Statuten
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Präambel
Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.
§1 Allgemeines
Die Piratenpartei Österreichs (PPÖ) ist eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes und der Bundesverfassung der Republik Österreich.
1.1 Bezeichnung
Die Piratenpartei Österreichs führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Österreichs. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PPÖ. Eine zweckmäßige Anpassung der Abkürzung ist zulässig. Landes- und Regionalorganisationen führen den Namen Piratenpartei Österreichs verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise der jeweiligen Region. Alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
1.2 Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Sitz der Partei ist Wien.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Das Rechnungsjahr ist mit dem Geschäftsjahr ident.
1.4 Publikationen
Offizielle Publikationsorgane sind:
- www.piratenpartei.at
- www.piratenblog.net
- Jolly Roger
Erweiterungen dieser Aufzählung sind auf Bundes-, Landes- oder Regionalebene möglich.
§2 Ziele der Partei
Die Piratenpartei Österreichs hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Die Ziele der Piratenpartei Österreichs umfassen insbesondere:
- Förderung und Ermöglichung des freien Zugang zu Wissen und Kultur
- Schutz der Privatsphäre und Ausbau der informationellen Selbstbestimmung
- Bekämpfung von Medienverboten und Zensur
- einen transparenten Staat zu fördern
- Einschränkung von schädlichen Monopolen
- Schutz und Stärkung der Menschenrechte
- Freiheit von Wissen, Kultur und Mensch
- Teilnahme an der politischen Willensbildung
- Totalitäre, diktatorische und extremistische Bestrebungen jeglicher Art lehnt die Piratenpartei Österreichs entschieden ab. Die Ziele der Partei werden im Parteiprogramm definiert.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1 Vollmitgliedschaft
Vollmitglied der Piratenpartei Österreichs ist jede natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet hat und der Partei ordnungsgemäß beigetreten ist. Jedes Vollmitglied besitzt bei ordnungsgemäß entrichtetem halbjährlichem Mitgliedsbeitrag das aktive wie auch das passive Wahl- und Stimmrecht. Minderjährige Piraten sind nach der Rechtssprechung der Republik Österreich von offiziellen Parteiämtern ausgeschlossen. Jeder Pirat gehört der Bundesorganisation an. Zusätzlich ist er Teil derjenigen Landesorganisation, so vorhanden, deren Zuständigkeit er gewählt hat. Vgl. 4.3
3.1.2 Aktivisten
Natürliche Personen, die der Piratenpartei Österreichs ordnungsgemäß beigetreten sind und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Aktivisten bezeichnet. Sie verfügen über das aktive, nicht aber über das passive Wahlrecht und sind damit von offiziellen Parteiämtern ausgeschlossen. Aktivisten zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag. Bei Eintritt vor Erreichen des 14. Lebensjahres ist das Einverständnis der Eltern einzuholen.
3.1.3 Fördermitgliedschaft
Juristische Personen, deren Grundsätze und Arbeitsweise nicht denen der Piratenpartei Österreichs entgegenstehen, und die deren Statuten und Programme anerkennen, können als Mitgliedsorganisation in der Piratenpartei Österreichs aufgenommen werden. Juristische Personen haben kein Wahl- oder Stimmrecht.
3.1.4 Ehrenmitgliedschaft
Der Bundesvorstand ist berechtigt, ausgewählten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Diese stellt einen Ausdruck besonderer Achtung der Verdienste der geehrten Persönlichkeit im Sinne der Partei da. Ehrenmitglieder der Piratenpartei Österreichs zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
3.2 Beginn der Mitgliedschaft
Der Piratenpartei Österreichs kann jede natürliche oder juristische Person beitreten, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Österreichs anerkennt und an der Umsetzung mitwirken will. Die Mitgliedschaft bei anderen politischen Parteien oder Gruppierungen ist ausgeschlossen, wenn deren Grundsätze oder Ziele denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Für die Aufnahme der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen ist der Bundesvorstand verantwortlich. Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Nachname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Der Beitritt ist rechtskräftig mit dem Eingang des ersten Mitgliederbeitrages.
3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder dem Ausschluss aus der Partei.
3.3.1 Austritt
Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt kann mündlich erfolgen, jedoch ist auf verlangen der Bundesorganisation ein formloses, unterschriebenes Austrittsschreiben nachzureichen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, offene Forderungen bleiben bestehen.
3.3.2 Ausschluss
Der Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs ist in folgenden Fällen möglich:
- schwere oder wiederholte Missachtung der Grundsätze der Piratenpartei Österreichs
- wiederholtes Nichtbeachten oder Nichterfüllen sich aus der Mitgliedschaft ergebender Pflichten
- fortgesetztes parteischädigendes Verhalten
Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes der Piratenpartei Österreichs sind grundsätzlich in Schriftform an den Parteirat zu stellen und ausführlich zu begründen. Der Auszuschließende hat mindestens eine Woche vor der Entscheidung über seinen Ausschluss über den Antrag und die genannten Ausschlussgründe informiert zu werden und hat das Recht, eine Gegenargumentation einzubringen. Die Entscheidung über den Ausschluss einer natürlichen oder juristischen Person muss in Form einer Abstimmung im Parteirat oder der GV erfolgen. Die Abstimmung ist samt Begründung zu veröffentlichen. Die fristgerechte Benachrichtigung ist insbesondere im Hinblick auf die Unschuldsvermutung auf jeden Fall einzuhalten. Gegen den Ausschluss kann binnen 28 Tagen beim Parteirat Berufung eingelegt werden. Sollten sich mindestens zwei Parteiräte des vollständigen Parteirates für ein Berufungsverfahren aussprechen, wird die Entscheidung bis zur nächsten GV vertagt. Der Parteirat kann keine außerordentliche GV einberufen.
Anträge auf Ausschluss können von:
- Parteiorganen
- LV-Mitgliedern
- min. zehn Vollmitgliedern
- gestellt werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder der Piratenpartei Österreichs beitreten, sofern der Ausschlussgrund entfallen ist. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Parteivermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Statuten und der Geschäftsordnung die Erreichung der Ziele der Piratenpartei Österreichs zu fördern und an der politischen und organisatorischen Arbeit, der Willensbildung, Wahlen und Abstimmungen der Partei aktiv mitzuwirken.
