Analyse der IST-Situation
Evaluierung der Ist-Situation
- Durcharbeiten der relevanten Gesetzestexte und Verordnungen (AT)
Urheberrechtsgesetz
Patentgesetz
Markenschutzgesetz
- Vergleich mit anderen Modellen
Existierende anderer Länder (Deutschland, Schweiz, restl. Europa, Nordamerika, Besondere Modelle der restl. Welt)
Mögliche M. nach Vorschlag von NGOs oä.
- EU-Recht zum Thema
- Umfrage bei Künstlern / Urhebern
Erstellen von Fragenkatalog für verschiedene Bereiche
- Geschichtliche Betrachtung
- Abweichung derzeitige Praxis/Theorie
- Schematische Aufschlüsselung der Geschäftsmodelle
- Geplante Gesetzesänderungen anderer Parteien
Test eines Strukturschaubildes:
/ Produktionsgüter / Dienstleistungen < / \ Konsumgüter / Immaterielle Güter <
Wirtschaftliche Güter < \ / Produktionsgüter
\ Materielle Güter ⋯ \ Rechte < \ Konsumgüter
Struktur des rechtlichen Hintergrundes zu "intellectual property"
Schutz des Urhebers, Eigentümers und Erfinders
Urheberrecht
Historische Entwicklung
Im Zuge der Umwälzungen in Europa, die in der Renaissance mündeten, entstanden große Fortschritte im künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Bereich. In dieser Zeit waren rechtliche Ansprüche an geistiger Arbeit unbekannt, es existierte kein wirksamer Rechtsschutz, der den Erfinder oder Schöpfer eines Werkes vor Kopierern geschützt hätte1. Das Auftreten von Schutzrechten an geistigen Werken wird erst später, mit der größeren Verbreitung der Druckerpresse in Europa, erklärt. Einerseits hatten die Drucker hohe Investitionskosten bei der Anschaffung einer Druckerpresse, die wieder verdient werden mussten, andererseits hatten damalige Landesfürsten das Interesse, dass aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht jedes Druckwerk gedruckt und verbreitet wurde. Die von den Landesherren vergebenen „Druckerprivilegien“ regelten, wer drucken durfte und vor allem, was gedruckt wurde. Damit standen von Beginn an nicht nur wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, sondern auch die Möglichkeit der Zensur durch die etablierten Herrscher.
Copyright und Urheberrecht
Nach den europäischen Revolutionswirren haben sich im kontinentaleuropäischen und im angloamerikanischen Raum zwei eigenständigen Traditionen entwickelt. Dabei steht dem in den USA und Großbritannien vorherrschenden „Copyright“, dem Kopierrecht, das aus der französischen Revolution hervorgegangene „Droit d’auteur“, das Urheberrecht, gegenüber. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das Copyright auf dinglichen Prinzipien beruht, während sich das europäische Urheberrecht auf die Persönlichkeitsrechte des Autors stützt. In den letzten drei Jahrzehnten glichen die WIPO und die WTO (TRIPS Abkommen 1994), Teilorganisationen der Vereinten Nationen, in mehreren Verhandlungsrunden die unterschiedliche Rechtsmaterie Schritt für Schritt an.
Das Urheberrecht im Detail
Ausgehend von der französischen Revolution werden in Europa Urheberrechte als ein dem Autor zustehendes Recht („Autorenrecht“) betrachtet. Eine Ansicht die auch in der Menschenrechtserklärung von 1793 Eingang fand. Das Urheberrecht unterscheidet heute zwischen den Rechten des Urhebers, dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den abgeleiteten Rechten der Verwerter des Werkes, dem so genannten Verwertungsrecht. Verwerter können vom Urheber Rechte erhalten, das Urheberrecht selbst ist dabei allerdings nicht übertragbar. Den Verwertern werden Verwertungsrechte eingeräumt, die unter angemessener Beteiligung eine wirtschaftliche Nutzung des Werkes erlauben.
