Datei:Ausfertigung Satzung 20131106 Beilage.pdf

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Ausfertigung_Satzung_20131106_Beilage.pdf(Dateigröße: 494 KB, MIME-Typ: application/pdf)

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Piraten Partei Österreichs DIE STATUTEN DER PIRATEN PARTEI ÖSTERREICHS Stand 31. Juli 2006 www.ppoe.or.at bundesvorstand@ppoe.or.at

§ 1) NAME UND TÄTIGKEITSBEREICH 1. NAME Die Bundesorganisation (politische Partei) führt den Namen "Piraten Partei Österreichs". Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung ist "PPO" kann aber um den Bestimmungen der jeweiligen Wahlordnung genüge zu tun angepasst werden. 2. TÄTIGKEITSBEREICH Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich. § 2) ZIELE DER PARTEI Die allgemeinen Ziele der Partei sind: a) Freier Zugang aller zu Wissen in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft. b) Freiheit von Kunst, Kultur & Wissen c) Schutz der Menschenrechte Die Partei und ihre Mitglieder bekennen sich ausdrücklich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie und Emanzipation. § 3) AUFBRINGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL: 1. Finanzierung Die Finanzierung der Piraten Partei Österreichs erfolgt durch a) Mitgliedsbeìtrage b) Spenden c) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen d) Erbschaften und Schenkungen e) Subventionen öffentlicher und privater Stellen f) Sachspenden g) Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der PPÖ als gewählte Mandatare erhalten h) sonstige Einnahmen 2. VERWENDUNG Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der "Piraten Partei Österreichs" zur Erreichung der in festgelegten Ziele. § 4) MITGLIEDSCHAFT 1. ALLGEMEIN Mitglied kann jede Person werden, die den Statuten und Programmen der "Piraten Partei Österreichs" zustimmt und an der Umsetzung dieser mithelfen will. Die Mitgliedschaft bei einer anderen politischen Partei ist ausgeschlossen. Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. abgeschlossen haben, können nur als Aktivist aufgenommen werden. Die genauen Details finden sich in der Geschäftsordnung. 2. BEITRITT, MITGLIEDSBEITRAG Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und Aufnahme zunächst unmittelbar bei der Bundespartei. Nach Gründung eventueller Unterorganisationen erfolgt die Aufnahme in der regionalsten Organisation. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Die genaueren Details finden sich in der Geschäftsordnung. 3. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss. § 5) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. RECHT AUF SITZUNGSTEILNAHME Alle Mìtglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Generalversammlung und der Versammlung allfälliger Untereinheiten denen sie angehören, teilzunehmen und in diesen gemäß der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen. Die Mitglieder haben fristgerecht gemäß der Geschäftsordnung von der Abhaltung dieser informiert zu werden.

� 2.WAHLRECHT Alle Mitglieder sind dazu berechtigt bei allen Abstimmungen der Generalversammlung der Versammlung allfälliger Untereinheiten denen sie angehören abzustimmen. Volljährige Mitglieder können für jede Funktion innerhalb der Partei kandidieren und zu dieser gewählt werden. 3. INFORMATIONSRECHT Alle Mitglieder haben ein umfassendes Informationsrecht über die Vorgänge in der Partei, wie Abstimmungsergebnisse, Protokolle, Vorschläge für Beschlüsse und dergleichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 4. PFLICHTEN Die Mitglieder haben die Pflichten, Mitgliedsbeiträge zu entrichten und den Zielen der Partei nicht entgegenzuarbeiten. 5. AUSSCHLUSS Mitglieder, die ihre Pflichten dauerhaft oder wiederholt verletzen, können aus der Partei ausgeschlossen werden. § 6) GLIEDERUNG DER PARTEI 1.ORGANE GENERALvERsAMMLUNG (GV) Die GV ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Die GV wählt die Mitglieder des Vorstandes und kann diese jederzeit abberufen. Außerdem beschließt und ändert die GV die Statuten und die Mitgliedsbeiträge bzw. deren Höhe. Die GV kann vom Vorstand, von einem Mitglied des Vorstandes, von einem 1/4 der aktiven Mitglieder oder von einem der Untergruppenvorsitzenden einberufen werden. VORSTAND: Der Vorstand ist das oberste Organ der Partei. Er besteht aus 6 Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Alle Mitglieder werden von der GV gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können eine interne Geschäftsverteilung festlegen und sich zweckdienliche Bezeichnungen wie Parteichef/Kapitän, Schatzmeister, Sprecher, Schriftführer udgl. geben. 2. UNTEREINHEITEN Nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit können sich Untereinheiten bilden, insbesondere nach regionalen Gesichtspunkten. Diese müssen einen aus mindestens einer Person bestehenden Vorstand wählen und können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. 3. VERTRETUNGSBEFUGNIS Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln oder gemeinsam zur Vertretung der Partei nach außen befugt. § 7) Procedere 1. ABSTIMMUNGSPROCEDERE Von einer Versammlung, Abstimmung odgl. haben alle betroffenen Mitglieder fristgerecht benachrichtigt zu werden. Benachrichtigung ist auch unter Vemendung von Teiekomrnunikationseinrichtungen, z.B.: Email oder SMS, möglich. Abstimmungen, Versammlungen udgl. sollen nach Möglichkeit unter physischer Anwesenheit der betroffenen Personen stattfinden. Ist dies nicht möglich, so ist die Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen gestattet, sofern die Identität der jeweiligen Personen zuverlässig festgestellt werden kann. Abstimmungen können statt im Rahmen einer Sitzung ebenso telekommunikativ stattfinden. Hier besteht auch die Möglichkeit ein digitales Abstimmungsformular für einen bestimmten Zeitraum online zu stellen, wenn die betreffenden Mitglieder fristgerecht informiert werden und sichergesteilt wird, dass pro Person nur eine Stimme abgegeben werden kann und parteifremde Personen nicht abstimmen können sowie das alle Mitglieder abstimmen können beziehungsweise Mitglieder, die dazu keinen Zugang haben, ihre Stimme anders abgeben können. Details regelt die Geschäftsordnung. 2. ABSTIMMUNGSMEHRHEITEN Die GV bestellt und abbestellt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Statuten und ihre Änderungen beschließt die GV mit 2/3 Mehrheit, die Geschäftsordnung und ihre Änderungen ebenso mit 2/3 Mehrheit. Ebenso beschließt die GV Parteiprograrnm, welches die Ziele näher definiert, mit 2/3 Mehrheit. Das Bestehen und die Hohe der Mitgliedsbeiträge werden über die Geschäftsordnung geregelt.

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