4.1 Recht auf Sitzungsteilnahme
Alle Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in den Generalversammlungen der Partei sowie den gleichartigen Versammlungen allfälliger Untereinheiten, denen sie angehören. Aktivisten und Förderer haben Sitz in den Generalversammlungen der Partei sowie den gleichartigen Versammlungen allfälliger Untereinheiten, denen sie angehören. Die Mitglieder haben gemäß der Geschäftsordnung fristgerecht von der Abhaltung einer Versammlung in Kenntnis gesetzt zu werden.
4.2 Antragsrecht
Alle Vollmitglieder haben das Recht, Anträge an die GV oder vergleichbare Organe ihrer Unterorganisation zu stellen. Davon ausgenommen sind Ausschlussanträge, für diese gilt 3.3.2.
4.3 Wahlrecht
Vollmitglieder können für jede Funktion innerhalb der Partei kandidieren und zu dieser gewählt werden. Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht werden bei Nichtentrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages innerhalb der durch die GO vorgegebenen Fristen bis zur Begleichung der offenen Forderungen verwirkt. Im vorangegangenen Halbjahr angetretene Ämter können jedoch bis zur Neuwahl selbiger vollumfänglich ausgeübt werden. Ein Pirat kann nur in den Vorstand einer Untereinheit gewählt werden, der er angehört. Für Piraten, die in eine andere Suborganisation wechseln, gilt eine Sperrfrist von drei Monaten. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt oder dies durch die Statuten oder die Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Stimmdelegation ist in keinem Fall möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4.4 Informationsrecht
Alle Mitglieder haben ein umfassendes Informationsrecht über die Vorgänge in der Partei, wie Abstimmungsergebnisse, Protokolle, Vorschläge für Beschlüsse und dergleichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4.5 Pflichten
Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihren Mitgliedsbeitrag zeitgerecht zu entrichten und die Ziele der Partei nach ihren persönlichen Möglichkeiten zu fördern. Mitglieder, die ihre Pflichten dauerhaft oder wiederholt verletzen, können können für die Dauer von bis zu zwei Jahren von Parteiämtern oder aus der Partei ausgeschlossen werden. Der Parteiausschluss ist auch dauerhaft möglich.
4.6 Verschwiegenheit und Datenschutz
Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Parteiarbeit wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Richtlinien und den Vereinbarungen in der Partei gewährleistet. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich hauptamtlichen Mitarbeitern, den Vorsitzenden, Finanzverantwortlichen und ggf. Mitgliederbeauftragten der jeweiligen Gliederung überlassen werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Landesorganisationen, wobei im Falle einer Nichtbestimmung eines dedizierten Mitgliedsbeauftragten durch den zuständigen LPT der gesamte LV zur Verarbeitung und Nutzung der Daten berechtigt ist. Jedoch dürfen den Landesorganisationen nur die Daten der ihnen angehörigen Mitglieder zugänglich gemacht werden. Näheres regelt eine vom Bundesvorstand zu erlassende Datenschutzrichtlinie.
§5 Gliederung der Partei
5.1 Organe
5.1.1 Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und das oberste beschlussfassende Organ der Piratenpartei Österreichs. Sie hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammenzutreten. Die Generalversammlung ist eine geschlossene Veranstaltung. Gäste sind prinzipiell willkommen, haben aber kein Wahl- und Stimmrecht und können individuell oder vollständig von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
5.1.1.1 Einberufung
Sie wird vom Bundesvorstand selbsttätig unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes an alle Parteimitglieder einberufen. Die Aufforderung an den Bundesvorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann unter Angabe der Gründe durch folgende Elemente ergehen:
- Beschluss des BV
- Von einem Mitglied des BV
- Aufforderung durch ein 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
- 1/4 der LV LV
- Beschluss durch die GV
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5.1.1.2 Kandidaturen
Die Kandidatur für Parteiämter wird von der GO geregelt.
5.1.1.3 Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich angekündigt wurde und
- mindestens 10 % aller Mitglieder der Piratenpartei Österreichs örtlich anwesend sind oder mindestens 15 % aller Mitglieder der Piratenpartei Österreichs örtlich anwesend oder mithilfe qualifizierter elektronischer Systeme zugeschaltet sind oder
- mindestens der komplette amtierende Bundesvorstand, die Vorstände der Landesorganisationen sowie mindestens 15 Mitglieder, die kein offizielles Amt bekleiden, anwesend sind.
Entschuldigte Mitglieder gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5.1.1.4 Pflichten
- Kontrolle der gewählten Vertretungen
- Prüfung der Parteikasse via Rechnungsprüfer / Geschäftsprüfungskommission
- Parteiinterner Instanzenzug
- Behandlung aller an die GV gerichteten Anbringen
- Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Tagesordnung
- Näheres regelt die Geschäftsordnung
5.1.1.5 Rechte
Die GV hat als oberstes Organ die absolute Verfügungsgewalt über die Partei. Die im folgenden aufgelisteten Rechte sind demnach nicht erschöpfend.
- Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung (nur ordentliche GV GV) Wahl des Bundesvorstandsvorsitzenden
- Entlastung des Bundesvorstandsvorsitzenden
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstands
- Wahl des Bundesvorstandes
- Entlastung des Bundesvorstandes
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Wahl des Schatzmeisters
- Bestimmung eines Rechnungsprüfers / einer Geschäftsprüfungskommission
- Entlastung des Schatzmeisters
- Wahl des Spitzenkandidaten
- Wahl des Wahlkampfleiters
- Wahl des Wahlkampfschatzmeisters
- Wahl des Wahlkampfschriftführers
- Befragung aller von der BO oder Unterorganisationen mit Aufgaben betrauter Personen
- Abberufung aller von der BO oder Unterorganisationen mit Aufgaben betrauter Personen
- Beschlussfassung über das ordentliche Budget des laufenden und des kommenden Rechnungsjahres Entzug der Wahlrechte einzelner Mitglieder
- Ausschluss einzelner Mitglieder von der Partei
- Aufhebung von Entscheidungen aller internen Instanzen
- Änderung des Parteistatuts
- Änderung der Geschäftsordnung
- Änderung des Parteiprogramms
- Änderung und Abnahme sämtlicher Parteivorschriften und -bestimmungen auf allen Ebenen
- Auflösung oder Verschmelzung der Partei
Näheres regelt die Geschäftsordnung
5.1.1.6 Protokoll
Die GV ist von einem frei bestimmbaren, verlässlichen Mitglied schriftlich festzuhalten. Ein gültiges Protokoll umfasst zumindest:
- Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte
- Alle Anträge
- Grob die Argumentationslinien und deren Vertreter sowie die Ergebnisse der Diskussionen
- Exakter Wortlaut von Beschlüssen
- Abstimmungsergebnisse
Das Protokoll ist bis spätestens vier Wochen nach der GV für Mitglieder zugänglich zu machen. Die Gültigkeit des Protokolls muss durch eine ordentliche GV bestimmt werden. Sollte die GV die Ungültigkeit des Protokolls feststellen, so bewirkt dies automatisch die Ungültigkeit aller bei der betroffenen GV gefassten Beschlüsse. Über eine allfällige Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen GV ist hernach abzustimmen. Ein gültiges Protokoll einer GV ist von den Moderatoren, mindestens drei LV Mitgliedern verschiedener LO LO, so vorhanden, und drei BV Mitgliedern zu unterzeichnen. Eine elektronische Version des gültigen Protokolls sollte digital signiert im Wiki und als PDF zur Verfügung gestellt werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung
5.1.1.7 Abstimmungen
- Generell ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit ausreichend
- Für die Änderung der Geschäftsordnung und des Parteiprogramms ist eine qualifizierte Mehrheit von 7/13 erforderlich.
- Für die Änderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- Eine Auflösung oder Verschmelzung der Partei erfordert eine 3/4-Mehrheit.
Näheres regelt die Geschäftsordnung
5.1.1.8 Akkreditierung
Die Akkreditierung der Mitglieder erfolgt mittels Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle des Zahlungsstatus. Mitglieder, die keinen Lichtbildausweis vorzeigen können, müssen durch mindestens drei ordentlich akkreditierte Mitglieder nachweislich identifiziert werden, um akkreditiert werden zu können. Zur Durchführung der Kontrolle können besonders vertrauenswürdige Mitglieder lesenden Zugriff auf die Mitgliederdatenbank erhalten. Nicht akkreditierte Mitglieder erhalten keine Stimmkarte. Mitglieder, die weniger als vier Wochen vor der GV beigetreten sind, können nicht akkreditiert werden. Stimmdelegation ist nicht möglich.
5.1.2 Bundesvorstand (BV)
Der Bundesvorstand ist die ständige Vertretung der Generalversammlung und das Exekutivorgan der Partei mit der vollen Befugnis zur Vertretung der Partei nach Außen. Er setzt sich aus mindestens drei und maximal sieben Piraten zusammen; fünf Beisitzern, dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Österreichs nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und befindet über alle organisatorischen und politischen Fragen, sofern diese nicht ausdrücklich durch Statuten oder Geschäftsordnung anderen Organen zugeschrieben sind. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder ersatzlos zurücktreten oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklären, so ist umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und der Bundesvorstand neu zu wählen. Der verbliebene Vorstand führt bis dahin die Geschäfte der Piratenpartei Österreichs weiter.
5.1.2.1 Pflichten
- Vertretung der BO gegenüber dem Staat, der Öffentlichkeit und der Presse.
- Einberufung der GV
- Koordination aller Aktionen der BO, die nicht explizit eigenen Arbeitsgruppen zugewiesen wurden Verwaltung des Schriftverkehrs
- Vorbereiten von Aussendungen
- Behandlung von an den BV gerichteten Anbringen
- Verwaltung der Protokolle
- Die Pflichten des BV sind nicht explizit einzelnen Mitgliedern des BV zugeteilt, jedoch können dieses das für sich selbst regeln. Das letzte Wort liegt beim BVV.
5.1.2.2 Rechte
- Einberufung der GV
- Vertretung der Partei bei
- Rechtsgeschäften
- Interviews
- öffentlichen Auftritten
5.1.2.3 Berufung
Die ordentlichen Mitglieder des BV können ausschließlich durch die GV berufen werden und müssen volljährig sein. Die Berufung ist auf die Zeit bist zur nächsten im folgenden Geschäftsjahr stattfindenden ordentlichen GV begrenzt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich. Die Bewerbung für den Posten kann bis zwei Wochen vor einer ordentlichen GV oder bis eine Woche vor einer außerordentlichen GV erfolgen. An der GV ist eine knappe (ca. 2 Minuten) Vorstellung und Begründung vorzutragen. Details zu den einzelnen Posten werden bitte den Unterpunkten entnommen. Es ist festzuhalten, dass der BVV und der Schatzmeister lediglich Erweiterungen der Rechte und Pflichten der Beisitzer darstellen. Alle Posten im BV sind jedoch einzeln oder als Gruppe im Namen der Partei vertretungsbefugt.
5.1.2.4 Bundesvorstandsvorsitzender (BVV)
Der BVV ist die Repräsentationsfigur der Partei in den Medien.
5.1.2.4.1 Pflichten
Zusätzlich zu den Pflichten des Beisitzers:
- Besondere Sorgfaltspflicht
5.1.2.4.2 Rechte
Zusätzlich zu den Rechten des Beisitzers:
- Kann Aufgaben an Beisitzer delegieren
- Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen GV
5.1.2.4.3 Berufung
Die Wahl erfolgt pro Kandidat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Wahl zum BVV erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, werden die zwei nachgereihten Kandidaten als Ersatz vorgemerkt. Kandidaten, die nicht gewählt werden, fallen automatisch in die Wahl zum Beisitzer, außer sie lehnen dies explizit ab. Der Bundesvorstandsvorsitzende kann jederzeit mit Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Jedoch wird der Rücktritt erst mit der Berufung eines Ersatzes wirksam. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch die GV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird. In diesem Fall hat von der abberufenden GV ein neuer BVV gewählt zu werden. Wenn die nächste geplante ordentliche GV die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist eine außerordentliche GV einzuberufen. Sofern vorhanden, wird für die Dauer bis zur Neuwahl als Ersatz ein bei der letzten Wahl unterlegener, aber nicht abgelehnter Bewerber nach Reihung und Verfügbarkeit berufen. Die Berufung dieses Vertreters erfolgt selbsttätig durch die verbliebenen Mitglieder des BV.
