Lgvktn13.2

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Inhaltsverzeichnis

Zweite Landesgeneralversammlung im Jahr 2013

Template für die LGV erstellt von --Eol (Diskussion)

Anträge

Versammlungsordnung der Landesgeneralversammlung (LGV) 2013-2 der LO Kärnten

Gültigkeit
01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die LGV am 06. April 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Landesgeschäftsordnung der LO Kärnten und tritt mit Ende der LGV 2013-2 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Geschäftsordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung, Bundeswahlordnung oder Landesgeschäftsordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.
Sitzungseinleitung
02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die LGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.
03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.
04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die LGV nehmen deren Aufgaben provisorisch vom LV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die LGV Ersatz bestimmen.
Sitzungsablauf
05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:
a) der Verweis zur Sache.
b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 6 Stunden.
e) Platzverweis für die LGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.
07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.
08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.
Debatte
09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.
10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.
11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.
Rede zur GO (Formalanträge)
14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.
15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind der jeweils erste Redebeitrag des Antragstellers zur Vorstellung des eigenen Antrags, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der eigenen Kandidatur.
17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.
18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.
19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.
20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.
21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.
22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.
23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.
24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.
Anträge
25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.
26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.
27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.
28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.
29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:
a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.
c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.
31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
Stimmzettel
33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.
36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.
Wahlmodus
38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der LGV abzustimmen.
3/. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.
Auszählung
39. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.
40. Die Auszählung wird durch zumindest 2 Personen durchgeführt.
42. Ein Kandidat gilt als von der LGV bestätigt wenn er die in der Landesgeschäftsordnung definierte Zustimmung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.
43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.

Stimmrecht ab zahlung des Mitgliedsbeitrags

Alt:
(2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Aktives Wahlrecht gilt erst ab 4 Wochen Mitgliedschaft. Das passive Wahlrecht ist dann gegeben wenn der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist und die Mitgliedschaft anerkannt wurde.
Neu:
(2) Aktives und passives Wahlrecht bzw. Stimmrecht in Angelegenheiten der Landesorganisation haben die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Wahl bzw. Abstimmung ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
Begründung:
Bei den meisten vergangenen LGVen wurde die 4 Wochen Regel nicht beachtet - totes Recht sollte gestrichen werden.

LV und LGF Zusammenlegung

Wegen Beschluss auf Bundesebene: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2268.html , sollen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zusammengelegt werden.
LGO § 3 Organe (4) wird gestrichen und die folgenden Punkte neu nummeriert:
§ 3 Organe (4) Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich zumindest aus dem Landesschatzmeister (LSM) und drei Mitgliedern der LO Kärnten zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich. Der Landesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden. Nicht gewählte Kandidaten zur Landesgeschäftsführung und zum Landesschatzmeister gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesgeschäftsfüherers oder Schatzmeisters nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Die Aufgaben der LGF können sofern keine Nachrücker zur Verfügung stehen auch durch Mitglieder des LV übernommen werden. Die Verwaltung der Finanzen der Landesorganisation obliegt dem Landesschatzmeister, er ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
§ 3 Organe (2) wird wie folgt geändert, änderungen sind markiert:
Alt:
§ 3 Organe (2) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei aber maximal fünf Mitgliedern Piratenpartei Kärnten zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV durch erhalt von mindestens 50% der Stimmen gewählt. Nicht gewählte Kandidaten zum Landesvorstand gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben.
Neu:
§ 3 Organe (2) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei aber maximal fünf Mitgliedern Piratenpartei Kärnten zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV durch erhalt von mindestens 50% der Stimmen gewählt. Nicht gewählte Kandidaten zum Landesvorstand gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Die Mitglieder des LV bestimmen einen ihrer Mitglieder zum Landesschatzmeister (LSM).
Alle Referenzen auf "Landesgeschäftsführung" bzw. "LGF" werden durch die Stelle „Landesvorstand“ bzw "LV" in der LGO ersetzt.

Streichung einer LV GO

LGO § 3 Organe (3) soll wie folgt geändert werden:
Alt:
(3) Die Piratenpartei Kärnten handelt auf Grundlage basisdemokratischer Prinzipien. Der Vorstand ist daher kein politischer, sondern ein verwaltender Vorstand. Die interne Aufgabenverteilung sowie weitere Regelungen werden vom LV in einer eigenen Vorstands GO festgelegt.
Neu:
(3) Die Piratenpartei Kärnten handelt auf Grundlage basisdemokratischer Prinzipien. Der Vorstand ist daher kein politischer, sondern ein verwaltender Vorstand. Die interne Aufgabenverteilung sowie weitere Regelungen werden vom LV festgelegt.

Ortsgruppen, Bezirksorganisation und Regionalgruppen streichen

Wegen Beschluss auf Bundesebene: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1887.html ,
sollen Ortsgruppen, Bezirksorganisation und Regionalgruppen gestrichen werden.
Der Paragraph "§6 Ortsgruppen, Bezirksorganisation und Regionalgruppen" soll aus der LGO gestrichen werden und die nachfolgenden Paragraphen neu nach nummeriert werden.

Antrag

§ 4 (11) ersatzlos streichen da die Landtagswahl vorbei ist.

Antrag

§ 7 ersatzlos streichen da keine zusätzlichen Pflichten für Arbeitsgruppen möglich sind (eine Arbeitsgruppe kann sich dann nämlich auf die BGO berufen).

Möglichen LO Mitgliedsbeitrag abschaffen

Streichen von § 2 Mitgliedschaft (3), weil laut BFO § 2. Einnahmequellen (1) dürfen "Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben." :
§ 2 Mitgliedschaft (3) Die Piratenpartei Kärnten behält sich vor durch einen LGV Beschluss einen eigenen Beitrag für die Mitglieder der Landesorganisation zu bestimmen der zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Bundesorganisation zu zahlen ist. Dieser darf jedoch nicht mehr als das Doppelte des Bundesbeitrags betragen.


Liquid-Democracy-Ordnung in LGO

§ 5 Sitzungen, Anträge, Abstimmungen (3) soll wie folgend geändert werden:
Alt:
(3) Abstimmungen über Anträge die über die Zuständigkeit des LV hinausgehen können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technischer Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für eine LGV gegeben ist.
Neu:
(3) Abstimmungen können auch außerhalb einer LGV entsprechend der Bestimmungen der
Landes-Liquid-Democracy-Ordnung (LLDO) und der Liquid-Democracy-Ordnung (LDO) vorgenommen werden.


Forum

Noch Offen

Protokoll

Landesorganisation_Kärnten/Protokolle/Generalversammlung-2013-04-06

Beschlussregister

Zeitpunkt Art siegreicher Antrag angenommen (Ja / Enth. / Nein) Umsetzung
HH:MM Art Antragsbeschreibung Ergebnis Wer setzt um?
HH:MM Art Antragsbeschreibung Ergebnis Wer setzt um? x
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