder gewährt werden.
§9 Landesorganisationen
(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Inaktiv gestellte LOs/LPs können durch die BGV in einfacher Mehrheit oder den EBV mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimme wieder aktiviert werden. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
Die BGV kann eine Landesorganisation mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen auflösen. Der EBV kann eine Landesorganisation bei Zustimmung der Mehrheit aller seiner Mitglieder auflösen. Zusätzlich kann die Landesgeschäftsordnung die Selbstauflösung einer LO/LP vorsehen oder die LO/LP gemäß §9 (11) vom EBV mit 65% der abgegebenen Stimmen inaktiv gestellt werden. Eine inaktive LO bleibt formal bestehen, ist aber handlungsunfähig bis die Grundvoraussetzungen zur Gründung einer LO/LP erfüllt sind. Der EBV kann mit einer Mehrheit von 65% der abgegebenen Stimmen die LO wieder aktiv stellen, woraufhin eine LGV samt Organwahl analog des Gründungsprozesses abzuhalten ist. Wird dem nicht binnen 30 Tagen statutenkonform nachgekommen, gilt die LO / LP automatisch wieder als inaktiv. Die Inaktivstellung einer LO / LP ist zeitlich nicht begrenzt und kann durch den EBV mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
(2) Jede Landesorganisation hat in ihrem Namen zumindest „Piratenpartei“ und den Namen des Bundeslandes zu führen.
(3) Jede LO hat eine Landes-GO (LGO) auf einer LGV zu bestimmen. Diese hat zumindest die Ämter in der LO inklusive deren Rechte, Pflichten und Berufungsweise festzulegen. Sie darf nicht im Widerspruch zu Satzung oder Bundesgeschäftsordnungen stehen.
(4) Die Einberufung und Abhaltung einer LGV erfolgt entsprechend der Bestimmungen zur BGV in dieser BGO, so in der LGO nichts abweichendes festgelegt wird.
(5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einer Landesgeneralversammlung beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die aufgrund der Wahlen nächstgereihte Person nach. Gibt es aufgrund der Wahlen keine Reihung, steht kein gewählter Kandidat mehr für die Nachrückung zur Verfügung oder wird auf der Landesgeneralversammlung kein Abgesandter entsendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
- 1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
- 2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
- 3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),
- 4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
- 5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
- 6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
- 7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
- 8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
- 9. Führung eines eigenen Logos,
- 10. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).
(7) Die LOs übernehmen die Verwaltung und Koordination der ihr zugehörigen Mitglieder.
(8) Die LOs haben Organen der BO sowie der BGV auf Verlangen umfassend zu berichten. Die Kasse der LO ist der BGF offenzulegen. Eine Rechnungsprüfung der Kasse der LO ist vor der LGV durchführen zu lassen. Sofern möglich soll sie durch Mitglieder anderer LOs durchgeführt werden.
(9) Bundesweite Aktionen sind mit der BO zu koordinieren. Die Designrichtlinien und „Corporate Identity“ der BO sind einzuhalten.
(10) Zusätzlich können regionale Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen und einer Bestätigung durch die BGF durch mindestens zehn Piraten einberufen werden. Diese Mitgliederversammlungen können regionale Wahllisten erstellen und die Region betreffende Beschlüsse fassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung oder der BGO stehen. Beschlüsse regionaler Mitgliederversammlungen können von einer Mitgliederversammlung einer höheren Ordnung abgeändert werden. Die BGV ist die Mitgliederversammlung höchster Ordnung.