5.1.2.5 Schatzmeister
Der Schatzmeister hat eine besonders vertrauenswürdige Person zu sein, der die Verwaltung der Parteikasse der BO übernimmt.
5.1.2.5.1 Pflichten
Zusätzlich zu den Pflichten des Beisitzers:
- Verwaltung der Parteikasse
- Einheben der Mitgliedsbeiträgen
- Begleichen der Mitgliederauslagen für Parteiaktionen
- Abrechnung mit den LO LO
5.1.2.5.2 Rechte
Zusätzlich zu den Rechten des Beisitzers:
- Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen GV
5.1.2.5.3 Berufung
Die Wahl erfolgt pro Kandidat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Wahl zum Schatzmeister erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, übernimmt der erste nachgereihte Kandidat die Vertretung und die zwei weiteren nachgereihten Kandidaten werden werden als Ersatz vorgemerkt. Kandidaten, die nicht gewählt werden, fallen automatisch in die Wahl zum Beisitzer, außer sie lehnen dies explizit ab. Der Schatzmeister kann jederzeit mit Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Jedoch wird der Rücktritt erst mit der Berufung eines Ersatzes und nach der Entlastung durch den RP / GPK wirksam. Der RP / GPK übernimmt / übernehmen damit die volle Haftung für die durch den Schatzmeister getätigten Geschäfte und sind der GV Rechenschaft schuldig. Bei einer Ablehnung der Entlastung ist eine außerordentliche GV einzuberufen. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch die GV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird. In diesem Fall hat von der abberufenden GV ein neuer Schatzmeister gewählt und nötigenfalls eine außerordentliche GV zur Rechnungsprüfung einberufen zu werden; die Rechnungsprüfung ist obligatorisch. Wenn die nächste geplante ordentliche GV die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist eine außerordentliche GV einzuberufen. Sofern vorhanden, wird für die Dauer bis zur Neuwahl als Ersatz ein bei der letzten Wahl unterlegener, aber nicht abgelehnter Bewerber nach Reihung und Verfügbarkeit berufen. Die Berufung dieses Vertreters erfolgt selbsttätig durch die verbliebenen Mitglieder des BV.
5.1.2.6 Beisitzer
Beisitzer sind als ständige Vertreter der GV die Vertreter der BO nach außen und nach innen.
5.1.2.6.1 Berufung
Die Wahl erfolgt pro Kandidat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Die Aufnahme in den LV erfolgt nach der Anzahl der Dafür-Stimmen, bei Gleichstand auf dem „fünften“ Platz gibt es eine Stichwahl. Sofern vorhanden, werden die Plätze 6. - 10. als potentielle Vertreter der Mitglieder des BV vorgemerkt. Jedes Mitglied des BV kann ohne Begründung von seiner Funktion zurücktreten. Der Rücktritt wird mit der erfolgreichen Übergabe der Aufgaben an andere Mitglieder des BV wirksam. Eine Ausnahme bildet die Abberufung durch die GV, welche von einem Parteiausschluss mit eingeschlossen wird. In diesem Fall gilt das Mitglied als umgehend seines Amtes enthoben; die abberufende GV hat einen neuen Beisitzer zu bestimmen. Wenn die nächste geplante ordentliche GV die Frist von sechzig Tagen überschreitet, so ist eine außerordentliche GV einzuberufen. Sofern vorhanden, wird für die Dauer bis zur Neuwahl als Ersatz ein bei der letzten Wahl unterlegener, aber nicht abgelehnter Bewerber nach Reihung und Verfügbarkeit berufen. Die Berufung dieses Vertreters erfolgt selbsttätig durch die verbliebenen Mitglieder des BV. Sollte der BV geschlossen zurücktreten, so ist seine letzte Amtshandlung die Berufung der Vertretung. Sollten keine Vertreter zur Verfügung stehen, verbleibt der BV bis zur Wahl eines neuen BV auf einer, nötigenfalls außerordentlichen, GV im Amt. Alle Entscheidungen des BV sind schriftlich festzuhalten. Gegen alle Entscheidungen des BV kann bei der GV Widerspruch eingelegt werden. Über allfällige Konsequenzen hat die GV zu entscheiden.
5.1.3 Rechnungsprüfer / Geschäftsprüfungskommission (RP / GPK)
Der RP / GPK hat die Prüfung des Schatzmeister vor einer ordentlichen GV oder für einer explizit zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV durchzuführen. Ohne diese Prüfung kann ein Schatzmeister nicht entlastet werden. Das Ergebnis der Prüfung ist rechtlich bindend, der RP / GPK ist damit für Fehler seiner / ihrer Prüfung haftbar. Vgl. Abs. 3 „Rechte“, „Verweigerung des Berichts“ Ein Sonderfall ist der umgehend wirksame Parteiausschluss, der in 6.2.4.3 geregelt ist.
