BGV2012-02/Anträge/Tagesordnung 3

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SGO, Ausschluss- und Misstrauensantrag (7 Anträge, 7 Satzungsanträge)

Geschäftsordnungsänderungsantrag 417: Neue Schiedsgerichtsordnung

Initiative 771 von Franz, ipitimp, Vilinthril,

Die BGV möge die folgenden Änderungen an Satzung und BGO beschließen sowie die folgende SGO beschließen, welche die alte SGO vollinhaltlich ersetzt:


Schiedsgerichtsordnung

§ 1. Grundlagen

  • (1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Instanzen, dem Länderschiedsgericht (LSG) und dem Bundesschiedsgericht (BSG).
  • (2) Das Länderschiedsgericht bildet die erste Instanz, das Bundesschiedsgericht die Berufungsinstanz.
  • (3) Befangenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
  • (4) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
  • (5) Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.
  • (6) Die Schiedrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
  • (7) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
  • (8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird.


§ 2. Zusammensetzung

  • (1) Die Mitglieder des BSG werden auf der BGV gemäß der BWO gewählt. Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern BSR aus dem BSG ausscheiden. Wenn der Vorsitzende des BSG aus dem BSG ausscheidet, ist gemäß Ziffer 3 ein neuer Vorsitzender des BSG zu bestimmen.
  • (2) Sollte die Anzahl der Mitglieder des BSG unter die von der BGV beschlossene fallen, ernennt der EBV bis zur nächsten BGV interimistische BSR.
  • (3) Die BSR bestimmen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden des BSG. Kommen die BSR zu keiner Einigung, so ist der bei der Wahl auf der BGV Erstgereihte der Vorsitzende des BSG.
  • (4) Jede LO wählt gemäß ihrer LGO einen LSR als Mitglied des LSG. Enthält die LGO keinen expliziten Paragraphen zur Wahl des LSR, so ist dieser auf der LGV gemäß der BWO oder LWO zu wählen. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern der LSR aus dem LSG ausscheidet. Ist für eine LO kein LSR gewählt bzw. kein Nachrücker verfügbar und besteht keine andere Regelung in der LGO, so kann der LV interimistisch bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen LSR bestimmen.
  • (5) Mit der Wahl zum BSR erlischt eine eventuelle Funktion als LSR. Amtierende BSR können nicht zum LSR gewählt werden, ohne ihre Funktion als BSR zurückzulegen.
  • (6) Das LSG bildet eine Grundmenge von Schiedsrichtern, aus denen für die erstinstanzliche Behandlung eines Antrags gemäß § 3 ein Senat bestimmt wird.


§ 3. Einberufung

  • (1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch jedes Parteimitglied schriftlich an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG erfolgen.
  • (2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner), sofern es sich um ein Streitverfahren handelt; klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • (3) Der Vorsitzende des BSG hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
  • (4) Der Vorsitzende des BSG beruft zufällig aus den Mitgliedern des LSG einen Senat für die erstinstanzliche Behandlung des Antrags; ein Senat besteht aus drei Mitgliedern. Die zufälligen Auswahl muss transparent und vor Zeugen stattfinden.
  • (5) Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen.
  • (6) Bei der Einberufung ist jedem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses setzt sich zusammen aus LSG/BSG und dem Einreichdatum, erforderlichenfalls mit dem Zusatz einer Litera.
  • (7) Können keine drei Mitglieder zu einem Senat berufen werden, ist ein Senat mit einem oder zwei Mitgliedern einzuberufen.
  • (8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.


§ 4. Verfahrensbestimmungen

  • (1) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen finden mindestens alle vier Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit allen beteiligten Streitparteien eine anderslautende Übereinkunft.
  • (2) Jede Streitpartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen zwei Wochen) eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Das Verfahren ist außerdem unter Berücksichtigung des Datenschutzes allen Parteimitgliedern kundzutun.
  • (3) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.
  • (4) Sitzungen des Schiedsgerichts sind zumindest für die Streitparteien zugänglich und nach Möglichkeit öffentlich, z. B. über Mumble, abzuhalten. Streitparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
  • (5) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • (6) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.
  • (7) Zustellungen per E-Mail sind zulässig, sofern die jeweilige Streitpartei keinen begründeten Einwand erhebt.
  • (8) Streitparteien können vor dem Bundesschiedsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Länderschiedsgerichts erheben. Eine Berufung erfolgt schriftlich binnen angemessener, vom Länderschiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen einer Woche) ab erstinstanzlicher Urteilsverkündung durch die berufende Streitpartei an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG. Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG.
  • (9) Eine Berufung gegen ein Urteil des Bundesschiedsgerichts ist (unbeschadet der Beschlussfassungskompetenz anderer Parteiorgane) nicht möglich.