(11) Ist eine LO / LP mit der Abhaltung der statutengemäßen Landesgeneralversammlung in Verzug und werden trotz Aufforderung durch den BV, mehr als 2 Monate keine Sitzungsprotokolle des LV veröffentlicht und/oder reagiert der LV trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung länger als 1 Monat nicht auf Schreiben des BV oder der BGF – und ist keine andere Abhilfe, etwa gemäß §13 (8) der Satzung möglich – so kann sowohl die BGV wie der EBV die LO / LP mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen für inaktiv erklären. Dies hat zur Folge, dass die alleinige Zuständigkeit für Angelegenheiten der LO / LP bis zur Reaktivierung auf die Bundespartei übergeht und etwaige noch vorhandene Organstellungen in der der LO / LP verfallen. Hat seit 6 Monaten nachweislich kein Kontakt zum LV stattgefunden und sind auch andere Aktivierungsversuche gescheitert, hat die BGF (soweit möglich) die Verbindlichkeiten der LO / LP zu prüfen und eine EBV Sitzung ist einzuberufen. Ist durch die Inaktivstellung der LO / LP Schaden für die Bundespartei zu erwarten, ist die LO / LP durch den EBV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufzulösen. Ist kein Schaden zu erwarten, gilt die LO/LP auch ohne Beschluss automatisch als inaktiv.
(12) Der Landessprecher (LAS) koordiniert die Tätigkeit der Bundespartei in dem jeweiligen Bundesland und ist insbesondere angehalten, Neumitglieder zu werben, zu betreuen und auf die Gründung oder Neuaktivierung einer Landesorganisation hinzuarbeiten. Der LAS berichtet zumindest monatlich dem BV. Dem LAS kann durch BV & BGF Zugang und Verantwortung über Kommunikationskanäle der Piratenpartei überlassen werden, das beinhaltet SocialMedia, Emailverteiler etc...; Dem LAS ist es aber ausdrücklich untersagt ohne Genehmigung durch den BV weitere Kanäle zu schaffen. Weitere Befugnisse – etwa die einer LO oder das Tätigen von Ausgaben ohne vorherige Genehmigung durch die BGF – hat ein LAS ausdrücklich nicht. Die Funktion des LAS endet mit der Gründung / Neuaktivierung einer LO im Bundesland, der Rücklegung der Funktion an den BV oder mit der Abberufung durch den BV.
§10 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen sind spezielle Crews. Für sie gelten prinzipiell dieselben Anforderungen, Pflichten und Rechte wie für Crews, ergänzt um die folgenden Bestimmungen.
(2) Arbeitsgruppen sollen sich online treffen oder zumindest Online-Anbindung gewährleisten, um die Mitarbeit von Piraten aus allen Regionen zu ermöglichen.
(3) Inhaltliche Arbeitsgruppen sollen sich besonders der thematischen Arbeit zu bestimmten Bereichen widmen. Dies umfasst die Sammlung von Informationen, Auflistung und Bewertung von Argumenten sowie die Erstellung von Programmanträgen. Das inhaltliche Material soll möglichst übersichtlich und gut aufbereitet im Wiki abgelegt werden.
(4) Inhaltliche Arbeitsgruppen können zu klar definierten Themenbereichen Themensprecher nominieren. Diese Nominierten können dann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV zur Außenvertretung in diesem Themenbereich ermächtigt werden. (Dies heißt nicht, dass Themensprecher zwingend von Arbeitsgruppen nominiert werden müssen; BV bzw. LV können natürlich auch unabhängig von Arbeitsgruppen Außenvertretungsberechtigungen vergeben.)
(5) Operative Arbeitsgruppen behandeln Aufgabenstellungen wie die Wartung der technischen Infrastruktur, der Online-Tools, Medien- und Eventbetreuung etc. Diese Tätigkeiten erfolgen in enger Kooperation mit BGF und LV.
(6) Operative Arbeitsgruppen werden durch die BGF oder ggf. durch den zuständige LV legitimiert. Die jeweiligen Geschäftsführungen haben im Interesse einer möglichst umfassenden Aufrechterhaltung notwendiger operativer Tätigkeiten das Recht, einzelne Personen aus operativen AGn auszuschließen oder die AG aufzulösen, sofern ein grober Verstoß gegen Satzung, Geschäftsordnungen oder Beschlüsse vorliegt. Gegen diese Entscheidungen kann beim SG Einspruch erhoben werden.