5.1.3.1 Berufung
Die Berufung eines RP / einer GPK erfolgt durch die GV oder den BV bei Vorgabe des Wirtschaftsprüfers durch den Staat. Vorstände und Schatzmeister aller Organe sind für die Dauer ihrer Amtszeit und zwei Jahre darüber hinaus von der Berufung zum RP / zur GPK ausgeschlossen. Die Berufung muss einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung der Prüfung bieten, mindestens jedoch zwei Wochen. Eine GPK besteht aus zwei Piraten. Der Rechnungsprüfer kann nur durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Der RP / die GPK muss einmal pro Geschäftsjahr gewählt werden. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
5.1.3.2 Pflichten
- Kontrolle der Aufzeichnungen des Schatzmeisters
- Kundmachung aller Unstimmigkeiten
- Berichterstattung bei ordentlicher GV
5.1.3.3 Rechte
- Jederzeitige Berichterstattung
- Einsicht in alle Protokolle aller Organe
- Einsicht in die Buchführung aller Organe
- Verweigerung des Berichts
- Anrufung der GV
- Anrufung des BV
- Aufschub des Berichtes zur sorgfältigeren Prüfung
Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz versuchter klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist der Bericht auf jeden Fall zu „verweigern“. Verweigerung bedeutet nicht das Einbehalten des Berichtes, sondern die Ablehnung der Entlastung des Schatzmeisters durch den RP / GPK. Der Bericht ist dennoch vorzulegen. Eine Verweigerung des Berichts bedingt eine umgehende erneute Prüfung durch einen anderen RP / einer anderen GPK und bei erneuter Verweigerung des Berichts ist der BV bzw. die GV mit der Bitte um Prüfung anzurufen. Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen des Schatzmeisters auf Grund des Berichtes des RP / der GPK hat der BV Anzeige zu erstatten. Vor Verweigerung des Berichtes ist, so dies zuvor zeitlich nicht möglich war, zur sorgfältigeren Prüfung die Verschiebung des Termins zur Vorlage des Berichtes zu veranlassen. Der Aufschub kann maximal vier Wochen betragen und bedingt die Einberufung einer außerordentlichen GV. Der Aufschub muss jedenfalls begründet werden und ist immer zu gewähren.
5.1.4 Parteirat
Der Parteirat dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen innerhalb der Partei und behandelt Ausschlussanträge.
5.1.4.1 Berufung
Jede LO stellt einen Parteirat, den es bei einem LPT wählt. Über das Forum werden weitere Parteiräte gewählt. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der LO LO; summa summarum muss es eine ungerade Anzahl von Parteiräten ergeben. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied, das kein offizielles Parteiamt ausübt, in die Parteiratsliste eintragen lassen. Wenn der Parteirat einberufen wird, werden drei Parteiräte als Vertretung des Parteirates im betreffenden Streitfall bestellt. Es muss ein LO-Parteirat einer unbeteiligten LO und ein GV-Parteirat einberufen werden sowie ein durch Zufall ausgewählter Parteirat aus der Parteiratsliste. Es ist sicherzustellen, dass der ausgewählte Parteirat nicht unmittelbar selbst vom Streitfall betroffen ist. Sollte der Streit mehr als drei Bundesländer betreffen, ist zur Klärung der Streitigkeiten eine außerordentliche GV einzuberufen, so nicht binnen sechzig Tagen eine ordentliche GV angesetzt ist. Der Parteirat wird durch eine schriftliche Benachrichtigung des Bundesvorstands einberufen, wobei der Streitpunkt dazulegen ist.
5.1.4.2 Zuständigkeit
- Streitfälle, die den Instanzenzug durchlaufen haben
- Nicht durch Beschluss einer allgemeinen Regelung eines Parteiorgans (BV, LV) lösbare Streitfälle
- Parteiausschlüsse
- Entscheidungen des BV die innerhalb von 2 Wochen schriftlich beanstandet werden
5.1.4.3 Pflichten
- Hörung beider Streitparteien
- Informierung der Streitparteien, der GV und des BV über die Entscheidung
- Rechtfertigung der Entscheidung
5.1.4.4 Rechte
- Die Rechte beziehen sich ausschließlich auf die dem Parteirat vorgelegten Streitfälle und Anträge.
- Fällung parteiintern bindender und endgültiger Entscheidungen
- Einblick in alle relevanten Protokolle
- Ausschluss von Parteimitgliedern
5.1.5 Länderrat
Der Länderrat setzt sich aus den Landesvorstandsvorsitzenden oder dediziert von den LO LO bestimmten Landesräten zusammen. Er hat die Aufgabe, die Interessen der LO LO gegenüber der BO zu vertreten. Jedes Bundesland hat genau eine Stimme.
5.1.5.1 Pflichten
- Beratung der GV bei Ländersachen
- Beratung des BV bei Ländersachen
- Unterstützung der BO bei der Koordination von bundesweiten Aktionen
5.1.5.2 Rechte
- Einbindung in die Budgetplanung des Schatzmeisters der BO
- Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen GV
- Aufschiebendes Veto von Beschlüssen des BV
- Anrufung der GV
5.2 Untereinheiten
Nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit können sich Untereinheiten bilden, insbesondere nach regionalen Gesichtspunkten.
5.2.1 Landesorganisationen (LO)
LO LO sind selbstständige Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs, jedoch keinesfalls eigene Rechtspersönlichkeiten. Sie unterstehen demzufolge vollständig der Kontrolle durch die BO.
5.2.1.1 Gründung
Mindestens fünf Vollmitglieder der Piratenpartei Österreichs sind zur Gründung einer Landesorganisation notwendig; sie müssen sich der Landesorganisation für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Personen bestehenden interimistischen Vorstand zu wählen ist. Die BO ist fristgemäß (vgl. GO) von der Planung einer Gründungsveranstaltung zu informieren und in den Gründungsprozess einzubinden. Die BO ist dazu verpflichtet, die potentiellen Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung zu informieren. Der interimistische Vorstand führt die Geschäfte, bis bei einem ordentlichen Landesparteitag ein neuer Vorstand gewählt und eine Geschäftsordnung festgelegt wird. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und dem BV und der GV zur Bestätigung zu übermitteln. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des BV oder der GV gilt die Landesorganisation als offiziell gegründet. Nach der offiziellen Gründung muss binnen sechs Monaten ein ordentlicher Landesparteitag abgehalten werden, um einen Landesvorstand und eine Geschäftsordnung zu bestimmen. Es darf sich ausschließlich eine Landesorganisation pro Bundesland bilden, jedoch ist es möglich, dass sich mehrere Bundesländer in einer Landesorganisation zusammenschließen. In diesem Fall sind bei der Gründung klare Regeln für eine Auftrennung der LO in eigene LO LO der Bundesländer vorzusehen. Details regelt die Geschäftsordnung
5.2.1.2 Rechte
- Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO
- Teilhabe am Budget der BO
- selbsttätiger Wahlantritt
- Vertretung der BO vor der lokalen Presse
- Beschließen und Durchführen regionaler Aktionen
- Anrufung des BV und der GV
- Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets (vgl. § 8)
- Sitz im Länderrat
- Führen eines eigenen Logos
- Details regeln insbesondere §6 und die GO
5.2.1.3 Pflichten
- umfassende Berichtspflichten gegenüber dem BV / der GV (vgl. GO)
- Verwaltung und Koordination der regionalen Mitglieder
- Bundesweite Aktionen sind mit der BO zu koordinieren.
