Bundesvorstand/Protokolle/2016-12-13

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ÜbersichtBeschlussregisterTätigkeitenSitzungsprotokolleehemalige Mitglieder

Sitzung des Bundesvorstands

Ort: Mumble, NRW: 13.12.2016, 20:14 bis 21:15 Uhr
Protokoll:
Protokoll-Register: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesvorstand/Protokolle
Teilnehmer:
  • Stimmberechtigt:
  • Entschuldigt:
  • Gäste:

Inhaltsverzeichnis


Statusberichte

MoD: Location für LGV organisiert, FB-Veranstaltung gemacht, Landessprecher/Ansprechpartner überlegt und ersten Vorschlag gemacht. Liquid-Beschluss hinsichtlich Landespartei Wien in die Satzung übertragen. SocialMedia, Stammtisch. Email von Interessenten beantwortet Anfrage wg Referat),
Desertrold: SocialMedia, Grafiken & Visitenkarten Pirat Dietmar
VinPei: Änderungsvorschläge für Landessprecher; Social Media in Foren;LV OÖ angeschrieben wegen Aktivitäten, LGV etc.

Umlaufbeschlüsse

Update Beschlüsse von letztem Mal

Anträge

Diskussion

Antrag 1: Grazwahl

  • Eingereicht von Desertrold


Wie kann man den Wahlkampf in Graz unterestützen? Know How, Anreise von Unterstützern etc. - Grazer auch fragen, was gebraucht wird und dann Budgetieren. Desertrold klärt das ab


Antrag 2: Landessprecher

  • Eingereicht von VinPei


Beschlussantrag: (FÜR LIQUID)

§13 Landesorganisationen (LOs) der Satzung ist um einen Absatz (9) zu ergänzen: „In Bundesländern, in denen keine LO besteht, kann der Bundesvorstand eine geeignete Persönlichkeit mit der Aufgabe als Landessprecher (LAS) betrauen. Diese dient als Ansprechpartner für Mitglieder und Interessenten – oder nach Absprache mit dem BV gegenüber Dritten - im Bundesland.“

§9 Landesorganisationen der Bundesgeschäftsordnungwird um einen Absatz (11) ergänzt: „Der Landessprecher (LAS) koordiniert die Parteiarbeit vor Ort oder kann in Absprache mit dem Bundesvorstand vor Ort Aktivitäten durchführen oder die Gründung einer LO moderieren, sofern genügend interessierte Mitglieder hierfür vorhanden sind. Der LAS berichtet dem BV. Für Barauslagen kann die BGF dem LAS eine Handkasse zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Befugnisse – etwa die einer LO oder das Tätigen von Ausgaben ohne vorherige Genehmigung durch die BGF – hat ein LAS ausdrücklich nicht. Die Funktion des LAS endet mit der Gründung einer LO im Bundesland oder mit der Abberufung durch den BV.“

§9 Landesorganistionen der Bundesgeschäftsfürung (1) lautet: „Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV.“

Dieser Absatz wird folgendermaßen ergänzt: „Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV oder mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimme des EBV.“

§12 der Satzung (1) besagt: „Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen.“ „Dieser Absatz wird, wie folgt geändert: Der LR setzt sich aus je einem von der LO entsandten Mitglied und den, bei Nichtexistenz einer LO vom BV bestimmten Ländersprechern zusammen.“

§2. Verteilung der Einnahmequellen (2) der Bundesfinanzordnung wird am Ende, wie folgt, ergänzt: „Die BGV kann eine Landesorganisation (LO) oder Landespartei (LP) mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen für inaktiv erklären. Der EBV kann eine Landesorganisation bei Zustimmung der Mehrheit aller seiner Mitglieder für inaktiv erklären. In diesem Fall verbleibt der Anteil, der dieser LO/LP regulär zustehenden Mitgliedsbeiträge, der Bundesorganisation. Anteile an den Mitgliedsbeiträgen stehen einer für inaktiv erklärten LO/LP erst ab dem Zeitpunkt wieder zu, in dem die BGV oder der EBV feststellt, dass die Inaktivität nicht mehr fortbesteht.“

Begründung: Um Mitgliedern und Interessenten auch in den Bundesländern, in denen keine Landesorganisationen (LOs) oder Landesparteien (LPs) bestehen, Ansprechpersonen (LandessprecherInnen) zu bieten; Aktionen vor Ort durchzuführen; die Parteiarbeit zu koordinieren oder den Wiederaufbau einer LO/LP zu fördern, sobald der Zuwachs an Mitgliedern eine Neugründung bzw. Reaktivierung einer LO/LP und die Wahl eines Landesvorstands erlaubt. Die LandessprecherInnen werden vom Bundesvorstand eingesetzt/entlassen – handeln in dessen Auftrag und berichten diesem. Gleichzeitig sollen bürokratische Hürden bzgl. der Neugründung/Reaktivierung oder auch der Stilllegung inaktiver LOs/LPs vereinfacht werden, damit z.B. eine zu gründende LO, die über genügend Mitglieder verfügt und arbeiten will, nicht möglicherweise bis zu einem Jahr auf die nächste Bundesgeneralversammlung (BGV) warten muss, um aktiv zu werden.


Antrag 3: Landessprecher

  • Eingereicht von MoD


Satzung:

§ 5a - Ansprechpartner in den Ländern

Besteht in einem Bundesland keine Landespartei oder Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs, so ist der BV verpflichtet, nach Möglichkeit einen Ansprechpartner für dieses Bundesland zu benennen. Dieser Ansprechpartner koordiniert die Tätigkeit der Bundespartei in dem jeweiligen Bundesland und ist insbesondere angehalten, Neumitglieder zu werben, zu betreuen und auf die Gründung einer Landesorganisation hinzuarbeiten.

Dem Ansprechpartner werden je nach Tunlichkeit Zugänge zu Social-Media-Accounts der Piratenpartei gewährt. Der Ansprechpartner soll jedoch keine neuen Social-Media-Kanäle schaffen.

Die Tätigkeit als Ansprechpartner erfolgt ebenso wie die aller anderen Organe unentgeltlich. Für Aktionen, Werbemittelbestellungen und sonstige der Partei dienliche Aufwendungen hat der Bundesvorstand nach Gutdünken dem Ansprechpartner Mittel bis maximal 90 Prozent des Überschusses laut § 3 Abs 1 der Bundesfinanzordnung zur Verfügung zu stellen.

Die Entgegennahme von Geld im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist nur zulässig, wenn sogleich die Bundesgeschäftsführung über Höhe und Zweck der Zahlung informiert wird.

Der Ansprechpartner wird auf unbestimmte Zeit bestellt, kann jedoch jederzeit durch Beschluss des BV oder der BGV abberufen werden.


MoD führt die Anträge zusammen und berücksichtigt die Änderungsvorschläge - danach bringt er es nach Rücksprache mit den übrigen BVs ins Liquid ein.

Allfälliges

Punkte im Auge behalten:Verfassungsklage gegen Staatsschutzgesetz Grazwahl

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