Das Copyright im Detail
Die US amerikanische Rechtsauffassung hingegen rückt das Werk als Handelsware in den Vordergrund. Grundlage für Copyright und Patentrecht ist die US Verfassung von 1790, der US Kongress setzt auf Basis der Verfassung diese Vorgaben in „Copyright Acts“ um. Bei der Umsetzung des Copyrights stand ursächlich das Werk als Handelsware („Kopierrechte“) im Vordergrund. Es gewährt dem Besitzer ein Monopol auf das Werk, welches ihm die Kontrolle über dessen Nutzung sichert. Es schützt gegen missbräuchliche Verwendung, insbesondere die kommerzielle Verwertung ohne Zustimmung des Urhebes und Verleges. Die Schutzfrist wurde im ersten Copyright Act auf 14 Jahre festgelegt, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von weiteren 14 Jahren. Als Bedingung, um den Schutz des Copyrights erlangen zu können, ist ein Mindestmaß an „Arbeit, Fertigkeit und Urteilsvermögen“ (im Original: „labour, skill and judgement“) notwendig. Sämtliche materiellen Rechte des Urhebers am Werk enden mit der Übertragung an den Verleger. Im Jahr 1976 wurden sowohl die Arten der durch das Copyright geschützten Werke in den Copyrights Act aufgenommen als auch die Schutzdauer der Werke verändert. Mit dem 1998 verabschiedeten „Copyright Term Extension Act“ betrug die aktuelle Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Derzeit gilt für neue Werke in den USA wie in Europa ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen. Eine Anmeldung des Copyrights bei der Library of Congress ist für eine Schutzwirkung nicht unbedingt nötig, wird aber empfohlen.
Internationale Übereinkommen im Urheberrecht
Im Bereich des Urheberrechts existieren internationale Übereinkommen, die heute von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) überwacht und umgesetzt werden. Die WIPO wurde mit dem Vertrag von Stockholm am 14. Juli 1967 gegründet5. Von Interesse sind mehrere zentrale Übereinkommen, die sich mit dem Urheberrecht selbst und dem Handel mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt beschäftigen:
Berner Übereinkunft
Die Berner Übereinkunft (RBÜ) ist das bedeutendste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechtes. Das Abkommen wurde 1886 auf Initiative der Association littéraire internationale (ALAI) eingerichtet, um einen internationalen Schutz des Urhebers zu begründen. Die RBÜ regelt den internationalen, nicht vertraglichen Urheberrechtsschutz durch Garantie von Mindestrechten, Festlegung der Schutzfrist eines Urheberrechts auf mindestens 50 Jahre post mortem und Gleichbehandlung von in- und ausländischen Urhebern in den jeweils betroffenen Vertragsstaaten durch den Grundsatz der Inländerbehandlung.
Welturheberrechtsabkommen
Der zweite große, internationale Vertrag im Bereich des Urheberrechts ist das Welturheberrechtsabkommen (WUA) von 1952, dem auch Österreich angehört. Diese Konvention wurde geschaffen, um all jenen Staaten, die den hohen Anforderungen der RBÜ nicht genügen konnten, trotzdem die Teilnahme an einem internationalen Urheberrechtsschutz zu ermöglichen. Seit dem Beitritt der USA 1988 zur RBÜ hat das WUA jedoch entscheidend an Bedeutung verloren, da die RBÜ gegenüber dem WUA vorrangig ist. Der Grundsatz der Inländerbehandlung ist eines der tragenden Prinzipien des WUA. Ebenso ist die Vereinheitlichung der Schutzdauer, allerdings nur auf 25 Jahre nach dem Tod des Urhebers gewährleistet. Das WUA räumt jedoch keine Garantie von Mindestrechten ein und unterscheidet sich in diesem Punkt von der RBÜ.
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Ein neues Instrument des internationalen Urheber- und Leistungsrechtsschutzes ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) . Das TRIPS ist als Bestandteil des Welthandelsübereinkommen (WTOÜbereinkommen) mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten. Grund für die Aufnahme des Urheberrechtsschutzes in ein Handelsabkommen war, dass urheberrechtliche Werke heute eine wichtige Handelsware darstellen. Um die wirtschaftliche Verwertung der Werke abzusichern musste der weltweite Schutz der Urheberrechte verstärkt werden. Auch Nichtmitgliedsstaaten der RBÜ sind über das TRIPS an die RBÜ gebunden. Das TRIPS setzt die RBÜ nicht außer Kraft, sondern schließt sie zum Teil sogar mit ein. Die RBÜ wird mit ihrem materiellen Schutzgehalt fast ganz übernommen, nur das Urheberpersönlichkeitsrecht wird ausgeschlossen, da dieses Recht in den meisten anglo-amerikanischen Staaten nicht existiert. Die Mindestrechte der RBÜ bilden folglich auch im TRIPS den Ausgangspunkt für ein einheitliches internationales Schutzniveau. Das TRIPS bringt für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens weiters mehr Rechtssicherheit, da die Durchsetzung der Entscheidung des Gerichtes durch das TRIPS abgesichert wird.