- Des weiteren sind alle LO LO verpflichtet, sich an die Designrichtlinien und „Corporate Identity“ der BO zu halten.
- Offenlegungspflicht der LO Parteikasse gegenüber dem BO Schatzmeister
- Prüfung der LO Parteikasse durch RP – so vorhanden von anderer LO
- Details regeln insbesondere §8 und die GO
5.2.1.4 Geschäftsordnung (GO)
LO LO sind verpflichtet, eine eigene GO zu beschließen. Diese hat zumindest die Ämter der LO, deren Rechte, Pflichten und Berufungsweise festzulegen und darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen und der Geschäftsordnung der BO stehen. Sie stellt die Grundlage für die Beschlüsse und Tätigkeiten der Organe der LO dar und befindet auf Landesebene über organisatorische und politische Fragen im Sinne der Ziele der Piratenpartei. Sie hat bei einem ordentlichen Landesparteitag beschlossen zu werden. Die GO der LO bedarf der Zustimmung des BV. Details regelt die GO der BO.
5.2.1.5 Landesvorstand (LV)
Der Vorstand einer LO hat aus mindestens drei der LO zugehörigen Piraten, jedenfalls aber einer ungeraden Zahl an Piraten zu bestehen und in jedem Geschäftsjahr neu gewählt zu werden. Mittels der GO der LO können eigene Ämter und Prozeduren geschaffen werden, so sie den Statuten und der GO der BO nicht widersprechen. Regelungen für Rücktritt und Ersatz werden durch die GO geregelt. Ist der LV handlungsunfähig, ist der BV dazu befugt, die erforderliche Anzahl von Interimsvorständen zu benennen, die die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen LV führen. Der LV gilt als handlungsunfähig, wenn die Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird und nicht binnen zweiwöchiger Frist ein Interimsmitglied gewählt wird. Kann der BV keinen Interimsvorstand benennen, ist die BO dazu berechtigt, die Landesorganisation umgehend aufzulösen und abzuwickeln.
5.2.1.6 Landesparteitag (LPT)
- Der LPT entspricht der GV auf Landesebene mit gleichartigen Rechten und Pflichten, sowie zusätzlich der Möglichkeit der Anrufung der GV und des BV.
- Er stellt eine Instanz im parteiinternen Instanzenzug dar.
- Er ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern der LO auf Landesebene Rechte zu entziehen.
- Alle der LO zugeordneten Vollmitglieder haben Sitz und Stimme am LPT
5.2.1.7 Parteirat
Jede LO ist dazu verpflichtet, einen Parteirat zu stellen, der vom LPT gewählt wird. Er darf in der gesamten Partei keine anderen Ämter ausüben.
5.2.2 Regionalorganisationen (RO)
Regionalorganisationen sind Untereinheiten der Landesorganisationen. Pro Land kann sich eine beliebige Anzahl von Regionalorganisationen gründen. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen für LO LO. Die LO LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre RO RO und bestimmen im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse über die Rechte und Pflichten der RO RO.
5.4 Taskforces (TF)
Taskforces sind bundesländer-übergreifende Arbeitsgruppen der Piratenpartei Österreichs und verantwortlich für die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Partei. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, eine TF zu gründen, jedoch werden sie erst durch die Ernennung von Mitgliedern des Kernteams durch den BV legitimiert. Sollte eine TF nicht binnen zwei Monaten legitimiert werden, hat sie sich aufzulösen. Sie arbeiten selbstständig auf Grundlage der Geschäftsordnung für Taskforces.
5.4.1 Rechte
Werden vom BV oder der GV nach deren Befugnissen vergeben.
5.4.2 Pflichten
- Außenwirksame Aktionen nur nach Genehmigung durch den BV oder die GV
- Die Gründung muss unter Beilage des Aufgabenplans und der Geschäftsordnung dem BV schriftlich mitgeteilt werden.
- Auflösung bei Aufforderung durch den BV oder die GV
- Erstellung eines klar definierten Aufgabenplans
- Erstellung einer Geschäftsordnung, die u.a. die Kriterien für eine Auflösung der TF regelt.
5.4.3 Ämter
- Kernteam - eine ungerade Zahl von Mitgliedern, die die TF koordinieren und nach innen und außen vertreten. Das Kernteam wird vom BV legitimiert.
- Interessenten - aktiv mitarbeitende Piraten
5.5 Digitale Kommunikationsmedien
Im Umfang der Befugnisse des BV können Abstimmungen mittels digitaler Kommunikationsmedien abgehalten werden. Jeder Pirat kann Vorschläge einbringen und zur Diskussion stellen. Diese Vorschläge können dann von jedem Piraten zur Abstimmung gestellt werden. Der Beginn einer Abstimmung muss über ein Medium der Piratenpartei Österreichs öffentlich kommuniziert werden. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens 14 Tage ab Ankündigung. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Bundesvorstand zulässig.
Für Mitglieder, die nicht im Forum aktiv sind, steht die Möglichkeit zur Abstimmung via Realpost, Fax oder E-Mail zur Verfügung, es zählt das Datum des Einlangens. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Die Umsetzung des Beschlusses obliegt dem BV, bei Nichtumsetzung hat sich der BV dafür vor der GV zu verantworten. Bei direkt oder indirekt widersprechende Abstimmungen obliegt es dem BV, beide Abstimmungen für nichtig zu erklären und diese auf die TO der folgenden GV zu setzen oder eine Stichwahl durchzuführen. Wird der Ablauf einer Abstimmung von mehr als 10 Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs schriftlich und begründet beanstandet, kann diese wiederholt werden. Eine Änderungen der Statuten, der Geschäftsordnung oder des Parteiprogramms liegt nicht in den Befugnissen des BV und ist daher auch nicht per Forenabstimmung möglich.
