BGV2019-01/Anträge

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Da es sich um eine BGV nach §19 BGO handelt, sind keine Anträge zugelassen, die sich nicht ausschließlich um das Thema "Antritt der Piratenpartei Österreichs zur Nationalratswahl 2019" handelt. Einbringung diesbezüglicher Anträge sind ausnahmsweise bis zum TOP "Einbringung & Verlesen der Anträge" zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

Wahlkooperation mit der Partei "DIE GRÜNEN – DIE GRÜNE ALTERNATIVE (GRÜNE)" nach § 16 Abs. 2 BGO

Antrag

1) Die Piratenpartei Österreichs beschließt ihre Kandidatinnen und Kandidaten auf der Bundesliste der Partei „DIE GRÜNEN – DIE GRÜNE ALTERNATIVE (GRÜNE)“ zur Nationalratswahl am 2019-09-29 zu unterstützen. Daher erteilt die BGV der Piratenpartei Österreichs nach § 8 der Satzung gemäß § 16 Abs. 2 BGO die Genehmigung, eine Wahlkooperation mit der Partei „DIE GRÜNEN – DIE GRÜNE ALTERNATIVE (GRÜNE)“ einzugehen. (70 % Zustimmung notwendig)

2) Nach § 16 Abs. 2 BGO betraut die BGV die Bundesgeschäftsführung damit, diese Wahlkooperation in transparenter Weise auszuverhandeln und ermächtigt den Erweiterten Bundesvorstand, den konkreten Wortlaut hierzu zu beschließen.

3) Die Piratenpartei Österreichs sieht von einem eigenständigen Antritt zur Nationalratswahl 2019 ab.

4) Die Piratenpartei Österreichs beschließt, dass die auf Listenplatz 10 kandierende Person auf der Bundeswahlliste der Partei „DIE GRÜNEN – DIE GRÜNE ALTERNATIVE (GRÜNE)“ im Sinne des § 7 BWO als erste Kandidatin der Piratenpartei Österreichs zu zählen ist und eventuelle weitere von der BGV unterstütze Solikandidaturen auf späteren Listeplätzen im Sinne des § 7 BWO und § 7 Abs. 4 BWO als weitere Listenplätze zu werten sind.

Erläuterungen

§ 8 der Satzung sagt, dass Wahlplattformen nur von der BGV beschlossen werden können, daher ist dieser Antrag nötig.

Die Unterstützung für die Kandidatinnen und Kandidaten kommt daher, dass neben Maria Chlastak auf Listenplatz 10 eventuell auch Solikandidaturen auf weiter hinten liegenden Listenplätzen erfolgen, für diese ist ohnehin in der Tagesordnung ein Kandidatengrillen vorgesehen.

§ 16 Abs. 2 BGO sagt, dass vor der Kooperation eine Genehmigung durch die BGV (mit notwendiger 70%-iger Zustimmung) für eine Kooperation erfolgen muss.

§ 16 Abs. 2 BGO sagt weiters, dass eine Kooperation transparent vorberreitet und durchgeführt werden muss, daher die Erinnerung daran in Abs. 2 Da die Kooperationsvereinbahrung vor allem finanzielle Teile behandeln wird, neben kleinerer Fragen wie dem CI (Verwendung beider Logos?), wird die BGF mit der konkreten Ausverhandlung betraut. Um dennoch eine möglichst große Einbindung zu gewährleisten, soll der EBV über die Genehmigung eine Mitwirkungsmöglichkeit erhalten. Von einem Beschluss im Liquid wird abgesehen, da dafür die Fristenläufe für den kurzfristig stattfindenden Wahlkampf zu knapp sind.

Eine Kooperation mit den Grünen und ein eigenständiger Wahlantritt schließen sich gegenseitig aus. Einerseits dürfen bei den Grünen nur jene Menschen kandidieren, die nicht Teil einer anderen wahlwerbenden Gruppierung sind, und andererseits wäre es auch unvorteilhaft, da man sich so gegenseitig Stimmen wegnehmen würde, die unsere Kandidatinnen und Kandidaten durchaus benötigen könnten.


Wahlkampf Darlehen

Antrag

Die Piratenpartei Österreichs betraut die Bundesgeschäftsführung damit kurzfristig über Darlehen zu verhandeln und diese ggf. aufzunehmen.

Erläuterungen

Über die konkrete Ausgestaltung der Kooperation wird verhandelt, die Piratenpartei benötigt aber für den Wahlkampf kurzfristig Kapital, dass ggf. durch die Aufnahme von (Überbrückungs-)Darlehens sichergestellt werden soll. Die Darlehen sollen durch die Wahlkostenrückerstattung bzw. Wahlkampfbudgets von den Grünen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden.

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