§ 5. Verfahrensarten

§ 5.1 Streitverfahren

  • (1) Streitverfahren ist jede an das Schiedsgericht herangetragene Auseinandersetzung zwischen Piraten und Nicht-Piraten, zwischen Piraten oder zwischen Piraten und Organen der Piratenpartei, die nicht vom Schiedsgericht als Prüfung von Parteibeschlüssen oder Auslegung von Parteidokumenten im Sinne dieser SGO betrachtet wird. Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.
  • (2) Streitparteien in Streitverfahren sind alle Personen mit nachgewiesenem rechtlichen Interesse am Streitgegenstand, die dem Verfahren beitreten wollen. Das Schiedsgericht hat sich um Verständigung potenzieller Streitparteien zu bemühen.
  • (3) Antragsteller tragen die Beweislast, Dies gilt sinngemäß für jeden verfahrensimmanenten Antrag.
  • (4) Das Schiedsgericht kann in seinem Urteil, aber auch bereits während des Verfahrens angemessene Verfügungen betreffs der Streitparteien festlegen. Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.
  • (5) Das Urteil in einem Streitverfahren erlangt erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen

  • (1) Parteimitglieder können sie betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Die Betroffenheit eines Parteimitglieds beurteilt das Schiedsgericht. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
  • (2) Das beschlussfassende Organ hat Parteistellung und muss bei sonstigem Verfall seiner Parteirechte binnen angemessener Frist nach Aufforderung durch das Schiedsgericht sowohl eine begründete Stellungnahme als auch einen informierten Verfahrensvertreter samt Kontaktdaten bekannt geben.
  • (3) Bis zum Beschluss eines erstinstanzlichen Urteils gilt der zu prüfende Parteibeschluss. Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.3 Auslegung von Parteidokumenten

  • (1) Parteidokumente iSd SGO sind die Satzung, Geschäftsordnungen sowie jegliche sonstige schriftliche Organisationsvorschriften. Programmbestandteile gelten nicht als Parteidokumente iSd SGO.
  • (2) Parteimitglieder können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen. Das Schiedsgericht kann Auslegungsanträge von Parteimitgliedern ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen.
  • (3) Parteiorgane können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen.
  • (4) Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 6. Verfahrensdauer

  • (1) Erstinstanzliche Verfahren haben zum Ziel, möglichst rasch ein Urteil herbeizuführen. Deswegen gilt hier eine maximale Verfahrensdauer von vier Wochen.
  • (2) Berufungsverfahren sollen eine höhere Gewichtung haben und haben aufgrund der intensiveren Untersuchung eine maximale Verfahrensdauer von drei Monaten.
  • (3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.
  • (4) Wird beim LSG die maximale Verfahrendauer überschritten, so kann das BSG eine Auflösung des Senats und eine Neueinberufung durchführen.
  • (5) Sollte die Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens überschritten werden, kann der EBV die inaktiven BSR des Amtes entheben, falls diese nach Ermessen des EBV unerreichbar sind und es ihrerseits keine erklärende Stellungnahme gibt. Ob eine Stellungnahme ausreicht, liegt ebenfalls im Ermessen des EBV.


BGO § 2. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.


Neuer Text

(gestrichen – wird in der Schiedsgerichtsordnung unter § 5.1 geregelt)


Satzung § 4. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Neuer Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alter Text

  • (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt. Sie dürfen weder BV, BGF, LR, EBV oder einem LV angehören. Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten. Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
  • (2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
  • (3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
  • (4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO.
  • (5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.


Neuer Text

  • (1) Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Schiedsgerichts.
  • (2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
  • (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
  • (4) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters. Details regelt die SGO.
  • (5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.


Begründung
Komplettüberarbeitung der SGO durch Franz, ipitimp und Vilinthril, mit zusätzlichem Input von gigi und attx

Ausschluss sollte besser das SG regeln. Rest selbsterklärende Anpassungen, bitte ggf. im Forum nachfragen.

Derzeitige Dokumente siehe auch:

LQFB Meinungsbild: 41 / 10 / 2

Zusatzantrag 2117 von ipitimp

§ 5.1 Streitverfahren

Alt:

(4) […] Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. […]

Neu:

(4) […] Parteiausschlüsse können (außerhalb einer BGV) nur in einem Parteiausschlussverfahren einstimmig verfügt werden. […]

Zusatzantrag 2119 von ipitimp

§ 2. Zusammensetzung

Alt:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. […]

Neu:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedsrichter (BSR) wird von der BGV auf eine ungerade Zahl festgelegt. […]

§ 3. Einberufung

Alt:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

Neu:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG kann in Vertretung durch jeden BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

§ 6. Verfahrensdauer

Alt:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.