Gemeinfreiheit, „public domain“
Mit dem Ablaufen der urheberrechtlichen Schutzfristen wird das betroffene Werk gemeinfrei und fällt in die sogenannte „public domain“. Es ist damit jedem erlaubt, das Werk für seine Zwecke frei und ohne Einschränkung zu verwenden.
Markenschutz
Eine Marke ist rechtlich ein besonderes Zeichen, es kennzeichnet Produkte oder Dienstleistungen eines Herstellers individuell und unterscheidet diese gleichzeitig von gleichartigen Angeboten anderer Unternehmer. Nicht zulässig sind rein beschreibende Zeichen wie z.B. die Marke "Benzin", Zeichen die einen Gattungsbegriff darstellen und Zeichen amtlichen Charakters. Das Markenrecht wird heute auf europäischer Ebene durch das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)7 verwaltet.
Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein Ausschließungsrecht gegenüber Dritten, das z. B. durch Unterlassungsklage bei Gericht oder mittels Löschungsantrags vor der Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamtes durchsetzbar ist. Der Markeninhaber kann dabei einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Bei bekannten Marken kann dieses Ausschließungsrecht über den Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen hinausgehen. Der erweiterte Schutz von bekannten Marken besteht jedoch nur, wenn die Benutzung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ausnutzt oder beeinträchtigt. Wesentliche Markenarten sind Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken und körperliche (dreidimensionale) Marken. Der Markenschutz bleibt für 10 Jahre aufrecht, kann aber beliebig oft durch Zahlung der Erneuerungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Gebrauchsmusterschutz
Auf eine Erfindung im technischen Bereich kann Gebrauchsmusterschutz angemeldet werden. Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GMG). Der Gebrauchsmusterschutz steht vor allem für Erfindungen zur Verfügung, die den Anforderungen des Patentrechts nicht gerecht werden, kann aber auch für patentierbare Erfindungen in Anspruch genommen werden. Als Erfindung wird bei Software lediglich die Programmlogik angesehen, die der Software zugrundeliegt. Nicht schutzfähig ist die Software selbst. Es gilt der Grundsatz der Neuheit. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Stand der Technik ist alles, was der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung bereits zugänglich gemacht wurde. Wichtig ist weiters der „erfinderische Schritt“. Erfinderischer Schritt bedeutet, dass der Gegenstand der angemeldet werden soll Erfindungsqualität aufweisen muss - wenn auch in einem geringeren Ausmaß, als dies für eine Patentierung erforderlich ist. Das letzte Erfordernis ist das der gewerblichen Anwendbarkeit, welche dann erfüllt ist, wenn der Gegenstand der Erfindung auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Die Schutzdauer bei Gebrauchsmusterschutz beträgt 10 Jahre.
