JuPis

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„Junge Pirat:innen - Verein zur Förderung der Interessen junger Menschen, freier Bildung, demokratischer Mitbestimmung und nachhaltiger Technologie.“, kurz: „JuPis“ ehm. „Unipiraten“

Inhaltsverzeichnis

Generalversammmlungen

JuPis/GV/2021

Vorstand

  • Sweiland
  • JSeidl
  • Presidente

Rechnungsprüfung

  • PeterTheOne
  • Airwin

Statuten (auf der GV 2021-03-28 beschlossen)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


(1) Der Verein führt den Namen „Junge Pirat:innen - Verein zur Förderung der Interessen junger Menschen, freier Bildung, demokratischer Mitbestimmung und nachhaltiger Technologie.“, kurz: „JuPis“.

(2) Er hat seinen Sitz in Graz (Österreich) und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, ist aber weltweit vor allem im Austausch mit anderen Organisationen tägig.

(3) Er ist Unabhängig von Parteien nach dem Parteiengesetz.

(4) Er ist keine wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung der Studierenden.

(5) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck


(1) Der Verein bezweckt die Stärkung der Mitbestimmung und die Vertretung der Interessen junger Menschen in allen Lebensbereichen. Das Ziel sind Wahrung und Erweiterung der individuellen Freiheit, Chancengleichheit, Menschenrechte und der Demokratie. Dazu strebt der Verein nach freier Zugänglichkeit von Bildung, Wissen, Information, Kunst und Kultur, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren, gegenwärtiger und zukünftiger Technologien.

(2) Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Aufgaben und Zwecke sind planmäßig, sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung idgF zu erfüllen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge, Workshops, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;

b) Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch;

c) Herausgabe von Publikationen, Flyern und sonstiges Informationsmaterial;

d) Öffentlichkeitsarbeit: Webseite, Social Media, Newsletter, Mailinglisten;

e) Kunst und Medienprojekten;

f) Kooperation mit Organisationen, die mit dem Vereinszweck vereinbare Ziele vertreten. Insbesondere durch Beteiligung an Veranstaltungen, Projekten und Publikationen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Spenden, Vermächtnisse und Sammlungen;

c) Förderungen und Subventionen;

d) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und Sponsorbeiträge;

e) Eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft


(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernden.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet oder sind an einer Hochschule immatrikuliert oder stehen in einem sonstigen Verhältnis zu einer Hochschule.

(3) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind geht diese in eine Fördermitgliedschaft über.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Die ordentliche Mitgliedschaft hat zusätzliche Voraussetzungen die erfüllt werden müssen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt wenn durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Statuten und die Vereinsordnung sind im Internet zu veröffentlichen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten und der Vereinsordnung zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Vereinsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail, SMS oder anderen elektronischen Kommunikationskanal (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder Nummer) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder einem anderen verlautbarten Kommunikationskanal einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Abstimmungen erfolgen generell offen, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Personenwahlen haben geheim zu erfolgen.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Zusätzlich können auch Nachrücker für den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds nimmt ein/e Nachrücker/in die Stelle ein. Gibt es keine Nachrücker mehr hat der Vorstand das Recht, an die Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Jedes Vorstandsmitglied kann den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen beide anwesend sein.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen Beschlüsse einstimmig erfolgen.

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).

(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten des Vorstands


(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Zustimmung von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die einfache Mehrheit des Vorstands berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14: Rechnungsprüfer


(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht


(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Vereinsordnung


(1) Die Vereinsordnung regelt das Vereinslebens im Detail. Sie ergänzt die Statuten, darf den Statuten jedoch nicht widersprechen. Sie ist bindend für Organe, Mitglieder, bei Vereinsveranstaltungen und in Einrichtungen des Vereins.

(2) Die Generalversammlung kann Vereinsordnungsänderungen beschließen. Die Vereinsordnung kann zusätzlich selbst einen Modus definieren nachdem Änderungen der Vereinsordnung beschlossen werden können.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung und nur mit 80%-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks


(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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