Neu:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen, die vom BSG – sind BSR selbst betroffen, vom EBV – behandelt wird.

Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alt:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.

Neu:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung (inklusive verhältnismäßiger Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden) über die Rechte als Parteimitglieder der Streitparteien treffen sowie beantragte Maßnahmen durch mildere ersetzen.



Satzungsänderungsantrag 1001: Parteiausschluss in geheimer Wahl

Initiative 2001 von eduardo

Nachdem das Meinungsbild "Abstimmungen zu Personen und persönlichen Angelegenheiten nicht öffentlich" https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/464.html mit einer Mehrheit von 26 ja/9 nein angenommen wurde, ist es nur logisch, dass Parteiausschlüsse als personenbezogene Abstimmungen nur geheim durchgeführt werden dürfen.

Ich beantrage daher folgende Regelung in die Satzung in §4 als Absatz aufzunehmen:

"Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden."
Begründung
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob nun ein gewähltes Gremium oder die Basis abstimmt. Diese Regelung sagt auch nichts über das Wahlverfahren aus oder über die zur Wahl genutzte Technologie aus (z.B. Präsenzwahl, Briefwahl oder online Wahl)



Satzungsänderungsantrag 1019: Streichen von §4 Abs 8 Referenz auf §3 Abs 3

Initiative 2019 von Zener


Änderung von §4 Abs 8 der Satzung


Regelung alt
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


ist zu ändern in Regelung neu
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Begründung
Diese Korrektur stellt eine reine Formalität dar, da der §3 Abs 3 der Satzung nie als Ausschlussgrund konzipiert war, es sich bei dieser Regelung bereits beim Design um einen Irrtum handelte, welcher lediglich bis heute nicht korrigiert wurde.

Hinweis: LQFB-Antrag



Satzungsänderungsantrag 1021: Legalitätsprinzip

Initiative 2021 von Zener


Antrag
Erweiterung der Satzung im §5. Organe um einen Absatz (6) mit folgendem Wortlaut:

(6) Die Organe der Partei handeln nach dem Legalitätsprinzip, wonach ihnen alles verboten ist, was nicht explizit erlaubt ist. Außnahmen sind im Einzelfall möglich, um Ideen den Vorrang vor dem Tagesgeschäft zu gewähren.


Begründung
Da es immer wieder zu diesbezüglichen Diskussionen kommt, sollte dieses Prinzip aus der österreichischen Verfassung auch in unserer Verwaltung explizit Einzug finden.

Das Prinzip aus dem Privatrecht, wonach alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, würde für unsere Satzung bedeuten, dass fast alles erlaubt ist, da fast nichts verboten ist, welches für die Organe Willkür bedeutet.


Quellen
Legalitätsprinzip in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Österreich) bzw. Art. 5 Abs. 1 BV (Schweiz), dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.

Verwaltungsrecht von RA Koch: http://www.ra-koch.at/verwaltungsrecht_steuerrecht_verfassungsrecht.htm

Getragen wird das Verwaltungsrecht vor allem vom Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und im Rahmen dessen vom Legalitätsprinzip, um Willkür auszuschließen und sicherzustellen, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden darf (kein Verwaltungshandeln und auch keine Verordnung gegen oder ohne Gesetz).

Hinweis: LQFB-Antrag



Satzungsänderungsantrag 1023: Änderung Ausschlussantrag

Initiative 2023 von Zener


Antrag
Die Satzung §4 (8) in ihrer bisherigen Form von

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

ist durch den folgenden Text zu ersetzen:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht. Eine Berufung an die BGV ist möglich, welche einen diesbezüglichen Schiedsspruch mit 65% relativer Zustimmung aufheben kann, den Fall aber dann dem SG neu vorzulegen hat, dessen Entscheidung dann parteiintern endgültig ist. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Begründung
Der Parteiausschluss sollte rein aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen und in einem ordentlichen und fairen Verfahren durchgeführt und nicht von persönlichen Vorlieben gesteuert werden.

Ich habe versucht die Probleme aus der Anregung bezüglich LSG / SG auf eine für mich sinnvollen Weg einzuarbeiten. Sowohl die Einbindung von LSG als auch das zurückziehen der Initiative sind für mich keine Optionen. Falls die LSG-Variante einen besseren Weg darstellen sollte, dies bitte als Alternative einbringen.

Hinweis: LQFB-Antrag

Initiative 2103 von lava

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung des folgenden Satzes aus §4 (4):

Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

Änderung von §4 (6):

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

zu:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung.

