BGV2012-02/Anträge/Tagesordnung 7

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Andere Themen Satzung und GO (11 Anträge, 6 Satzungsanträge)

Satzungsänderungsantrag 34: Änderung der Abkürzung „PPÖ“ -> „Piraten“

Initiative 44 von Vilinthril

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs – Die Piraten“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werde.


Begründung
Der Namenszusatz „die Piraten“ sowie die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ werden aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin Namensbestandteil bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um den Namenszusatz „die Piraten“ sowie um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

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Initiative 45 von Vilinthril

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werden.


Begründung
Die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ wird aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin der Name unserer Partei bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

Dies ist ein Alternativantrag, bei dem der Vollname der Partei gleich bleibt und nur die Kurzform von „PPÖ“ zu „(die) Piraten“ geändert wird.

Antwort auf Anregung „Achtung bei Bezeichnung auf Wahlzettel“: Das ist in einer separaten Initative bereits berücksichtigt: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/46.html

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Satzungsänderungsantrag 222: Satzungsbestimmung zur Veröffentlichung der Satzung

Initiative 404 von MoD

Antrag auf Beschluss folgender Satzungsbestimmung auf der nächsten BGV:

§... - Veröffentlichung und Hinterlegung von Satzung und Geschäftsordnungen

(1) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnungen sind möglichst ohne Verzug einzuarbeiten. Die aktualisierte Version ist sodann in physischer Form auszudrucken und von allen Mitgliedern des BV zu unterschreiben.

(2) Diese authentische Version der Satzung ist von der Bundesgeschäftsführung in physischer Form ....(ORT)...... zu hinterlegen. Im Internet ist diese aktuelle und unterfertigte Fassung eingescannt unter der URL .... zu veröffentlichen.

Die physisch hinterlegte und unterfertigte Version genießt die Vermutung der Gültigkeit.


Begründung
Die Satzung muss laut Parteiengesetz in einer periodischen Druckschrift abgedruckt und beim Innenministerium hinterlegt werden.

Diese Vorschrift ist jedoch nur eine Publizitätsnorm, aber keine Voraussetzung für die interne Gültigkeit der Satzung. Es ist schon öfter vorgekommen, dass die Veröffentlichung erst Wochen nach dem Beschluss erfolgt ist. In dieser Zeit besteht Rechtsunsicherheit

Außerdem hat die Partei ein eigenes Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Gültigkeit der Satzung.

Es sollten nicht unterschiedliche Satzungen im Internet herumgeistern.

Die Tatsache, dass die Satzung an verschiedenen Orten im Internet liegt und oft Verwirrung herrscht, was jetzt die authentische Version ist, muss geändert werden.

Diese Versionen sind nicht immer übereinstimmend und bei Unklarheiten müsste jedesmal das Protokoll eingesehen werden, welches auch nicht in fälschungssicherer Form aufbewahrt ist.

Schon kleine Änderungen können den Bedeutungsgehalt ändern und würden kaum auffallen.

Ich bitte um Vorschläge wo die Dokumente hinterlegt werden sollen (Absatz 2).

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Satzungsänderungsantrag 230: Änderung Taskforces -> Arbeitsgruppen

Initiative 414 von Romario

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden.


Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Anmerkung: Unterscheidung operativ/inhaltlich als eigene Initiative eingebracht.

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Initiative 415 von Romario

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Taskforces (TF) und Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und Taskforces zu operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs und TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung, die inhaltliche TFs betreffen, durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden. Falls bisher sowohl inhaltliche als auch operative Taskforces gemeint waren, sollen entsprechnde Passagen mit "und Arbeitsgruppen"/ "und AGs" oder "oder Arbeitsgruppe"/"oder AG" sinngemäß und grammatisch richtig erweitert werden.


Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Wenn man aber unbedingt an diesem Begriff festhalten möchte, so plädiere ich dafür ihn nur für operative TFs zu verwenden, um diese besser von inhaltlichen TFs unterscheiden zu können.

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Satzungsänderungsantrag 409: LPT -> LGV

Initiative 756 von Vilinthril

Die BGV möge beschließen, dass in Satzung und Bundesgeschäftsordnung alle Erwähnungen von Landesparteitag bzw. LPT durch Landesgeneralversammlung bzw. LGV angepasst werden.


Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs zu vereinheitlichen; wenn es auf Bundesebene GV heißt, sollte es auch auf Landesebene GV heißen. (Vor allem, weil es ja keine Landesparteien gibt, ist die Bezeichnung „LPT“ IMHO widersinnig.)

Antwort auf Anregung „Änderung der Erklärung“: Danke, mein Fehler, ich war damals ja noch nicht dabei. :)

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Initiative 764 von antha

In sämtlichen Regelwerken der Piratenpartei Österreichs möge die Bezeichnung LPT verwendet werden. Sofern sich die Bezeichnung LGV noch in einem der Regelwerke findet, möge diese in LPT abgeändert werden.


Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs entsprechend der Abstimmungsergebnisse der GV 2011 in Linz zu vereinheitlichen.

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Satzungsänderungsantrag 1014: Erwirken geheimer Abstimmungen

Initiative 2014 von Marcus Grimas

§ 6. Allgemeine Regelungen

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.

soll ergänzt werden durch Absatz (8), die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird um 1 erhöht

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern als geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Begründung
Bei Personenwahlen und kritischen Themen wie Minderheitenthemen ist eine geheime Wahl auf Verlangen von Mitgliedern zu ermöglichen, selbst wenn eine Mehrheit dies offen abstimmen würde und dafür eine Mehrheit existiert. Das persönliche Recht des Wahlgeheimnisses und daran gebunde persönliche Ausübgung des Stimmrechtes ist über ein mehrheitliches Interesse zur offenen Abstimmung zu

Initiative 2110 von lava

Die BGV möge beschließen, der Bundessatzung in §6 folgenden Text als neuen Absatz hinzuzufügen:

(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder als geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Begründung
Der Originalantrag sieht 3 Personen vor. Das sind bei größeren Versammlungen oder in LiquidFeedback sehr wenige. 10% wäre außerdem mit GO-Antrag 2051 von MoD konsistent.


