AG-BGV/BGV2011A/Anträge/SA35
§ 16. Misstrauensantrag
(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.
(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.
(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.
(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.