§11 Abhaltung von digitalen Abstimmungen
(1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.
§12 Misstrauensantrag
(1) Ein Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn der Beschluss gemäß Liquid-Democracy-Ordnung verbindlich ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung des Misstrauensantrags abgeschlossen sein.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Misstrauensantrag zu initiieren. Details zur ordnungsgemäßen Einbringung und Abstimmung regelt die Liquid-Democracy-Ordnung.
§13 Parteiprogramm
(1) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der Piratenpartei Österreichs müssen der Umsetzung des Parteiprogramms oder sonstiger direkter Beschlüsse der Basis dienen.
§14 Transparenz
(1) Die Piratenpartei Österreichs verpflichtet sich ausdrücklich dem Prinzip der Transparenz.
(2) Personenbezogene Daten hingegen wollen wir grundsätzlich schützen.
(3) Forenbereiche, Pads sowie andere Kommunikationsplattformen von Organen der Partei müssen öffentlich einsehbar sein, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthalten. Ebenso müssen auch alle Sitzungen und Treffen von Organen der Piratenpartei öffentlich, nachvollziehbar und aufzeichenbar sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich explizit persönliche Mitteilungen und Bereiche, die unter Datenschutz stehende Personenangelegenheiten betreffen.
§15 gestrichen
§16 Wahlantritt
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung „PIRAT“ zu Wahlen an.
(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.
§17 Crews
(1) Crews sind sich selbst organisierende Einheiten der Piratenpartei. Sie dienen vor allem der sozialen Vernetzung, der Konsensfindung sowie der Weitergabe von Wissen an neue Mitglieder. Crews sind keine Organe der Piratenpartei.
(2) Die Gründung einer Crew erfolgt ebenso wie die Auflösung ohne Formalitäten. Die Gründung einer Crew kann durch jedes Mitglied der Piratenpartei Österreichs erfolgen.
(3) Eine Crew umfasst mindestens zwei Mitglieder. Die Crewgröße sollte möglichst derart sein, dass man noch gut ein gemeinsames Gespräch führen kann. Wenn es dauerhaft zuviele Mitglieder dafür werden, teilt sich die Crew in zwei neue auf. Wenn es dauerhaft zuwenige Mitglieder werden, löst sich die Crew auf oder verschmilzt mit einer anderen.
(4) Jede Crew hat (nach Möglichkeit) einen fixen Treffpunkt für regelmäßige Crewtreffen an einem öffentlichen Ort (z. B. Bar, Café, IRC-Channel, Mumble-Raum, …). Sie trifft sich, so oft die Mitglieder es für richtig halten, mindestens aber einmal im Monat. Eine Crew kann sich (unabhängig von den LO-Zugehörigkeiten ihrer Mitglieder) einer LO zuordnen, muss dies aber nicht tun.
(5) Jede Crew gibt sich einen Namen.
(6) Wenn Entscheidungen anstehen, sollte möglichst ein Konsens der ganzen Crew erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, entscheidet die Mehrheit. Die Minderheit trägt dann entweder die Mehrheitsentscheidung vollinhaltlich mit oder gründet eine neue Crew.
(7) Jede Crew wählt eine Person für Koordination, die Treffen organisiert und moderiert sowie die Crew nach außen vertritt, und eine für Orientierung, die neue Crewmitglieder betreut und für die Orientierung der Crewarbeit an Statuten und Parteiprogramm verantwortlich ist. Beide haben keinerlei Entscheidungsgewalt und können jederzeit abgewählt werden.
(8) Die Crew muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs regelmäßig zugänglich machen. Jede Crew pflegt eine Seite im Wiki, auf der zumindest Name und Beschreibung der Crew, die Namen der Mitglieder, Zugehörigkeit zu einer LO, der Treffpunkt und die Termine der Crewtreffen verzeichnet sind. Die Verantwortung hierfür obliegt der mit Orientierung betrauten Person.