Satzungsänderungsantrag 1028: Hinterlegung der Satzung.

Initiative 2028 von Marcus Grimas

Satzungsänderungsantrag § 18 - Übergangsbestimmungen

aktuell: (5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, der Bundessprecher „Bundesvorstandsvorsitzender“, sowie ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF. Ebenso treten die Funktionen als Bundessprecherstellvertreter erst dann in Kraft. neu:

(5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF.
Begründung



Geschäftsordnungsänderungsantrag 217: Entsendung in den Länderrat

Initiative 394 von Robert 'Menodoros' Kasper

Die Bundesgeschäftsordnung soll in §9(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Neuer Text

  • (5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einem Landesparteitag beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die aufgrund der Wahlen nächstgereihte Person nach. Gibt es aufgrund der Wahlen keine Reihung, steht kein gewählter Kandidat mehr für die Nachrückung zur Verfügung oder wird am Landesparteitag kein Abgesandter entsendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.


Begründung
Der bisherige Inhalt des Absatzes ist nicht eindeutig bzw. fehlerhaft. Es gibt keinen Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Nachrückung bei einem Rücktritt ist nicht geregelt. Das führt zu Problemen bzw. Diskussionen wie kürzlich in der LO Wien.

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Initiative 2089 von PiratPapaJoe

Antrag:zu BGO § 9. Landesorganisationen (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der LGV beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Ändern von §9 (5) auf

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der Gründungsveranstaltung oder LPT beschlossen. Es ist möglich mehrere Kandidaten zu wählen. Die Ernennung der jeweiligen stimmberechtigten Vertretung aus den Kandidaten erfolgt dann durch den LV. **


Begründung
Ein Länderrat, sollte ab Organisations-existenz vorhanden sein. Der Vorsitzende wurde abgeschafft. Bei Ausfällen, Urlauben, sonstigen Vorfällen verliert die LO nicht das Stimmrecht, sondern der LV kann eine andere, ebenso gewählte Person bestimmen.**




Geschäftsordnungsänderungsantrag 1010: Dezentrale BGV

Initiative 2010 von Wolf

"Die PPÖ soll ein Konzept für eine "dezentrale Bundesgeneralversammlung" ausarbeiten und testen um auch Menschen eine Stimme zu geben die vor allem offline sind."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.
Begründung



Geschäftsordnungsänderungsantrag 1026: Verteilte Generalversammlungen

Initiative 2026 von Marcus Grimas

zu "Verteilte Generalversammlungen"

§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung

Änderung Absatz 2 und neue Absätze 3 + 4 (nachfolgende Absätze werden neu nummeriert):

  • (2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Abhaltung einer BGV als Haupt- oder Nebenaustragungsort einreichen. Die Entscheidung über den Hauptaustragungsort und die Nebenaustragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen.
  • (3) Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Als Voraussetzung zur Auszählung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen an einem Austragungsort sind mindestens 3 Stimmabgaben erforderlich.
  • (4) Ab der offiziellen Mitteilung der Tagungsorte können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.

Zusatz zum bisherigen Absatz (6)

Alt:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.

Neu:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden. Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung

Neu Abs. 4

  • (4) Nach der offiziellen Begrüßung sind am Haupt-Austragungsort mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollisten, die vorzugsweise aus einer Internationalen Piratenorganisation, oder aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung.


Begründung



Geschäftsordnungsänderungsantrag 1046: Antragskommission - UN-Charta, etc.

Initiative 2046 von DiDiogenes

Task-Forces, die mit der Durchführung zur Planung von BGV, LGV, LPT betraut sind, haben das Recht, aber nicht die Pflicht, Anträge, die gegen UN-Charta, EU-Grundwerte, österreichische Verfassung oder PPÖ-Bundessatzung zu verstoßen scheinen, an den Antragsteller zur Überdenkung zurückzuverweisen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat aber das Recht, mittels einer Art „Beharrungsbeschluss“ die Behandlung seines Antrages zu erzwingen oder einen Antrag in kurzer Frist zu modifizieren.
Begründung
wenn offensichtlich unzulässige Anträge ausgeschieden werden, können die anderen Anträge besser diskutiert werden, da für sie mehr Zeit zur Verfügung steht.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1064: Schriftführer bei Organsitzungen

Initiative 2064 von defnordic


Antrag


Änderung BGO §5

Die Absätze (3) und (5) sollen folgendermaßen geändert werden:

Alter Text:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern im nächsten Protokoll darauf verwiesen wird.
  • (6) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.

Zu:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden. Ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Organs muss hierzu bei jeder Sitzung durch das Organ zum Schriftführer bestimmt werden. Dieses Mitglied hat die Aufgabe, das Protokoll zu führen und bis zur nächsten Sitzung auf einer geeigneten Seite im Wiki zu veröffentlichen. Diese Aufgaben können an eine beliebige Person delegiert werden, die Verantwortung für das Protokoll liegt jedoch beim Schriftführer.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinteregt werden, zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher,
  6. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen.
  • (6) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern das Protokoll ordnungsgemäß im Wiki eingebracht wurde.
  • (7) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.


Begründung