Diskussion:Bundesfinanzordnung

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Inhaltsverzeichnis


Finanzordnung

§ 1. Geschäftsjahr

Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 2. Einnahmequellen

(1) Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein.
(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden.
(3) Zweckgebundene Spenden fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der TF, zu.
(4) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen werden wie zweckgebundene Spenden gemäß Abs. 3 behandelt.
(5) Der Erlös aus dem Verkauf von Parteiartikeln geht vollumfänglich in das Budget der verkaufenden (Sub-)Organisation ein. Taskforces werden der BO zugerechnet.
(6) Erbschaften und Schenkungen werden wie Spenden gemäß Abs. 2 und 3 gehandhabt.
(7) Subventionen öffentlicher und privater Stellen fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein.
(8) Sachspenden werden wie zweckgebundene Spenden gemäß Abs. 3 gehandhabt. Die beschenkte (Sub-)Organisation erhält das volle Verfügungsrecht über die Sachspende.
(9) Anteile an den Einnahmen, die Mitglieder der PPÖ als gewählte Mandatare erhalten, fließen dem Budget der aufstellenden (Sub-)Organisation zu. Nationalratsabgeordnete haben ihren Anteil also an die BO abzuführen, Landtagsabgeordnete an die LO, etc. pp.
(10) Sonstige Einnahmen werden wie Spenden gemäß Abs. 2 und 3 gehandhabt.
(11) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.

§ 3. Verwaltung und Verteilung des Budgets

(1) Das Gesamtjahresbudget stellt die Menge aller planbaren Einnahmen für das Geschäftsjahr dar. Es setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und staatlicher Parteienförderung zusammen.
(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation.
(3) Die Verteilung erfolgt auf die folgenden Posten:

a. Ein Teil wird an die Landesorganisationen ausgeschüttet. Dieser wird gemäß der Mitgliederverteilung aufgeteilt.
b. Ein Teil fließt in das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen. Es wird auf die bei Wahlen antretenden Landesorganisationen gewichtet aufgeteilt.
c. Ein Teil wird im allgemeinen Aktionsbudget verwaltet. In Bundeswahlkampfjahren fließt dieses dem Bundeswahlkampfbudget zu.
d. Ein Teil fließt in das Bundeswahlkampfbudget/Bundesaktionsbudget. Es ist in Jahren ohne Bundeswahlkampf bevorzugt für Parteiaktionen auf Bundesebene aufzuwenden; die BO kann Teile jedoch auch an das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen abführen.
e. Ein Teil fließt in das Bundesbudget. Dieses steht der Bundespartei für Veranstaltungen und Aktionen, bspw. der GV, zur Verfügung. Sie kann frei darüber verfügen.

(4) Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, werden zunächst durch zweckgebundene Spenden des Vorjahres gedeckt. Der Rest wird je zur Hälfte aus dem Anteil für die Landesorganisationen sowie dem Bundesbudget gedeckt.
(5) Das Bundesbudget kann vom Bundesschatzmeister in einem Budgetplan verplant werden. Der Budgetplan ist der GV vorzulegen.
(6) Über das Bundeswahlkampfbudget kann der Schatzmeister in Jahren ohne Bundeswahlkampf frei verfügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Schatzmeister gegenüber der Partei mit seinem Privatvermögen bis zu einer Höhe von 25 % der Schadenssumme.
(7) Der Einsatz des allgemeinen Aktionsbudgets wird vom Bundesschatzmeister und dem Länderrat geplant, so es nicht dem Bundeswahlkampfbudget zugeflossen ist. Finanzierungsanfragen müssen vom Kernteam der jeweiligen TF in Schriftform gestellt und begründet werden. Der BV entscheidet über die Unterstützung der TF. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeisters. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den BV ist formlos möglich. Es kann vor der GV oder dem Parteirat dagegen berufen werden.
(8) Jede Landesorganisation erhält ihr eigenes Budget, das sie frei im Sinne der Ziele der Piratenpartei verwalten kann. Die Landesorganisation resp. der LV oder der Schatzmeister übernehmen damit die volle Verantwortung über das Budget. Budgetüberschreitungen werden von der BO unter bestimmten Bedingungen vorgestreckt, werden jedoch in den Folgejahren vom Budget der LO abgezogen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften der LV oder der Schatzmeister der LO gegenüber der Partei mit ihrem Privatvermögen.
(9) Das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen wird vom Bundesschatzmeister und dem Länderrat verwaltet und soll ausschließlich den Landeskassen zufließen. Finanzierungsanfragen müssen vom Vorstand der jeweiligen Unterorganisation in Schriftform gestellt und begründet werden. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Gremiums, im Zweifel entscheidet der Bundesschatzmeister. Das Gremium ist jedoch dazu verpflichtet, der ursprünglichen Forderung in angemessener Weise nachzukommen, sofern es im Rahmen des Budgets liegt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage ist nur in Schriftform nach Abstimmung im Länderrat möglich und muss schlüssig begründet sein. Gegen diese Entscheidung kann die GV oder der Parteirat angerufen werden.
(10) Einnahmen von Bundesländern ohne LO werden von der BO treuhänderisch verwaltet. Die BO ist, außer in Notfällen, nicht dazu berechtigt, diese Finanzmittel zu verwenden.
(11) Das Notfallbudget generiert sich vollständig aus freien Spenden und soll vom Umfang 20 % des Gesamtjahresbudgets entsprechen. Bei Überschreiten dieses Wertes kann der Überschuss dem Gesamtjahresbudget des folgenden Geschäftsjahres zugeführt werden. Das Notfallbudget ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.
(12) Die Erstattung persönlicher Auslagen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich.

§ 4. Spenden

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!

§ 5. Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten der Partei gegenüber Dritten haftet die Partei ausschließlich mit Parteivermögen. Die Haftung gegenüber Dritten mit persönlichem Vermögen ist ausgeschlossen.
(2) Die Partei behält sich vor, einzelne Mitglieder für fahrlässiges oder strafbares Verhalten im Umgang mit Parteivermögen haftbar zu machen.
(3) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für etwaige Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 6. Rechnungsprüfung

(1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, müssen von der Wahl ausgeschlossen werden. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.
(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVs neu besetzt wird.
(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.
(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.
(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.
(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:

1. Jederzeitige Berichterstattung,
2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe,
3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV,
4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung,
5. Ablehnung der Entlastung.

(7) Durch die Entlastung des Schatzmeisters übernimmt die RP die Verantwortung für die Prüfung. Das Ergebnis ist rechtlich binden, die RP ist für Fehler in der Prüfung haftbar.
(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung zu verweigern. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig ist der Bericht dazu aufzuschieben. Die Ablehnung der Entlastung bedingt eine erneute Prüfung durch andere RP. Wird die Entlastung erneut verweigert ist der Bericht der BGV, nötigenfalls speziell zu diesem Zweck einberufen, vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.
(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.

§ 7. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Finanzordnung ist zu überarbeiten.


Last Page Edit: Ipitimp 8.12.2012
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