Landesorganisation Wien/Geschäftsordnung

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

Die Geschäftsordnung der LO:Wien versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Landesorganisation Wien (LO:Wien) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Wien.
(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Wien, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Wien. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO:Wien auch darüber hinaus tätig werden.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der LO:Wien sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Wien haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Wien zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
(2) In Angelegenheiten der Landesorganisation stimmberechtigt sind Mitglieder aus (2) 1 für Abstimmungen wenn sie zum Zeitpunkt der Abstimmung ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, für Wahlen nach der Regelung der BGO.
(3) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Organe

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie wählt die Organe und Wahllisten der Landesorganisation und kann Programmänderungen beschließen und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
(2) Die Landesgeneralversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, Anträge können bis 2 Wochen vor dem Termin eingebracht werden, Änderungsanträge und Kandidaturen bis spätestens 1 Woche vor dem Termin.
(3) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO Wien zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
(4) Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich aus zumindest zwei Mitgliedern der LO Wien zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
(5) Die LGV kann beschließen, dass LV und LGF personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert und ihre Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden.
(6) Sofern nach (5) LV und LGF personell ident sind, muss durch den LV eine primär zuständige Person innerhalb des LV bestimmt werden, die (als „Landesschatzmeister“) primär mit der Verwaltung der Finanzmittel der LO Wien betraut ist. Diese Zuordnung kann durch den LV jederzeit (etwa bei Inaktivität des amtierenden Landesschatzmeisters) geändert werden.
(7) Das Landessekretariat (LS) setzt sich aus mindestens einem Mitglied der LO Wien zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Es unterstützt die Koordination der Mitglieder untereinander und hat zu diesem Zweck Zugang zur Mitgliederverwaltung.
(8) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählte Mitglieder der LO Wien oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören.
(9) Der Abgesandte der LO Wien zum Länderrat und zum Länderschiedsgericht der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.

§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

(1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen. Der Landesvorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen.
(3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV hinausgehen, können nur auf einer LGV oder unter Zuhilfenahme eines Mittels der Liquid Democracy durchgeführt werden.
(4) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden.

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