(9) Crews können bei der BGF oder ggf. beim zuständigen LV um Zuteilung allgemeiner Mittel ansuchen. Dies inkludiert etwa Flyer, Infrastruktur für Infostände oder sonstige Sachmittel, aber auch Geldmittel zur Finanzierung von Aktivitäten. Außenwirksame Aktionen abseits von Veranstaltungen zur Information oder Mitgliederwerbung bedürfen der Genehmigung durch BV oder ggf. durch den zuständigen LV.
(10) Zu Wahlkampfzeiten sind Crews dazu angehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten personell und/oder thematisch die Wahlkampfaktivitäten zu unterstützen, wobei dies in Absprache mit dem jeweiligen Wahlkampfteam zu geschehen hat.
(11) Die Crew kann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV aufgelöst werden, wenn sie binnen zwei Monaten keine Aktivitäten zeigt, ihren Pflichten (z. B. der Informationspflicht gemäß (8)) nicht nachkommt oder außenwirksame Aktionen setzt, zu der sie nicht befugt ist. Gegen diese Auflösung von außen kann beim SG Einspruch erhoben werden.
(12) Neue Mitglieder sind herzlich eingeladen, zu Crewtreffen zu kommen.
§18 Transparente Basisdemokratie
(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß Satzung §22 ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
(2) Bei Annahme eines solchen Antrages ist dieser auf der Website der Bundespartei an gut auffindbarer Stelle zu publizieren. Verantwortlich für die Publikation ist die Bundesgeschäftsführung.
§19 Gefahr im Verzug
(1) Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind, der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden.
§20 Zuständigkeiten und Grundsätze in der Außenvertretung
(1) Die für die Außenvertretung zuständigen Organe, Organmitglieder und Mandatare der verschiedenen Parteiebenen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Statuten, das Programm und die Mitgliederbeschlüsse zu beachten und zu vertreten.
(2) Die Wahrnehmung der Außenvertretung obliegt den dafür zuständigen Organen der jeweiligen Ebene. So betrifft die Zuständigkeit des BV, die Bundes-, Europa- und internationale Politik; die Zuständigkeit eines LV, die Landespolitik etc.
(3) Regionale Gliederungen haben auf ihren Medienpräsenzen vor allem regionale Themen aufzuarbeiten. Äußern sie sich dabei zu überregionalen Themen, so ist vorzugsweise ein regionaler Bezug herzustellen. Auf jeden Fall ist dabei jedoch darauf zu achten, dass sich die regionale Außenvertretung inhaltlich an der Außenvertretung der Bundespartei orientiert und insbesondere nicht zur Programmatik und Beschlusslage der Bundespartei in Konkurrenz tritt.
(4) Bundesweite Medienpräsenzen haben vor allem bundes-, europa- und internationale politische Themen aufzuarbeiten. Äußern sie sich zu regionalen Themen, ist vorzugsweise ein bundespolitischer Bezug herzustellen. Auf jeden Fall ist dabei jedoch darauf zu achten, dass sich die Außenvertretung der Bundespartei inhaltlich an der Außenvertretung der jeweiligen Regionalpartei orientiert und insbesondere nicht zur Programmatik und Beschlusslage der Regionalpartei in Konkurrenz tritt.
(5) Um sicherzustellen, dass Medienpräsenzen und insbesondere social-media Accounts der Piratenpartei Österreichs, ihrer Landesparteien, Landesorganisationen und sonstiger Gliederungen nicht in fremde Hände geraten, ist dafür Sorge zu tragen, dass immer mehrere Personen dort über Zugangsdaten und Administrationsrechte verfügen. Zudem hat auch immer mindestens ein Mitglied der Bundesgeschäftsführung über einen solchen Zugang zu verfügen, um notfalls eingreifen zu können, damit eine Präsenz nicht außer Kontrolle gerät.
Last Page Edit: PeterTheOne 10.12.2022
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