Antrag:Parteisekretariat

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Inhaltsverzeichnis

§ 5. Organe

1.) aktuell: § 5. Organe

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).

neu: § 5. Organe

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Schattenkabinett (SK), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Parteisekretariat (EPS), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).


§ 9. Das Schattenkabinett (SK)

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2.) neu: § 9. Das Schattenkabinett (SK)

3.) aktuell:

§ 9. Der Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.

(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.

(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.

(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.


§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.


neu:

§ 10. Der Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von PS, LR, BGF und bis zu 7 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, führen für die BGF gemeinsam eine Stimme.

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen. Er kann von PS, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.


4.) neu:

Satzung, § 9. Das Parteisekretariat (PS)

(1) Das PS koordiniert das politische Tagesgeschäft und die organisatorischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Es begleitet die Programmarbeit.

(2) Es besteht aus drei jeweils dreiköpfigen Abteilungen:

(2a) Technik-Sekretariat (TS)

Das TS ist mit der Wartung und Verbesserung der technischen Infrastruktur der Piraten betraut. Es entscheidet über die Tauglichkeit von Hardware und Software, die in der Partei zum Einsatz kommt. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Wartung und Errichtung der Serverstruktur
  • Wartung und Errichtung sämtlicher Tools für Kommunikation und Liquid-Democracy
  • Bewertung der Tauglichkeit und Sicherheit von Hard- und Software aller Art

(2b) Mediensekretariat (MS)

Das MS ist für die Medienbetreuung aller Organe, die Aussendungen an die Medien sowie die Sammlung aller medialen Erwähnungen der Piraten zuständig. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Redaktion
  • Koordination
  • Dokumentation

(2c) Verwaltungssekretariat (VS)

Das VS ist für die Koordination aller Organe und anderer Organisationseinheiten der Piraten zuständig. Es unterstützt speziell die BGF und die LGFs bei der Mitgliederverwaltung. Es Kümmert sich um die Verwaltung und Distribution aller Werbemittel.

(3) Bei Gesamtausfall des PS bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des PS. Unter diesen bestellt der BV die Funktionen nach Abs. 2.

(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.

(5) Das PS tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Begründung:

Die Funktionsbezeichnungen sind irreführend. Es sollte jedes Organ die Bezeichnung haben, die seiner Funktion entspricht. Daß der BV/das PS die Partei politisch nach außen vertritt hat sich erneut als nicht praktikabel erwiesen, da die Anforderungen an Verwaltung und Außenvertretung zu unterschiedlich sind. Das Konzept "Schattenkabinett" in Kombination mit dem Parteisekretariat mit klarer Aufgabenverteilung ist da wesentlich praxisorientierter.

Entstehung:

https://forum.wien.piratenpartei.at/viewtopic.php?p=22169#p22169

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