Patenrecht
Patente schützen neue technische, auf erfinderischer Leistung beruhende Lösungen, die gewerblich anwendbar sind. Durch eine Patentprüfung wird sichergestellt, das nur jene Erfindungen zum Patent führen, die überhaupt patentierbar sind. Patente sind darüber hinaus nicht geheim, der Erfinder muss sein Wissen mit der Öffentlichkeit teilen, um ein Patent zu erlangen. Dieses wird dann in einer Patentschrift publiziert und weltweit zugänglich gemacht. Patente gelten nur für eine beschränkte Dauer, höchstens 20 Jahre. Wenn ein Patent abgelaufen ist, so kann jedermann kostenfrei die in der Patentschrift beschriebene Idee nützen. Das Patentrecht ist ein grundsätzlich "nationales" Schutzrecht und gilt daher nur in jenem Land, für das es erteilt wurde. Es existiert kein Weltpatent. Um nun Software als Patent anmelden zu können, muss sie „technische Merkmale“ aufweisen. Dabei werden beispielsweise Geschäftsmethoden oder Regeln für Spiele nicht als technische Merkmale anerkannt.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung
Bei der Analyse der Rechtsfolgen infolge der unerlaubten Nutzung von Software muss zwischen folgenden Kategorien unterschieden werden8:
- Patenrecht
- Urheberrecht
- Markenschutz
- Gebrauchsmusterschutz
Bei der Verwendung nicht lizenzierter Software ist oft die Rede von Softwarediebstahl. Dies trifft nicht zu. Um den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls (§127 StGB) zu erfüllen, muss das Tatobjekt grundsätzlich eine „fremde bewegliche Sache“ sein. Also eine körperliche Sache, die ohne Verletzung ihrer Substanz genommen werden kann und wirtschaftlich einen Tauschwert besitzt. Diese Kriterien erfüllt Software nicht. Auch das Kopieren selbst ist keine Vermögensverschiebung, da die Ware (die Software) nicht weggenommen wird.
Urheberrecht (UrhG)
Im Urheberrecht wird die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen ausdrücklich bejaht. Kernpunkt dieser Regelungen ist §42 UrhG, welche das Kopieren von Programmen zum eigenen Gebrauch verbietet, wobei allerdings das Anfertigen von Sicherungskopien erlaubt ist. Strafrechtlich bedeutet das für den Kopierenden, dass sich dieser strafbar macht, wenn er Software auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet (gewerbsmäßiges kopieren und verkaufen). Die unbefugte Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch ist jedoch von der Strafbarkeit ausgenommen.
Darüber hinaus macht sich derjenige strafbar, der Mittel in den Verkehr bringt, mit deren Hilfe technische Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden können oder deren Umgehung erleichtert. Für das Strafrecht haftbar ist dabei der Inhaber oder Leiter des Unternehmens, wenn er einen derartigen Eingriff nicht verhindert.
Patentgesetz (PatG), Markenschutzgesetz (MSchG), Gebrauchsmustergesetz (GMG)
Der Inhaber eines Schutzrechts hat gegen denjenigen, der sein Schutzrecht verletzt zivilrechtliche Ansprüche und eine strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit. Im Falle des zivilrechtlichen Anspruchs kann der Inhaber auf Unterlassung klagen, d.h. der Verletzer des Schutzrechts wird verpflichtet, in Zukunft weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, und der Inhaber kann weiters auf Beseitigung bestehen. Dabei ist ein allfälliger, dem Gesetz widersprechender, Zustand zu beseitigen. Dem in seinen Schutzrechten Verletzten steht dann ein in Geld angemessenes Entgelt und bei schuldhafter Verletzung auch Schadenersatz oder Herausgabe des durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinns zu. Er kann auf Urteilsveröffentlichung bestehen und erhält das Recht auf Rechnungslegung, um die vom Verletzer erzielten Gewinne feststellen zu können. Die strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit besteht nach § 159 PatG, § 42 GMG, § 35 MuSchG bzw. § 60 MschG. Wenn eine registrierte Marke durch ein jüngeres Zeichen (eine später angemeldete Marke) verletzt wird, hat der Inhaber dieser Marke zusätzlich die Möglichkeit, die jüngere Marke durch ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes löschen zu lassen.
Der von unerlaubter Nutzung seiner Programme betroffene Softwarehersteller wird sich in seiner Klage typischerweise auf das Urheberrecht und auf das Markenrecht stützen. Dabei wird er mit Hilfe des Gerichtes versuchen, mittels einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der gestohlenen Software die Beweise zu sichern, die für das spätere zivilgerichtliche Verfahren notwendig sind9.
Weiterführende Informationen
Das österreichische Patentamt (ÖPA) bietet einen umfassenden Service für die Bereiche Markenschutz, Gebrauchsmusterschutz und Patentschutz. Die Webseiten des Patentamtes10 enthalten detaillierte weiterführende Informationen zu den Schutzrechten, der Schutzdauer und den anfallenden Kosten. Informationen zum Schutz auf europäischer Ebene finden sich auf den Webseiten des europäischen Patentamtes11.