Details regelt die Geschäfts- oder Versammlungsordnung.
6 Finanzen
6.1 Einnahmequellen
6.1.1 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein.
6.1.2 Spenden
Spenden, die dazu geeignet sind, Entscheidungsträger in ihrer Objektivität zu beeinflussen, werden nicht angenommen.
6.1.2.1 Zweckgebundene Spenden
Zweckgebundene Spenden fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der TF zu.
6.1.3 Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen
Werden wie zweckgebundene Spenden behandelt. Vgl. § 6.1.2.1
6.1.4 Verkauf von Parteiartikeln
Der Erlös geht vollumfänglich in das Budget der verkaufenden (Sub-) Organisation ein. TF werden der BO zugerechnet.
6.1.5 Erbschaften und Schenkungen
Werden Spenden gleich gehandhabt.
6.1.6 Subventionen öffentlicher und privater Stellen
Fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein.
6.1.7 Sachspenden
Werden wie zweckgebundene Spenden gehandhabt. Die beschenkte (Sub-) Organisation erhält das volle Verfügungsrecht über die Sachspende.
6.1.8 Anteil an den Einnahmen, die Mitglieder der PPÖ als gewählte Mandatare erhalten
Fließen dem Budget der aufstellenden (Sub-)Organisation zu. Nationalratsabgeordnete haben ihren Anteil also an die BO abzuführen, Landtagsabgeordnete an die LO, etc. pp.
6.1.9 sonstige Einnahmen
Werden wie Spenden gehandhabt.
Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.
6.2 Budget
Das Gesamtjahresbudget stellt die Menge aller planbaren Einnahmen für das Geschäftsjahr dar. Es setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und staatlicher Parteienförderung zusammen.
6.3 Verwaltung und Verteilung
Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation.
6.3.1 Verteilungsschlüssel
- Ein Teil wird an die LO LO ausgeschüttet. Dieser wird gemäß der Mitgliederverteilung aufgeteilt.
- Ein Teil fließt in das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen. Es wird auf die bei Wahlen antretenden LO LO gewichtet aufgeteilt.
- Ein Teil wird im allgemeinen Aktionsbudget verwaltet. In Bundeswahlkampfjahren fließt es dem Bundeswahlkampfbudget zu.
- Ein Teil fließt in das Bundeswahlkampfbudget / Bundesaktionsbudget. Es ist in Jahren ohne Bundeswahlkampf bevorzugt für Parteiaktionen auf Bundesebene aufzuwenden; die BO kann Teile jedoch auch an das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen abführen.
- Ein Teil fließt in das Bundesbudget. Dieses steht der Bundespartei für Veranstaltungen und Aktionen, bspw. der GV zur Verfügung. Sie kann frei darüber verfügen.
Von dem Anteil, der an die LO LO geht, sowie dem Bundesbudget werden jeweils die Hälfte der Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und Dienstleistungen an allen Parteiorganisationen abgeführt. Dies beinhaltet insbesondere die Serverkosten nach Abzug zweckgebundener Spenden des Vorjahres.
6.3.2 Bundesbudget & Bundeswahlkampfbudget
Das Bundesbudget kann vom Bundesschatzmeister in einem Budgetplan verplant werden. Der Budgetplan ist der GV vorzulegen. Über das Bundeswahlkampfbudget kann der Schatzmeister in Jahren ohne Bundeswahlkampf frei verfügen. Bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln haftet der Schatzmeister gegenüber der Partei mit seinem Privatvermögen bis zu einer Höhe von 25 % der Schadenssumme.
6.3.3 Allgemeines Aktionsbudget
Der Bundesschatzmeister und der Länderrat planen den Einsatz dieses Budgets, so es nicht dem Bundeswahlkampfbudget zugeflossen ist. Finanzierungsanfragen müssen vom Kernteam der jeweiligen TF in Schriftform gestellt und begründet werden. Der BV entscheidet über die Unterstützung der TF. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeisters. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den BV ist formlos möglich. Es kann vor der GV oder dem Parteirat dagegen berufen werden.
6.3.4 Budget der Landesorganisationen
Jede Landesorganisation erhält ihr eigenes Budget, dass sie frei im Sinne der Ziel der Piratenpartei verwalten kann. Die Landesorganisation resp. der LV oder der Schatzmeister übernehmen damit die volle Verantwortung über das Budget. Budgetüberschreitungen werden von der BO unter bestimmten Bedingungen vorgestreckt, werden jedoch in den Folgejahren vom Budget der LO abgezogen. Bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln haften der LV oder der Schatzmeister der LO gegenüber der Partei mit ihrem Privatvermögen.
6.3.5 Wahlkampfbudget der LO LO
Das Wahlkampfbudget der LO LO wird vom Bundesschatzmeister und dem Länderrat verwaltet und soll ausschließlich den Landeskassen zufließen. Finanzierungsanfragen müssen vom Vorstand der jeweiligen Unterorganisation in Schriftform gestellt und begründet werden. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Gremiums, im Zweifel entscheidet der Bundesschatzmeister. Das Gremium ist jedoch dazu verpflichtet, der ursprünglichen Forderung in angemessener Weise nachzukommen, sofern es im Rahmen des Budgets liegt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage ist nur in Schriftform nach Abstimmung im Länderrat möglich und muss schlüssig begründet sein. Gegen diese Entscheidung kann die GV oder der Parteirat angerufen werden.
6.3.6 Einnahmen für Bundesländer ohne LO
Einnahmen von Bundesländern ohne LO werden von der BO treuhänderisch verwaltet. Die BO ist, außer in Notfällen, nicht dazu berechtigt, diese Finanzmittel zu verwenden.