Streichung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:

In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen.

In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts.
Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Streichung des Werkzeugs "Parteiausschluss". Dies ist vll. etwas radikal, gerne können Alternativen mit schwächeren Abstufungen eingebracht werden. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen! LQFB Meinungsbild: 10 / 12 / 29

Initiative 2104 von lava

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §4 (4):

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

zu:

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die durch die Bundesgeneralversammlung ausgeschlossen wurden.

Änderung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

zu:

(8) Über Ausschluss entscheidet die Bundesgeneralversammlung (BGV) ohne Begründung in geheimer Abstimmung mit Mehrheit von 70% ihrer Stimmrechte. Eine Berufung ist nicht möglich.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

zu:

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich während einer BGV über die Versammlungsleitung an die BGV gestellt werden.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organs nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst: In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen. In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur von einer BGV beschlossen werden.
Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Beschränkung des Werkzeugs "Parteiausschluss" auf die BGV. Ausschlussanträge können auch nur während einer BGV eingebracht werden um die Parteischädigung zuvor zu minimieren. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen! LQFB Meinungsbild: 18 / 13 / 20



Satzungsänderungsantrag 1034: Ordnungsmaßnahmen

Initiative 2034 von Romario


Antrag zur Änderung der Satzung: Ordnungsmaßnahmen

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt aus § 4. (Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft) der Bundessatzung zu streichen:

"(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen."

und folgende Punkte an passender Stelle mit angepasster Nummerierung in die Bundessatzung einzufügen:

"§ # - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Österreichs und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs. Der Erweiterte Bundesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Erweiterten Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Erweiterte Bundesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Unterorganisationen können in ihren Geschäftsordnungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Unterorganisation wirken für die Gesamtpartei. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Österreichs sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen. (6) Verstößt eine Landes- oder Regionalorganisation schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Organisationen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung eines gewählten Organes nachgeordneter Organisationen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Landes- oder Regionalorganisationen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom höchsten Organ zwischen den Generalversammlungen einer höheren Organisation getroffen. Die Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme treffenden Organisation hat die Ordnungsmaßnahme auf der nächsten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § # Absatz 6 entscheidet die Bundesgeneralversammlung auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit. (8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen."
Begründung
Angepasste Version aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Ich denke uns fehlt die Möglichkeit Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.


Satzungsänderungsantrag 1035: Überarbeitung Misstrauensantrag

Initiative 2035 von Romario


Antrag zur Änderung der Satzung: Misstrauensantrag

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt unserer Bundessatzung zu ändern:

Der alte Text im §19 Misstrauensantrag "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder."

soll durch flogenden neuen Text ersetzt werden: "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie jene Mitglieder, welche zur Wahl dieses Organs Stimmrecht besitzen, berechtigt."
Begründung
Der Misstrauensantrag gehört repariert. Außerdem wird er in der derzeitigen Formulierung (falls um "berechtigt" erweitert) mMn falsch angewendet und entspricht eher einer Ordnungsmaßnahme.


Initiative 2053 von MoD

Ich beantrage die BGV möge den alten § 19 der Bundessatzung durch unten stehenden Text ersetzen:

Alter Text

§19 - Misstrauensantrag

(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.

(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.

(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag

(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.
Begründung

Initiative 2116 von ipitimp

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag (NEU) (1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes bestimmt hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid auf einer BGV abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von jedem der einbringenden Mitglieder bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine Abstimmung ist erst verbindlich durchzuführen, wenn auf mindestens x^0.3 weitere Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Ein Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist nur mit Begründung der länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei zulässig. Streitfälle über die Begründung entscheidet der EBV.

Initiative 2129 von MoD

§ 19 der satzung möge durch folgenden Text ersetzt werden:


(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen und gilt als automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe für oder wider den Amtsverlust, die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten. Stimmabgaben, die sich für oder gegen den Misstrauensantrag und gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung aussprechen, werden nur hinsichtlich der Wahl der geheimen Abstimmung mitgezählt. Zustimmung oder Ablehnung des Misstrauensantrages werden also für die Beurteilung der Relevanz nur von jenen Personen gezählt, die sich nicht gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung ausgesprochen haben.

(3) Werden gewählte Organe ausgeschlossen, so kann weiterhin ein Misstrauensantrag gemäß § 19 eingebracht werden, der – wenn sich die Mitglieder gegen den Amtsverlust aussprechen – den Ausschluss aufhebt. In diesem Fall ist der Antrag als „Vertrauensfrage“ zu betiteln.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.
Begründung