6.3.7 Notfallbudget
Das Notfallbudget generiert sich vollständig aus freien Spenden und soll vom Umfang 20% des Gesamtjahresbudgets entsprechen. Bei Überschreiten dieses Wertes kann der Überschuss dem Gesamtjahresbudget des folgenden Geschäftsjahres zugeführt werden. Das Notfallbudget ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.
6.4 Erstattung persönlicher Auslagen
Die Erstattung persönlicher Auslagen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich.
6.5 Mitgliedsbeiträge
- Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt EUR 15,00 pro Halbjahr. Aktivisten entrichten einen ermäßigten Mitgliederbeitrag von EUR 2,00 pro Halbjahr.
- Bei Eintritten während der zweiten Jahreshälfte wird dem Mitglied für das Beitrittsjahr nur der Mitgliedsbeitrag für das betreffende Halbjahr verrechnet.
- Eine Stundung des Mitgliedsbeitrags ist nur nach Absprache mit dem Bundesvorstand möglich. Details regelt die Geschäftsordnung.
6.6 Spenden
Spenden werden mit Nennung des Betrags und der Initialen des Spenders veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Spender möchte öffentlich genannt werden
- Die Spende übersteigt den Betrag von EUR 1.000,00 pro Geschäftsjahr
- Die Spende stammt von einer von einer im Firmenbuch eingetragenen natürlichen oder juristischen Person und übersteigt den Betrag von EUR 500,00.
- Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders veröffentlicht, wenn
- der Spender öffentlich genannt werden möchte
- die Spende den Betrag von EUR 10.000,00 pro Geschäftsjahr übersteigt
- die Spende von einer von einer im Firmenbuch eingetragenen natürlichen oder juristischen Person stammt und den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigt.
6.7 Haftung
Für Verbindlichkeiten der Partei gegenüber Dritten haftet die Partei ausschließlich mit Parteivermögen. Die Haftung gegenüber Dritten mit persönlichem Vermögen ist ausgeschlossen. Die Partei behält sich jedoch vor, einzelne Mitglieder für fahrlässiges oder strafbares Verhalten im Umgang mit Parteivermögen haftbar zu machen. Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für etwaige Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.
7 Wahlen
Die Organisation von Wahlen auf Europa- oder Bundesebene erfolgt getrennt von der Bundesorganisation. Dementsprechend sind viele Funktionen für das Wahlkampfteam neu zu vergeben. Mitglieder des Wahlkampfteams können, müssen und sollen aber nicht eine Funktion in der regulären Bundespartei inne haben. Dementsprechend ist bei der Aufstellung eine eventuelle Neubesetzung der betroffenen Posten in Betracht zu ziehen und entsprechend zur Diskussion zu stellen. Ein Bundespräsidentenkandidat wird analog zum Spitzenkandidaten bestimmt.
7.1 Antritt zur Wahl
Das Antreten zu einer Wahl kann nur auf Beschluss der GV erfolgen.
7.2 Wahlkampfleiter
Der Wahlkampfleiter und sein Vertreter werden von der GV bestimmt; es wird der gleiche Wahlmodus wie bei der Aufstellung und Wal des BVV angewandt. Sie sind die Schnittstelle des Spitzenkandidaten zum restlichen Wahlkampfteam. Sie übernehmen die gesamte Koordination und der Wahlkampfleiter hat die oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampfteam inne.
7.3 Spitzenkandidat
Der Spitzenkandidat wird von der GV gewählt, seine Aufstellung und Wahl erfolgt analog zur Aufstellung und Wahl des BVV. Er ist der nächste in der Rangfolge nach dem Wahlkampfleiter. Jedoch ist seine primäre Aufgabe das öffentlichkeitswirksame Auftreten.
7.4 Listenkandidaten
Listenkandidaten werden durch werden durch Abstimmungen in den LO LO bestimmt. Details regelt die GO.
7.5 Wahlkampfbudget
Das Wahlkampfbudget muss getrennt vom Haushalt der BO verwaltet werden, auch wenn es selbigem entstammt. Es ist ein eigener Schatzmeister zur Verwaltung des Wahlkampfbudgets zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen für den BV Schatzmeister sinngemäß.
7.6 Schriftführer
Um reguläre von den Wahlkampf betreffender Post gebührend getrennt behandeln zu können, ist für den Wahlkampf ein eigener Schriftführer zu berufen. Es gelten die Bestimmungen für die BV Beisitzer sinngemäß.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Geltungsbereiche und Gewichtung
Diese Statuten stehen über allen anderen Richtlinien, die von der BO erlassen werden, einschließlich der GO. Sollten andere Richtlinien den Bestimmungen der Statuten widersprechen, so sind sie ungültig. Die Statuten haben auch für Suborganisationen mit eigenen Richtlinien volle Geltung.
8.2 Auflösung und Verschmelzung
Der Antrag zur Auflösung oder Verschmelzung der Partei mit einer anderen Partei muss mindestens sechs Wochen vor Abhaltung der GV allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung mit Begründung zu erfolgen.
8.3 Verbindlichkeit der Statuten, Geschäftsordnung
Die vorliegenden Statuten sind für alle Piraten, Mitglieds- und Unterorganisationen, Förderer und Aktivisten bindend. Die Geschäftsordnungen der Untereinheiten diesen Statuen und der GO nicht widersprechen. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen aus den Dokumenten der Bundesorganisation einzuhalten.
8.4 Ausnahmeregelung zu §6
§6 wird mit Ausnahme von §6.5 erst im nächsten Fiskaljahr wirksam.
8.5 Vereinbarung zur Überarbeitung
Die vorliegenden Statuten müssen bis zur nächsten Generalversammlung überarbeitet werden.
9 Glossar
BO Bundesorganisation
BV Bundesvorstand BVV Bundesvorstandsvorsitzender BV BV Bundesvorstände
GO Geschäftsordnung
GPK Geschäftsprüfungskommission
GV Generalversammlung GV GV Generalversammlungen
LO Landesorganisation LO LO Landesorganisationen
LPT Landesparteitag
LV Landesvorstand LV LV Landesvorstände
TF Taskforce TF TF Taskforces
RP Rechnungsprüfer

